BAföG

BAföG (Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz)

BAföG - Geld vom Staat

BAföG steht für mehr Chancengerechtigkeit im deutschen Hochschulsystem. Diese staatliche Studienfinanzierung gibt es seit 1971, und sie hat sich millionenfach bewährt. Mehr als vier Millionen Menschen konnten bisher dank BAföG studieren. Heute profitiert knapp ein Fünftel der Studierenden vom Bundesausbildungsförderungsgesetz.

Mit dem BAföG (Abkürzung für: Bundesausbildungsförderungsgesetz) sollen junge Menschen eine Ausbildung finanzieren können, die ihren Fähigkeiten und Neigungen entspricht. Die Studierenden bekommen BAföG, wenn die eigenen finanziellen Mittel und die der Eltern oder Ehegatten/Lebenspartner dazu nicht ausreichen.

Studierenden-BAföG wird in der Regel zur Hälfte als Zuschuss (= Geschenk) und zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt. Von der Darlehenssumme muss man insgesamt maximal 10.010 Euro zurückzahlen.

Viele Studierende wissen gar nicht, dass sie eine BAföG-Förderung erhalten könnten. Wir sagen: Lassen Sie sich in Ihrem Studenten- oder Studierendenwerk beraten. Detaillierte Informationen zu BAföG erhalten Sie hier.

 

Weiterführende Informationen:

Kontakt

Zuständig für Eichstätt:

Studierendenwerk Erlangen-Nürnberg

Geschäftsstelle Nürnberg
Andreij-Sacharow-Platz 1
90403 Nürnberg
Tel.: +49 9131 8002-59
 

Zuständig für Ingolstadt:

Studierendenwerk Erlangen-Nürnberg

Geschäftsstelle Erlangen
Hofmannstraße 27
91052 Erlangen
Tel.: +49 9131 8002-900

arrow right iconFür weitere Informationen klicken Sie hier.

Beratungsangebot BAföG

BAföG Online-Sprechstunden Wintersemester 2026/27

Im Wintersemester 2026/27 bietet das BAföG-Amt des Studierendenwerks Erlangen-Nürnberg mehrere Online-Sprechstunden an.

Die Termine finden Sie hier.

Weitere Förderungen auf gesetzlicher Grundlage

Wohngeld

Das Wohngeld hilft Personen mit geringem Einkommen bei den Wohnkosten und muss bei der örtlichen Wohngeldstelle beantragt werden. Studierende sind allerdings selten berechtigt, Wohngeld zu erhalten.

Ein Antrag auf Wohngeld lohnt sich dann, wenn Studierende dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG haben (§ 20 Absatz 2 Wohngeldgesetz). Wer hingegen deshalb kein BAföG erhält, weil das Einkommen der Eltern und Ehegatten/Lebenspartner oder das eigene Einkommen/Vermögen zu hoch ist, ist vom Wohngeld ausgeschlossen. Die Unterhaltspflicht der Eltern und Ehegatten/Lebenspartner tritt dann ein.

Hinweis: Bevor man Wohngeld beantragen kann, muss man einen BAföG-Antrag gestellt haben!
Ob nämlich dem Grunde nach kein Anspruch auf BAföG-Förderung besteht, stellt allein das zuständige Amt für Ausbildungsförderung am Studienort fest. Der ablehnende BAföG-Bescheid gilt dann als Nachweis gegenüber der Wohngeldstelle.

Studierende können einen Wohngeldantrag stellen, wenn

  • ihre Ausbildung keine förderungsfähige Ausbildung nach dem BAföG ist (§ 2 BAföG).
  • sie Leistungen von Begabtenförderungswerken erhalten (§ 2 Absatz 6 Nr. 2 BAföG).
  • für die Förderung eines Zweit-, Ergänzungs- oder Aufbaustudiums die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (§ 7 Absatz 2 BAföG).
  • sie ohne wichtigen oder unabweisbaren Grund die Ausbildung abbrechen oder die Fachrichtung wechseln (§ 7 Absatz 3 BAföG).
  • sie Ausländer/innen sind und nicht die Voraussetzungen des § 8 BAföG erfüllen.
  • sie die Altersgrenze nach § 10 Absatz 3 BAföG überschritten haben.
  • die BAföG-Förderungshöchstdauer überschritten ist (§ 15 Absatz 2 BAföG) und die Voraussetzungen einer Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus (§ 15 Absatz 3 BAföG) oder für eine Hilfe zum Studienabschluss (§ 15 Absatz 3a BAföG) nicht erfüllt sind.
  • sie keinen Leistungsnachweis nach § 48 BAföG vorgelegt haben.
  • BAföG ausschließlich als verzinsliches Darlehen gezahlt wird.

Hilfe zum Lebensunterhalt

Wenn Studierende wegen langer Krankheit oder Behinderung nach dem SGB II nicht "erwerbsfähig" sind, können sie in Ausnahmefällen "Hilfe zum Lebensunterhalt" nach dem SGB XII (Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch) beanspruchen.

Nähere Information dazu finden Sie hier.

Leistungen nach dem SGB XIV (Soziales Entschädigungsrecht)

Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht (SGB XIV)
(ehemals Bundesversorgungsgesetz – BVG)

Zum 1. Januar 2024 wurde das alte Bundesversorgungsgesetz (BVG) vollständig aufgehoben und in das neue Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) überführt. Die frühere Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG gibt es für Neufälle nicht mehr; sie wird nur noch für bestehende Altfälle im Rahmen des Besitzstandsschutzes weitergezahlt.

Wer hat heute Anspruch?
Das neue Soziale Entschädigungsrecht greift insbesondere bei Studierenden, die Opfer von Gewalttaten (z. B. körperliche oder psychische Gewalt), Terroranschlägen oder von schweren Impfschäden geworden sind, sowie bei deren pflegeberechtigten Angehörigen und Hinterbliebenen. Unter bestimmten Voraussetzungen können hierbei finanzielle Hilfen oder Leistungen zur Teilhabe an Bildung gewährt werden.

Auswirkungen auf das BAföG:
Da Entschädigungsleistungen und Renten nach dem SGB XIV den Vorrang vor der Ausbildungsförderung haben oder bei der BAföG-Berechnung berücksichtigt werden müssen, sollten Sie entsprechende Anträge frühzeitig stellen. Reichen Sie Kopien von Bescheiden oder laufenden Anträgen bitte direkt zusammen mit Ihren BAföG-Unterlagen bei uns ein.

Wo gibt es weitere Informationen?
Ausführliche Informationen zu Ihren Ansprüchen und die Möglichkeit zur Antragstellung finden Sie auf den Seiten des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS).