Library Regulations of the Catholic University of Eichstätt-Ingolstadt (KU)

from May 8, 1985 – excerpt*

C. Benützung

 

Art. 18
Rechtsgrundlage

Die Benützung der Universitätsbibliothek richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung der Allgemeinen Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken (ABOB) vom 30. November 1966 [letzte Neufassung vom 18. August 1993], soweit in dieser Bibliotheksordnung nichts Gegenteiliges bestimmt wird.

Art. 20
Lehrbuchsammlung

Die Universitätsbibliothek richtet eine Sammlung häufig benötigter Studienliteratur (Lehrbuchsammlung) ein. Die Titelauswahl für diese Sammlung treffen die Fachreferenten im Benehmen mit den jeweiligen Fachvertretern unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Studierenden.

Art. 22
Fernleihe

(1) Über die Fernleihe ist die Universitätsbibliothek an regionale, überregionale und internationale Bibliotheks- und Informationssysteme angeschlossen.

Art. 23
Kurzausleihe

Alle Benützungsberechtigten können für die Zeit, während der die Universitätsbibliothek nicht geöffnet ist, auch aus Präsenzbeständen Bücher entleihen. Einzelheiten, vor allem Aus- und Rückgabezeiten, werden durch den Leiter der Universitätsbibliothek geregelt. Bibliographien, Nachschlagewerke, Zeitungen und Zeitschriften sind nicht ausleihbar.

Art. 24
Fachbereichsentnahme

Art. 25
Handapparate

(1) Handapparate können auf Antrag bis zu einem Umfang von 100 Bänden für den Präsidenten, die Professoren, den Kanzler und für die Leiter zentraler Einrichtungen und Betriebseinheiten der Katholischen Universität Eichstätt eingerichtet werden.

Art. 26
Semesterapparate

(1) Zu laufenden Lehrveranstaltungen können Semesterapparate in den Teilbibliotheken, auch aus den ausleihbaren Beständen anderer Fächer, zusammengestellt werden. Zeitschriftenhefte, Bibliographien und Nachschlagewerke sind von der Aufstellung in Semester-Apparaten ausgenommen. Kurzausleihe nach Art. 23 ist möglich.
(2) Entsprechende bereits an den öffentlichen Katalogen der Universitätsbibliothek überprüfte Literaturlisten sind von den Hochschullehrern so frühzeitig wie möglich, spätestens aber sechs Wochen vor Semesterbeginn beim Fachreferenten einzureichen.

Art. 27
Informationsmittel in Nicht-Buchform

(2) Der Bestand an Informationsmitteln in Nicht-Buchform ist ausnahmslos Präsenzbestand. Die Benützung in den Räumen der Universitätsbibliothek innerhalb der Öffnungszeiten ist nach Anmeldung bei der Aufsicht in der Zentralbibliothek oder in den Teilbibliotheken möglich. Bei Informationsträgern von Ton und Bild werden zur Benützung in der Regel nur Kopien ausgeben.

Art. 28
Fotostelle

(1) Die Universitätsbibliothek betreibt die Zentrale Fotostelle. Sie führt Foto- und Filmarbeiten, vor allem Reproduktionen aus Büchern, Zeitschriften und nonbook-materials, für den Bibliotheksbereich und für den Lehr- und Forschungsbetrieb aus.
(2) Zu erstattende Kosten werden durch Aushang bekanntgegeben.
(3) Für die Beachtung gesetzlicher Vorschriften, insbesondere des Urheberrechts, ist der Auftraggeber verantwortlich.

Art. 30
Verstöße gegen die Benutzungsvorschriften

(1) Verstoßen Mitglieder der Universität (§7 ÜGrO i.V. mit Art. 9 Abs. 1 Nr. 1 mit 6 und 8 BayHSchG) schwerwiegend oder wiederholt gegen Benutzungsvorschriften, so sorgt die Leitung der Universität auf Antrag des Leiters der Universitätsbibliothek für die Einhaltung der Benutzungsvorschriften.
(2) Verstoßen Studierende der Katholischen Universität Eichstätt und Benutzer, die nicht Mitglieder der Universität sind, gegen Benutzungsvorschriften, so finden die einschlägigen Vorschriften der ABOB entsprechend Anwendung.

 

* Die vollständige Fassung der Bibliotheksordnung der Katholischen Universität Eichstätt vom 8. Mai 1985 kann beim Informationszentrum der Zentralbibliothek bzw. in der Zweigbibliothek in Ingolstadt  eingesehen werden.