Das Kinder- und Jugendhilferecht ist die Schnittstelle zwischen Elternrecht und staatlichem Wächteramt. Dass es seit 1991 über dreißig Mal geändert wurde, zeige die gesellschaftliche Relevanz. Die wichtigsten Änderungen betreffen den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz, den Ausbau der Kindertagesbetreuung, die Kindschaftsrechtsreform sowie insbesondere die gesetzlichen Änderungen zum Schutz vor Kindeswohlgefährdungen. In seinem Ausblick mahnte Wiesner, mit dem deutlichen Fokus auf den Kinderschutz aufgrund medialer Aufrüstung nicht die Jugendlichen und jungen Volljährigen aus dem Blick zu verlieren. Außerdem dürfe die Jugendhilfe nicht der Versuchung nach „positiven Standards“ für die Kinder- und Jugendhilfe erliegen. Die verfassungsrechtliche Elternverantwortung müsse gewahrt bleiben. Die Jugendhilfe dürfe nicht zurück gehen und wieder als Eingriffs- und Kontrollinstanz erscheinen. Ihr Auftrag sei, jungen Menschen entsprechende Startchancen zu eröffnen.
Die nächsten Änderungenseien schon in der Planung: Der im Dezember vorgelegte Entwurf eines Bundeskinderschutzgesetzes und die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Der Fall Kevin aus Bremen habe die Defizite im Bereich des Vormundschaftswesens bekannt gemacht. Prof. Dr. Renate Oxenknecht-Witzsch, die Kinder- und Jugendhilferecht an der KU vertritt, wies darauf hin, dass allein gesetzliche Änderungen nicht ausreichen. Die Erziehungsfähigkeit der Familien müsse dringend gestärkt und gefordert werden.