Grundsätzliche Informationen

Gesundheitszeugnis

Ab dem 21. Juli 2000 ist mit dem Gesetz zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz SeuchRNeuG) der § 47 des Bundesseuchengesetzes vom 18.12.1979 aufgehoben worden.
Demnach entfällt die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses über Röntgenaufnahme und Tuberkulinprobe für alle Praktika für die Studierenden aller Lehrämter.