Familie und Studium

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Leitfaden der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt für familienfreundliche Regelungen für Studierende

Der Senat der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt hat in seiner Sitzung am 25.06.2014 folgenden Leitfaden verabschiedet, der den fortlaufenden rechtlichen Änderungen entsprechend angepasst wurde (Stand 10.11.2018). 

Präambel 

Die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt (KU) ermöglicht ihren Studierenden, ihre Persönlichkeit und Bildung ganzheitlich entfalten zu können und fördert in allen Teilbereichen die Vereinbarkeit von Studium und Familie. Chancengerechtigkeit ist eines ihrer obersten Ziele. Es sollen daher keine Nachteile für Studierende mit familiären Verpflichtungen entstehen. 

Dieser Leitfaden unterstützt dieses Ziel und beruht auf den Regelungen der Allgemeinen Prüfungsordnung der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt vom 26. November 2014 (APO) in der jeweils gültigen Fassung für Bachelor- und Masterstudiengänge. Die Prüfungsordnungen der Studiengänge der KU übernehmen die familienfreundlichen Regelungen gemäß diesem Leitfaden. Die familienfreundlichen Regelungen sind von allen Dozierenden der KU zu beachten, ins-besondere sind Prüfungsausschüsse bei ihrer Entscheidungsfindung daran gebunden.

1. Familiäre Verpflichtungen von Studierenden

Familiäre Verpflichtungen liegen vor, wenn die Vereinbarung von Studium und Familie ersichtlich zu erschwerten Studienbedingungen führt. In der Regel ist das bei einer nachgewiesenen Betreuungsverpflichtung der Fall. Eine Betreuungsverpflichtung liegt insbesondere vor bei Studierenden mit Kindern unter 14 Jahren oder bei Studierenden, die für nahe Angehörige (Eltern, Kinder, Geschwister, Lebenspartner/innen) entweder in Pflegestufe 1 als Betreuerin oder Betreuer eingesetzt sind beziehungsweise sich in einem entsprechenden Antragsverfahren befinden oder die Pflegebedürftigkeit durch ein fachärztliches Gutachten nachweisen können.

Familiäre Verpflichtungen werden grundsätzlich als nicht zu vertretende und wichtige Gründe bewertet.

2. Verlängerung der Studiendauer

Studierende können aufgrund familiärer Verpflichtungen eine Verlängerung der Frist für das Be-stehen der Bachelor- oder Masterprüfung beantragen. Gemäß § 11 Abs. 4 APO kann die Frist für das endgültige Nichtbestehen verlängert werden. Der Antrag ist an den Prüfungsausschuss zu richten und beim Prüfungsamt einzureichen, das die Weiterleitung veranlasst. Der Antrag muss die beantragte Verlängerungsdauer enthalten und die familiären Verpflichtungen benennen, die diese Verlängerungsdauer rechtfertigen. Die Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Der Antrag ist vor Ablauf der Frist zu stellen.

3. Verlängerung der Bearbeitungszeit für Bachelor- oder Masterarbeit

Studierende können aufgrund familiärer Verpflichtungen eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für die Bachelor- oder Masterarbeit um höchstens vier Wochen gemäß § 12 Abs. 5 APO beantragen. Der Antrag ist unmittelbar an den Prüfungsausschuss zu stellen. Der Antrag muss die beantragte Verlängerungsdauer enthalten und die familiären Verpflichtungen benennen, die diese Verlängerungsdauer rechtfertigen. Die Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Der Antrag ist vor Ablauf der Frist zu stellen.

4. Nichtbestehen von Prüfungen 

Grundsätzlich gilt eine Prüfung als nicht bestanden, wenn die oder der Studierende aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen Fristen für die An- oder Abmeldung zur Prüfung oder für die Ablegung der Prüfung überschreitet. Wenn diese Fristen aufgrund familiärer Verpflichtungen über-schritten werden, kann die oder der Studierende die Gründe, die das Überschreiten einer Frist rechtfertigen sollen, unverzüglich nach ihrem Auftreten schriftlich geltend und glaubhaft machen und eine Fristverlängerung gemäß § 20 Abs. 4 APO beantragen.

Der Antrag ist an den Prüfungsausschuss zu richten und beim Prüfungsamt einzureichen, das die Weiterleitung veranlasst. Im Antrag ist zu erklären, welche Prüfung betroffen ist und welche familiären Verpflichtungen dazu geführt haben, dass die An- oder Abmeldefrist überschritten wurde oder die Teilnahme an der Prüfung nicht möglich war, beispielsweise wegen Krankheit des Kindes oder Ausfall einer geeigneten Aufsichtsperson. Die Nachweise sind dem Antrag beizufügen.

5. Anwesenheitspflicht

Wenn für eine Lehrveranstaltung der Nachweis der Anwesenheit gefordert wird, darf die oder der Studierende gemäß § 22 Abs. 2 APO grundsätzlich nicht mehr als 25 Prozent der Lehrveranstaltung versäumen. Wenn die oder der Studierende mehr versäumt, kann die Vergabe der zu erreichenden ECTS-Punkte für das Modul, zu der die Lehrveranstaltung gehört, auf ihren oder seinen Antrag von der oder dem Modulverantwortlichen genehmigt werden. Die oder der Modulverantwortliche kann eine Auflage erteilen, die auf andere Art die Erreichung der Kompetenzziele ermöglicht.

Der Antrag ist unmittelbar an die oder den Modulverantwortlichen zu stellen. Im Antrag ist zu erklären, welche familiären Verpflichtungen dazu geführt haben, dass die Anwesenheitspflicht nicht im erforderlichen Umfang erfüllt werden konnte. Die Nachweise sind dem Antrag beizufügen.

Die oder der Modulverantwortliche hat sich in ihrer/seiner Entscheidung sorgfältig mit den familiären Umständen der oder des Studierenden auseinanderzusetzen und eine familienfreundliche Entscheidung anzustreben.

6. Beurlaubung wegen Mutterschutz, Erziehungsurlaub oder Pflege

Es gelten die Regelungen des Gesetzes zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz – MuSchG) vom 23. Mai 2017 in der jeweils gültigen Fassung. Zudem ist eine Beurlaubung entsprechend den Fristen des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) vom 5. Dezember 2006, in der jeweils gültigen Fassung, möglich. Eine Ablegung von Prüfungen ist in diesen Fällen trotz Beurlaubung möglich, Wiederholungsprüfungen müssen während der Beurlaubung nicht abgelegt werden. Informationen und Formulare zum Thema Mutterschutz finden sich auf den Internetseiten des Studierendenbüros, des Prüfungsamtes und des Zentralinstituts für Ehe und Familie in der Gesellschaft (ZFG). 

Wer hauptverantwortlich die Pflege eines nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung pflegebedürftigen nahen Angehörigen übernimmt, kann ebenfalls einen An-trag auf Beurlaubung stellen. Zum Nachweis der hauptverantwortlichen Pflege naher Angehöriger hat die oder der Studierende einen Bescheid der Pflegekasse oder sonstige geeignete Dokumente vorzulegen.

Der Antrag auf Beurlaubung ist schriftlich mittels des im Studierendenbüro oder auf der Homepage der KU erhältlichen Formulars beim Studierendenbüro zu stellen. Die Regelungen der Immatrikulations-, Rückmelde- und Exmatrikulationssatzung der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt sind zu beachten. Auskünfte dazu erteilt das Studierendenbüro.

6. Beratung

Studierende mit familiären Verpflichtungen können sich bei der Studierendenberatung jederzeit über ihre Möglichkeiten informieren und beraten lassen; auch das Studierendenbüro und das Prüfungsamt können weiterhelfen. Des Weiteren erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Auskunft.

Für Fragen und Beratung steht auch das Zentralinstitut für Ehe und Familie in der Gesellschaft (ZFG) der KU als Ansprechpartner zur Verfügung.

Für Studierende mit Behinderung und chronischen Krankheiten steht darüber hinaus auch die oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderung nach § 29 Grundordnung der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt vom 27. September 2011 in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung.