Seit März 2020 ist das „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“ (Masernschutzgesetz) in Kraft. Das bedeutet, dass Sie bei Antritt eines Praktikums an den Schulen den entsprechenden Schutz belegen müssen und zwar entweder
Ihr Schutz kann von der Praktikumsschule überprüft werden. Sollte dieser Schutz nicht gewährleistet sein, können Sie das Praktikum nicht rechtzeitig antreten.
Es ist daher nötig, schon vor Antritt des Praktikums für einen entsprechenden Schutz zu sorgen. Falls Sie noch nicht geimpft sind, müssen Sie mit einer Vorlaufzeit von etwa vier bis sechs Wochen rechnen, da zwischen den beiden benötigten Impfungen in der Regel ca. vier Wochen liegen müssen. Wenn Sie den Masernschutz einmal erworben haben, hält dieser in der Regel ein Leben lang an.
Personen, die vor 1970 geboren wurden, benötigen keinen Masernschutz, da sie diesen in der Regel in der Kindheit im Zuge der damals üblichen Reihenimpfungen erworben haben.
Zusammenstellung von weiterführenden Informationen (Bundesministerium, RKI, u.a.....)