Hausordnung der Universitätsbibliothek Eichstätt-Ingolstadt

vom 23. Januar 2014

 

1. Der Senat der Katholischen Universität Eichstätt-lngolstadt hat am 27. November 2013 die Hausordnung der Universitätsbibliothek Eichstätt-Ingolstadt beschlossen. Der Präsident genehmigte diese am 22. Januar 2014. Die Ordnung ist somit öffentlich bekanntzumachen.

2. Diese Bekanntmachung erfolgt nach der Satzung über die Bekanntmachung von Satzungen der Stiftung Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt und der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt (BekO) vom 3. Januar 2011 in der jeweils gültigen Fassung durch Niederlegung in der Studentenkanzlei der Universität Eichstätt-Ingolstadt, Kapuzinergasse 2, in der Fachbereichsverwaltung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät in 85049 lngolstadt, Auf der Schanz 49. Die Ordnung kann dort zu den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Eichstätt/Ingolstadt, den 23. Januar 2014
Prof. Dr. Richard Schenk OP, Präsident

I. Allgemeine Bestimmungen, Hausrecht, Geltungsbereich

Die Benutzung sowohl der Zentrale als auch der Teilstellen der Universitätsbibliothek Eichstätt-lngolstadt richtet sich nach der Allgemeinen Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken (ABOB) in der jeweils gültigen Fassung (18. August 1993; GVBI S. 635) sowie der Bibliotheksordnung der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt vom 08. Mai 1985.

Mit dem Betreten des Gebäudes erkennen der Nutzer oder die Nutzerin und der Gast diese Benutzungsbedingungen sowie die vorliegende Hausordnung an.

Das Hausrecht übt die Leitung der Universitätsbibliothek aus. In ihrem Auftrag wird es vom Bibliotheks- und Aufsichtspersonal wahrgenommen. Diese sind berechtigt, Besucherinnen und Besuchern Weisungen zu erteilen. Die Nichtbeachtung einer Weisung bzw. ein Verstoß gegen die Hausordnung kann zu einem befristeten oder dauerhaften Ausschluss von der Benutzung bis hin zu einem Hausverbot führen.

Die Regelungen gelten grundsätzlich für alle Einrichtungen der Universitätsbibliothek Eichstätt-Ingolstadt. Bestands- und nutzungsangepasste Sonderregelungen für Teilstellen der Universitätsbibliothek Eichstätt-Ingolstadt sind möglich und werden durch Aushänge im Eingangsbereich des Gebäudes bekannt gemacht.

 

II. Ziele der Hausordnung

Die Regelungen der Hausordnung zielen darauf ab:

  • Eine förderliche Arbeitsatmosphäre zu schaffen
  • Einrichtung und Bestand zu erhalten
  • Dauerhaft gleich gute Nutzungsbedingungen zu sichern
  • Die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

 

III. Verhalten im Bereich der Bibliothek, insbesondere in den Lesesälen

1. Im allseitigen Interesse ist in den Lesesälen größtmögliche Ruhe zu wahren. Die Nutzerinnen und Nutzer haben sich so zu verhalten, dass niemand in seinen berechtigten Ansprüchen beeinträchtigt wird, andere nicht behindert oder gefährdet werden und der Bibliotheksbetrieb nicht gestört wird.

2. Die Hinweise zur Nutzung der technischen Ausstattung in den Lesesälen sind zu beachten, insbesondere die Regelung zur Internetnutzung.

3. Eigene technische Geräte dürfen betrieben werden, wenn hierdurch keine Belästigung anderer Benutzer etwa durch Lautstärke verursacht wird. Telefonieren ist in allen Räumen der Universitätsbibliothek Eichstätt-Ingolstadt untersagt. Mobiltelefone müssen vor Betreten der Lesesäle lautlos gestellt werden. Die Kabelführung bei persönlichen elektrischen Geräten darf den Durchgang weder behindern noch gefährden. Systematisches Aufladen von technischen Geräten ist nicht zulässig.

4. Die Arbeitsplätze stehen täglich neu zur Verfügung. Eine Reservierung ist nicht zulässig; eine Ausnahme bilden an einigen Standorten orgesehene Arbeitstische, die vom Bibliothekspersonal verwaltet werden. Die Universitätsbibliothek übernimmt für Beschädigungen und Verluste im Rahmen von Reservierungen keine Haftung.

5. Präsenzbestände bieten jedem Nutzer in gleicher Weise die Möglichkeit, sich unmittelbar und jederzeit zu informieren. Voraussetzung ist, dass die Bände gemäß ihrer Signatur nach der Benutzung an ihren Platz zurückgestellt werden. Der Nutzer und die Nutzerin verpflichtet sich, dies mit aller notwendigen Sorgfalt zu tun.

6. Bücher und andere Medien sowie die Einrichtungen und Gebäude der Bibliothek dürfen nicht beschädigt oder verschmutzt werden. Schäden oder Mängel sind dem Bibliothekspersonal mitzuteilen.

7. Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen bedürfen einer Genehmigung durch die Bibliotheksleitung vor Ort.

8. Führungen und Lehrveranstaltungen durch Dritte sind nur nach Absprache mit der Bibliotheksleitung vor Ort erlaubt.

9. Das Aushängen und Auslegen von lnformationsmaterialien, Werbung etc., das Abhalten von Versammlungen, das Aufstellen von informations- und Verkaufsständen sowie Infotafeln und digitalen Informationssystemen, das Feilbieten von Waren und Dienstleistungen und die Entgegennahme von Bestellungen bedürfen der Zustimmung der Bibliotheksleitung vor Ort.

10. Das Rauchen in den Räumlichkeiten der Bibliothek oder das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet. Hiervon ausgenommen sind körperliche Gebrechen ausgleichende Tiere wie beispielsweise Blindenhunde.

11. Die Räumlichkeiten der Universitätsbibliothek Eichstätt-Ingolstadt dürfen nur für Studien- und Lernzwecke verwendet werden.

12. Brandschutzanlagen dürfen nicht verdeckt, beschädigt oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden.

 

IV. Mitnahme von Gegenständen in den Lesesaal

1. Taschen, Rucksäcke, Mappen, Koffer oder ähnliche Gegenstände, Schirme und Mäntel, Anoraks und ähnliche Kleidungsstücke sind im Lesesaal nicht zugelassen. Beachten Sie dafür das Angebot an Schließfächern auf der Basis der Garderobenordnung in der jeweiligen Bibliothek.

2. Die Mitnahme von Trinkwasser in handelsüblichen, durchsichtigen, verschließbaren Plastikflaschen ist in allen Teilstellen der Universitätsbibliothek Eichstätt-Ingolstadt, mit Ausnahme der im Gebäude Hofgarten 1 in 85072 Eichstätt untergebrachten Teilstellen erlaubt. Andere Getränkearten und Essen sind nicht gestattet. lm Gebäude Hofgarten 1 in 85072 Eichstätt ist jede Mitnahme von Getränken oder Essen in den Lesesaal untersagt.

3. Arbeitsmaterialien wie Ordner, Laptops oder Bücher müssen beim Verlassen der Bibliothek auf Verlangen des Bibliotheks- und Aufsichtspersonals vorgezeigt und auf dessen Nachfrage geöffnet werden.

 

V. Kontrollen, Haftung der Benutzer

1. Die Bibliothek ist berechtigt, Kontrolleinrichtungen zu installieren und Kontrollen durch das Personal durchzuführen; das gilt insbesondere für mitgeführte Gegenstände. Auf Aufforderung durch das Personal haben sich Benutzer mit Hilfe gültiger Dokumente auszuweisen.

2. Die Benutzerinnen und Benutzer haften gemäß den gesetzlichen Regeln für alle Nachteile und Schäden, die der Bibliothek oder den bei ihr angestellten Personen aus der Nichtbefolgung der Pflichten aus der Allgemeinen Benutzungsordnung, der Bibliotheksordnung und der Hausordnung entstehen. Darüber hinaus können Ordnungsmaßnahmen gegen Universitätsmitglieder und gegen sonstige Benutzer ergriffen werden.

 

VI. Fundsachen

Fundsachen sind an der Ausleihe abzugeben; dort können sie innerhalb der folgenden drei Öffnungstage abgeholt werden. Nicht abgeholte Fundsachen werden der für Fundsachen zuständigen Stelle der Universität in Eichstätt bzw. in Ingolstadt übergeben.

 

VII. Menschen mit Behinderung

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Mitbenutzerinnen und Mitbenutzer der Universitätsbibliothek Eichstätt-Ingolstadt nehmen auf Menschen mit Behinderung besondere Rücksicht. Diese erfahren seitens der Universitätsbibliothek Eichstätt-Ingolstadt die im Rahmen der personellen, räumlichen und finanziellen Ausstattung mögliche Unterstützung.

 

VIII. Schlussbestimmungen

Diese Hausordnung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt vom 27. November 2013 sowie der Genehmigung des Präsidenten vom 22. Januar 2014.

Diese Ordnung wurde am 23. Januar 2014 in der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt niedergelegt. Die Niederlegung wurde am gleichen Tag in der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt bekannt gemacht. Tag der Bekanntmachung ist daher der 23. Januar 2014.