Promotionsausschuss der Geschichts- und Gesellschaftswissenschaftlichen Fakultät

Mitglieder des Promotionsausschusses der GGF

Prof. Dr. Frank Zschaler, Prodekan  (Vorsitzender)

In der  267. Sitzung des Fakultätsrats am 18. Oktober 2023 wurden die Mitglieder des Promotionsausschusses gewählt:

Prof. Dr. Dr. Manfred Brocker

Prof. Dr. Michael Rathmann

Prof. Dr. Robert Schmidt

Prof. Dr. Angela Treiber

Bei allen Fragen im Zusammenhang mit Ihrem Promotionsvorhaben können Sie sich an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses wenden.

Vorsitzender des Promotionsausschusses
Prof. Dr. Rico Behrens, Prodekan
(über Dekanat GGF, bzw. 0841-9321355 od. 0171-7190487)
Universitätsallee 1
D-85072
Eichstätt 

Email: dekanat@ku.de  frank.zschaler@ku.de

Sitzungstermine

Termine für das Sommersemester 2024

 

Mittwoch, 17. April 2024

Mittwoch, 29. Mai 2024

Mittwoch, 17. Juli 2024

 

 

 

 

Informationen zum Verfahren

Schritt 1: Voraussetzungen prüfen

Persönliche Grundvoraussetzungen

Neben wissenschaftlicher Kompetenz und Spaß am wissenschaftlichen Arbeiten, sind ein gutes Projekt- und Zeitmanagement, Selbstdisziplin, Durchhaltevermögen und eine eigenständige Arbeitsweise Grund­voraussetzungen für die erfolgreiche Umsetzung eines Promotionsvorhabens.

Formale Voraussetzungen für eine Promotion an der GGF

Die formalen Voraussetzungen für eine Promotion an der GGF regeln die Rahmenpromotionsordnung (RaPromO) der KU (§ 5) und die Fachpromotionsordnung (FPromO) der GGF (§ 4).

Schritt 2: Thema der Dissertation finden

Ziel der Promotion ist der Nachweis der Befähigung zu selbstständiger vertiefter und weiterführender wissenschaftlicher Arbeit (RaPromO § 2 Satz 1).

Das Kernstück der Promotion bildet die Dissertation, die an der GGF in Form einer Einzelarbeit (Mono­graphie) oder in den Fächern Politikwissenschaft und Soziologie auch als kumulative Dissertation verfasst werden kann (FPromO § 7 Abs. 2).

Ein gut gewähltes Dissertationsthema ist grundlegend für eine spätere Wissenschaftskarriere. Zugleich ist die Dissertation ein Projekt, das sich über mehrere Jahre erstreckt. Daher ist es wichtig, schon bei der Wahl darauf zu achten, dass Sie das Dissertationsthema begeistert.

Ausgangspunkt der Suche kann die Abschlussarbeit sein, die Sie bereits im Rahmen Ihres Hochschul­studiums geschrieben haben. Versuchen Sie eine Fragestellung zu finden, die Sie interessiert und die in der Forschung noch nicht ausreichend beantwortet ist. Wichtig ist, dass Sie klare Grenzen ziehen. Je konkreter die Fragestellung ist, desto weniger laufen Sie Gefahr, dass ein Projekt entsteht, dessen Be­arbeitungszeitraum unüberschaubar wird.

Als Diskussionsgrundlage mit Ihrer Betreuerin / Ihrem Betreuer kann ein Exposé dienen.

Schritt 3: Betreuer überzeugen und Betreuungsvereinbarung erstellen

Jedes Promotionsvorhaben benötigt wissenschaftliche Betreuung. Wenn Sie die in der Rahmen- und Fachpromotionsordnung angegebenen Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich an der KU eine Betreuerin (Professorin oder Privatdozentin) / einen Be­treuer (Professor oder Privatdozent) suchen. Dabei ist es wichtig, dass die Betreuerin / der Betreuer das Fachgebiet vertritt, in dem Sie promovieren möchten, und zugleich auf das Themengebiet spezialisiert ist, in dem Sie Ihre Dissertationsschrift verfassen möchten. Der erste gemeinsame Schritt besteht dann in der Erarbeitung Ihres Dissertationsthemas.

Konnten Sie Ihre Betreuerin / Ihren Betreuer von Ihrem Dissertationsprojekt überzeugen, gilt es im nächsten Schritt eine Betreuungsvereinbarung abzuschließen.

Die Betreuungsvereinbarung (s. Anlage) unterstützt Sie und Ihre Betreuerin / Ihren Betreuer bei der Durchführung Ihres Projektes. In diesem Dokument werden der Zeit- und Arbeitsplan festgehalten und die gegen­seitigen Rechte und Pflichten transparent dargelegt. Selbstverständlich können die hier festgehaltenen Elemente mit dem Fortgang der Arbeit modifiziert werden.

Die Betreuungsvereinbarung unterliegt der Rahmenpromotionsordnung (RaPromO) der KU sowie der Fachpromotionsordnung (FPromO) der GGF in der jeweils gültigen Fassung. Das für die KU gültige Musterformular finden Sie im Anhang der RaPromO (s.o.).

Schritt 4: Antrag auf Annahme als Promovendin/Promovend

Die formelle Annahme als Promovendin/Promovend regelt die Rahmenpromotionsordnung (RaPromO) § 6 Abs. 1-4.

Wenn Sie die Zulassungsvoraussetzungen nach RaPromO § 5 und FPromO § 4 erfüllen (vgl. Schritt 1), eine Betreuerin / einen Betreuer an der GGF gefunden haben (vgl. Schritt 3), die/der Ihr Fachgebiet vertritt und dazu bereit ist, Ihr Dissertationsprojekt zu betreuen, können Sie die Annahme als Promo­vendin/Promovend beantragen (RaPromO § 6 Abs. 1). Den schriftlichen Antrag (Vorlage zum Download) richten Sie über das Dekanat der GGF an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses.

Welche Nachweise und Dokumente habe ich dem Antrag beizufügen?

a) Nachweise über die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion (RaPromO § 5):

  1. Zeugnis (Master, Magister, Diplom, Staatsexamen) über das abgeschlossene Hochschulstudium (beglaubigte Kopie); für die Annahme an der GGF ist eine Mindestnote von 2,5 erforderlich (FPromO § 4 Nr. 3 Satz 1) oder ein Betreuerantrag mit Bitte um eine Ausnahmegenehmigung;
  2. Nachweis über die Hochschulzugangsberechtigung (gem. RaPromO § 6 Abs. 2 Nr. 2) (beglaubigte Kopie);
  3. Erklärung (Vorlage zum Download) darüber,
    a)   dass Sie nicht unwürdig zur Führung eines Doktorgrades sind (Art. 69 BayHSchG) und
    b)   dass Sie nicht bereits an einer anderen Hochschule oder Fakultät die Durchführung eines Promotionsverfahrens für den Erwerb desselben Doktorgrades beantragt haben, das noch nicht abgeschlossen ist bzw. nicht schon an einer Hochschule eine entsprechende Doktorprüfung endgültig nicht bestanden haben und
    c)   ob Sie bereits eine frühere Promotion abgeschlossen haben (ggf. mit Angabe von Ort, Zeit und Hochschule sowie Thema der Dissertation) (gem. RaPromO § 6 Abs. 2 Nr. 4). (Vorlage zum Download) 

b) Zusätzliche Dokumente zur Annahme als Promovendin/Promovend (RaPromO § 6 Abs. 2):

  1. formloser schriftlicher Antrag unter Angabe des geplanten Dissertationsthemas und Nennung der Betreuerin / des Betreuers der Dissertation (mit Ort/Datum und eigenhändiger Unterschrift;
  2. ein Lebenslauf mit genauer Darstellung des Studienverlaufs und Angabe bestandener und nicht be­standener akademischer Abschlussprüfungen (mit Ort/Datum und eigenhändiger Unterschrift);
  3. ein amtliches Führungszeugnis oder der Nachweis der Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst;
  4. das ausgefüllte Datenblatt für das statistische Landesamt mit den Angaben gem. Art. 64 Abs. 3 BayHSchG (Vorlage zum Download);
  5. die Betreuungsvereinbarung mit der Betreuerin / dem Betreuer, unter deren/dessen Leitung die Dissertation entstehen soll (im Original) (Vorlage zum Download).
  6. ein entsprechendes Exposé (Richtlinien zur Einreichung eines Exposés).

c) Gemäß Fachpromotionsordnung der GGF

Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion (FPromO § 4):

  1. Der Bewerber oder die Bewerberin muss den Nachweis lateinischer Sprachkenntnisse (Latinum) erbringen; in besonders gelagerten und begründeten Fällen kann der Promotionsausschuss mit Einverständnis des Betreuers die Verpflichtung zum Nachweis des Latinums auf Antrag erlassen, wenn dafür entsprechendeKenntnissein zwei anderen Fremdsprachen nachgewiesen werden; derAntrag kann bereits vor Anfertigung der Dissertation gestellt werden.
  2. In den Fächern Politikwissenschaft und Soziologie wird auf das Latinum verzichtet, wenn entsprechende Kenntnisse in zwei Fremdsprachen nachgewiesen werden.
  3. Der Bewerber oder die Bewerberin soll im Hochschulabschluss mindestens die Gesamtnote 2,50 erzielt haben. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.
  4. Sofern der Bewerber oder die Bewerberin nicht einen für das Promotionsfach einschlägigen Studiengang entsprechend der Fächerliste absolviert hat, sind zusätzlich Studienleistungen im Umfang von mindestens 20ECTS-Punkten aus dem Lehrangebot eines solchen einschlägigen Masterstudiengangs nachzuweisen. Als diesen Leistungen gleichwertig gelten auch zwei Haupt-oder Oberseminarscheine in herkömmlichen Magister-, Diplom-oder Staatsexamensstudiengängen der einschlägigen Fächer.

Wann kann ich den Antrag stellen?

Ein Antrag auf Annahme als Promovendin/Promovend kann prinzipiell jederzeit gestellt werden. Über die Annahme entscheidet der Promotionsausschuss der GGF, der Ihnen die Entscheidung schriftlich mitteilt (RaPromO § 6 Abs. 3). Da der Promotionsausschuss in der Regel vor jeder Fakultätsratssitzung tagt, ist eine Anmeldung jeweils 14 Tage vor den Sitzungsterminen sinnvoll.

Was kann ich tun, wenn ich die Betreuerin/den Betreuer wechseln möchte?

Sollte es im Rahmen Ihrer Promotion zu einem Wechsel der Betreuerin / des Betreuers kommen, so ist dieser unverzüglich schriftlich dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu melden und eine ent­sprechende Betreuungsvereinbarung vorzulegen. Der Promotionsausschuss entscheidet über die An­nahme der neuen Betreuerin / des neuen Betreuers (RaPromO § 6 Abs. 4).

Was kann ich tun, wenn ich die Promotion an einer anderen Fakultät durchführen lassen möchte?

Entschließen Sie sich dazu, das Promotionsverfahren an einer anderen Fakultät oder Universität durch­führen zu lassen oder gar abzubrechen, vergessen Sie nicht, den Vorsitzenden des Promotionsaus­schusses darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Schritt 5: Immatrikulation

Die Immatrikulation regelt die Rahmenpromotionsordnung (RaPromO) § 6 Abs. 5.

Die Immatrikulation für ein Promotionsstudium erfolgt persönlich über das Studierendenbüro der KU und ist sowohl zum Sommersemester (bis längstens 16. Juni) als auch zum Wintersemester (bis längstens 15. Dezember) möglich. Nach dem Bayerischen Hochschulgesetz (Art. 57 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG) kann eine Einschreibung höchstens für einen Zeitraum von sechs Semestern erfolgen. Der Abschluss der Dissertation ist natürlich noch möglich, wenn die Immatrikulationsdauer von sechs Semestern abge­laufen ist.

Weitere Informationen zur Einschreibung für ein Promotionsstudium finden Sie auf der Webseite des Studierendbüros.

Schritt 6: Antrag auf Zulassung zum Promotionsvorhaben (Promotionsantrag)

Sobald Sie Ihre Dissertation fertiggestellt haben, können Sie die Zulassung zum Promotionsverfahren beantragen. Formell geregelt wird der Promotionsantrag in § 7 der Rahmenpromotionsordnung (RaPromO) der KU und in der Fachpromotionsordnung (FPromO) der GGF. 

Den schriftlichen Antrag (Vorlage zum Download) richten Sie über das Dekanat der GGF an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses. Dem Antrag sind folgende Nachweise bzw. Dokumente beizufügen:

Allgemeine Unterlagen gemäß RaPromoO § 7 Abs. 3:

  1. ein aktualisierter Lebenslauf (mit Ort/Datum und eigenhändiger Unterschrift);
  2. drei gebundene maschinengeschriebene oder gedruckte Exemplare der schriftlichen Dissertations­leistung sowie eine elektronische Version in einem unveränderbaren maschinenlesbaren Dateiformat;
  3. eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass Sie
    a) die schriftliche Dissertationsleistung selbstständig und ohne unerlaubte fremde Hilfe angefertigt, keine anderen als die in der Arbeit angegebenen Schriften und Hilfsmittel benutzt und die den benutzten Werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen kenntlich gemacht haben und
    b) insbesondere nicht die Hilfe von Vermittlungs- oder Beratungsdiensten (Promotionsberaterinnen oder Promotionsberater oder andere Personen) in Anspruch genommen haben (Vorlage zum Download);
  4. eine Erklärung darüber, ob Sie
    a) bereits frühere Promotionsversuche unternommen oder Promotionen abgeschlossen haben oder
    b) die Dissertation in gleicher oder anderer Form in einem anderen Versuch oder in einem anderen Prüfungsverfahren vorgelegt haben; von früheren Promotionsversuchen sind Ort, Zeit und Hoch­schule sowie Thema der Dissertation anzugeben (Vorlage zum Download);
  5. ein amtliches Führungszeugnis oder der Nachweis der Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst;
  6. Vorschläge bezüglich Referentin/Referent und Korreferentin/Korreferent sowie den Prüfenden in der Prüfungskommission.

Besondere Nachweise gemäß FPromO § 5:

  1. Nachweis geforderter Sprachkenntnisse (FPromO § 4 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2);
  2. Nachweis der Abschlussnote (FPromO § 4 Abs. 1 Nr. 3);
  3. ggf. Nachweis geforderter Studien- bzw. Prüfungsleistungen (FPromO § 4 Abs. 1 Nr. 4). 

Über die Zulassung zum Promotionsverfahren entscheidet der Vorsitzende des Promotionsausschusses (RaPromO § 8 Abs. 1 Satz 1).

Schritt 7: Begutachtung der Dissertation

Die Begutachtung der Promotion regeln § 10 der Rahmenpromotionsordnung (RaPromO) der KU undder Fachpromotionsordnung (FPromO) der GGF.

Sobald Sie zum Promotionsverfahren zugelassen sind, werden vom Promotionsausschuss zwei Gut­achten über Ihre Dissertation eingeholt. In der Regel erstellt Ihre Betreuerin / Ihr Betreuer das Erstgut­achten; für das Zweitgutachten wird eine Korreferentin / ein Korreferent bestellt.

Die Beurteilung der Dissertation erfolgt in getrennten schriftlichen Gutachten, die Hinweise für eine ggf. notwendige Überarbeitung in Bezug auf die Veröffentlichung anführen. Die Erstgutachterin / der Erstgut­achter und die Zweitgutachterin / der Zweitgutachter beantragen getrennt voneinander die Annahme oder Ablehnung Ihrer Dissertation und schlagen jeweils eine Note vor. In der Regel soll die Begutachtung innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der Dissertation abgeschlossen werden. Lehnen beide Gut­achter die Dissertation ab, ist das Promotionsverfahren beendet. Lehnt eine Gutachterin / ein Gutachter Ihre Dissertation ab oder unterscheidet sich die Beurteilung um mehr als 1,7 Notenpunkte, wird ein drittes Gutachten eingeholt.

Nach dem Eingang sämtlicher Gutachten werden diese zusammen mit Ihrer Dissertation für mindestens 14 Tage während der Vorlesungszeit oder 28 Tage während der vorlesungsfreien Zeit im Dekanat zur Einsichtnahme ausgelegt. Die gem. FPromO § 8 Abs. 2 zur Einsichtnahme berechtigten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer dürfen beim Vorsitzenden des Promotionsausschusses innerhalb der Aus­lagefrist eine schriftliche Stellungnahme zur Dissertation abgeben, in der sie unter Darlegung der Gründe Einwände gegen die Annahme oder Ablehnung der Arbeit vorbringen. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Promotionsausschuss über die endgültige Annahme oder Ablehnung der Arbeit. Der Vorsitzende des Promotionsausschusses teilt Ihnen das Ergebnis im Anschluss schriftlich mit.

Schritt 8: Disputation

Die Disputation regeln §§ 11-16 der Rahmenpromotionsordnung (RaPromO) der KU und der Fach­promotionsordnung (FPromO) der GGF.

Ist Ihre Dissertation angenommen, setzt der Vorsitzende des Promotionsausschusses in Absprache mit der Prüfungskommission den Termin Ihrer mündlichen Prüfung fest. (Die Zusammensetzung der Prüfungskommission regelt FPromO § 6). Die Prüfung soll spätestens drei Monate nach Annahme der Dissertation erfolgen. Der Termin wird schließlich fakultätsöffentlich bekannt gegeben. Ihnen geht spätestens 14 Tage im Voraus vom Vorsitzenden des Promotionsausschusses eine schriftliche Ein­ladung zu.

Die mündliche Prüfung findet in der Regel in Form einer öffentlichen Disputation statt. Eingeleitet wird diese durch einen 30-minütigen Vortrag, in dem Sie die Prüfungskommission über den Gegenstand Ihrer Dissertation informieren. Im Anschluss verteidigen Sie den Inhalt Ihrer Dissertationsschrift und diskutieren über angrenzende Fragestellungen. Die Gesamtdauer der Disputation beträgt etwa 90 Minuten.

Der Verlauf und die Beurteilung Ihrer Prüfung werden in einem Protokoll festgehalten. Der Vorsitzende des Promotionsausschusses stellt nach Abschluss die Gesamtnote der Disputation fest.

Schritt 9: Bewertung

Die Notenskala für die Bewertung der Dissertation und der mündlichen Prüfung setzt sich gemäß FPromO § 8 Abs. 1 folgendermaßen zusammen:

• summa cum laude (0,5)   =   ausgezeichnet
• magna cum laude (0,7; 1,0; 1,3)   =   sehr gut
• cum laude (1,7; 2,0; 2,3)   =   gut
• rite (2,7; 3,0; 3,3)   =   befriedigend
• insuffizienter (3,7; 4,0)   =   ungenügend

Die Gesamtnote der Promotion ergibt sich gemäß RaPromO § 13 Abs. 1 Satz 2-3 aus dem arithmetischen Mittel der doppelt gewerteten Note der Dissertation und der Note der mündlichenPrüfung. Hierbei werden nur zwei Stellen nach dem Komma berücksichtigt. Die Gesamtnote lautet bei einem Durchschnitt

• bis 0,6   =   summa cum laude
• über 0,6 bis 1,5   =   magna cum laude
• über 1,5 bis 2,5   =   cum laude
• über 2,5 bis 3,5   =   rite
• über 3,5 bis 4,0   =   insuffizienter

Nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Promotion stellt Ihnen der Vorsitzende des Promotionsausschusses innerhalb von vier Wochen ein Prüfungszeugnis mit dem Datum der letzten Prüfungsleistung aus. Es enthält die Gesamtnote, die Note der Dissertation und die Note der mündlichen Prüfung.

Mit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses ist die Promotion abgeschlossen (RaPromO § 13 Abs. 2 Satz 3). Achtung: Das Prüfungszeugnis berichtigt Sie nicht zur Führung des Doktortitels.

Schritt 10: Veröffentlichung

Ein weiterer grundlegender Bestandteil des Promotionsverfahrens ist die Veröffentlichung. Die Veröffent­lichung der Dissertation und die Ablieferung der Pflichtexemplare regelt § 17 der Rahmenpromotions­ordnung (RaPromO) der KU.

Innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Bestehen der mündlichen Prüfung müssen Sie Ihre Disserta­tion im Einvernehmen mit Ihrer Betreuerin / Ihrem Betreuer sowie der Korreferentin / dem Korreferenten der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich machen. Zudem ist ein Exemplar Ihrer veröffentlichten Dissertation im Dekanat der GGF für die Prüfungsakten der Fakultät abzugeben (RaPromO § 17 Abs. 4 Satz 3).

Folgende Publikationsformen und Pflichtabgaben sind gem. RaPromO § 17 Abs. 2 zulässig:

  • Eine häufig gewählte Publikationsform ist die Verbreitung der Dissertation über den Buchhandel durch einen gewerblichen Verleger mit einer Mindestauflage von 100 Exemplaren. Entscheiden Sie sich für diese Variante, so sind sechs kostenfreie Exemplare an die Universitätsbibliothek abzuliefern. Machen Sie die Dissertation nachweislich innerhalb der Ablieferungsfrist neben der Printfassung auch zitierfähig open access verfügbar, werden für die Universitätsbibliothek lediglich zwei kosten­freie Exemplare benötigt.
  • Ebenfalls möglich ist die Veröffentlichung der Dissertation in einer Zeitschrift oder Zeitschriftenreihe. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, der Universitätsbibliothek zwei zitierfähige und dauerhaft gebun­dene Exemplare kostenfrei zu überlassen.
  • Eine elektronische Version Ihrer Dissertation kann auch über das Repository der KU open access bereitgestellt werden. Datenformat und -träger sind in diesem Fall mit der Universitätsbibliothek ab­zustimmen. Wählen Sie diese Form der Veröffentlichung, so sind drei zitierfähige und dauerhaft ge­bundene Printexemplare der elektronischen Fassung an die Universitätsbibliothek abzuliefern. 

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang unbedingt die detaillierten Ergänzungen, die in der RaPromO § 17 Abs. 1, 2 und 4 angeführt werden.

Wichtig: Bitte beachten Sie, dass Sie gem. RaPromO § 17 Abs. 4 die Dissertation bei Veröffentlichung als Dissertation der Geschichts- und Gesellschaftswissenschaftlichen Fakultät der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt kennzeichnen und den Namen der Referentin / des Referenten sowie der Korrefe­rentin / des Korreferenten sowie das Datum der mündlichen Prüfung angeben. Weicht der veröffentlichte Titel vom ursprünglichen Titel der Dissertation ab, müssen Sie den ursprünglichen Titel als Vermerk an­geben.

Egal für welche Form der Veröffentlichung Sie sich entscheiden, Sie sollten sich genau überlegen, welches Ziel Sie mit Ihrer Dissertation verfolgen. Planen Sie eine Karriere in der Wissenschaft, sollten Sie sich für einen der renommierten Fachverlage entscheiden; streben Sie hingegen eine Tätigkeit außerhalb der Wissenschaft an, so kann die Entscheidung auf eine schnelle und kostengünstige Art der Veröffent­lichung fallen.

Schritt 11: Beurkundung und Titelführung

Beurkundung und Titelführung werden in § 18 der Rahmenpromotionsordnung der KU geregelt.

Sobald Ihre Dissertation der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich ist, wird die Promotion durch Aushändigung einer Urkunde vollzogen. Mit dem Erhalt der Urkunde geht das Recht der Führung des Doktortitels einher.

Auf Antrag kann der Vorsitzende des Promotionsausschusses das Recht zur Titelführung bereits dann befristet erteilen, wenn Sie einen gültigen Verlagsvertrag vorlegen.