Verluste länger zurücktragen: Reformoptionen für Unternehmenssteuern in Corona-Zeiten

Colourbox
© Colourbox

Welche steuerlichen Maßnahmen helfen Unternehmen in der fortdauernden Corona-Krise, um liquide zu bleiben und auch weiterhin Luft für Investitionen zu haben? Im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums haben Prof. Dr. Dominika Langenmayr (Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre Finanzwissenschaft) und Prof. Dr. Reinald Koch (Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre/Betriebswirtschaftliche Steuerlehre) von der KU dies insbesondere für den sogenannten Verlustrücktrag simuliert.

Schon vor Corona hatten Unternehmen die Möglichkeit, Verluste mit Gewinnen des Vorjahres zu verrechnen. Zu viel gezahlte Steuern auf diese Gewinne wurden dann erstattet. Dieser sogenannte Verlustrücktrag war jedoch auf eine Millionen Euro gedeckelt. Mit dem dritten Corona-Steuerhilfegesetz haben Unternehmen seit März die Möglichkeit, bis zu zehn Millionen Euro geltend zu machen – aber weiterhin nur bezogen auf Gewinne aus dem Vorjahr. „Maßnahmen, die sich auf nur eine Steuerperiode beziehen, verlieren in einer mehrjährigen Krise jedoch ihre Wirkung“, erklärt Professor Koch. Sprich: Ein ohnehin geschwächtes Unternehmen würde für 2021 keine Verluste geltend machen können, wenn es 2020 keine Gewinne erwirtschaftet hat.

Prof. Dr. Reinald Koch
Prof. Dr. Reinald Koch

Langenmayr und Koch haben nun simuliert, welche Wirkung es hätte, wenn Unternehmen auch weiter zurückliegende Gewinne mit Verlusten verrechnen lassen können, die vor Corona erwirtschaftet wurden, bzw. die Summe des möglichen Verlustrücktrages erhöht wird. Zudem haben sie berechnet, wie sich die Steuereinnahmen des Staates in Folge solcher Maßnahmen entwickeln dürften. Simuliert wurden dabei verschiedene Varianten: von einer Verrechnung mit Gewinnen, die drei Jahre zurückliegen bis hin zu Höchstsummen von bis zu 50 Millionen Euro Verlustrücktrag – sowie die Kombination solcher Maßnahmen. Grundlage dafür war eine Stichprobe an Kapital- und Personengesellschaften sowie die Körperschafts- und Gewerbesteuerstatistik.

„Will man die Entlastung für alle Unternehmen gleichmäßig gestalten, dann plädieren wir dafür, dass Unternehmen befristet für die Jahre 2020 und 2021 die Möglichkeit erhalten, Verluste bis zu 10 Millionen Euro mit Gewinnen zu verrechnen, die vor zwei Jahren erwirtschaftet wurden. Dieser zweijährige Verlustrücktrag würde eine schnelle Entlastung bewirken“, schildert Professor Koch. Eine solche Reform würde zudem Unternehmen helfen, die in der jüngsten Vergangenheit profitabel waren, aber von der Corona-Krise stark betroffen sind. Die geringeren Steuereinnahmen von etwa 1,7 Milliarden Euro würden durch Umkehreffekte in den Folgejahren weitgehend refinanziert, sobald die Geschäfte wieder besser laufen. Von einer reinen Erhöhung der Summen des Verlustrücktrages würden ausschließlich große Kapitalgesellschaften profitieren.

Prof. Dr. Dominika Langenmayr
Prof. Dr. Dominika Langenmayr

Bereits im vergangenen Jahr hatten sich Professorin Langenmayr und Professor Koch in einem Fachbeitrag dafür ausgesprochen, insbesondere den Zeitraum zu erweitern, für den ein Verlustrücktrag möglich ist. Die sogenannten „Wirtschaftsweisen“ des Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung nehmen in ihrem aktuellen Gutachten explizit Bezug auf diesen Impuls von Langenmayr und Koch.

Beide betonen außerdem, dass das Instrument der Verlustverrechnung auch jenseits der akuten Krise wichtige Anreize bieten könne: Eine Studie von Professorin Langenmayr zeigte, dass Unternehmen mehr als zehn Prozent zusätzliches Geld als Risikoinvestition etwa in Forschung und Entwicklung stecken, wenn der Zeitraum, in dem ein Verlustrücktrag möglich ist, um ein Jahr erweitert wird. „Die steuerlichen Regeln sind somit nicht nur in der Krise von großer Bedeutung für die Investitionstätigkeit“, betont Professorin Langenmayr. Ebenfalls gefördert vom Bundeswirtschaftsministerium untersuchen Langenmayr und Koch deshalb gemeinsam mit Forschenden der Universität Göttingen derzeit die steuerlichen Rahmenbedingungen für Investitionsanreize. Betrachtet werden unter anderem eine Senkung des Körperschaftssteuersatzes, verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten, die verbesserte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Vorschläge zur Unternehmenssteuerreform auf Ebene der OECD und EU.

Koch

Bitte beachten Sie: Durch Klicken auf die Bildfläche geben Sie Ihre Einwilligung, dass Videoinhalte von YouTube nachgeladen, Cookies von YouTube/Google auf Ihrem IT-System gespeichert und personenbezogene Daten wie Ihre IP-Adresse an Google weitergegeben werden. Klicken Sie nach Beendigung des Videoinhaltes auf ein anderes Video, öffnet sich in einem neuen Tab Ihres Browsers YouTube und erfasst weitere Daten von Ihnen. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen und unter Google Privacy.