Befugnisse der Praktikumslehrer

2038.3.5-UK

Organisation des Betriebspraktikums und des Orientierungspraktikums für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 22. September 2008 Az.: III.8-5 S 4020-PRA.81554

8.    Bescheinigung über die Praktika

8.1  Die Nachweise über das Betriebspraktikum und das Orientierungspraktikum sind von der Leiterin oder dem Leiter der entsprechenden Einrichtung bzw. von der Leiterin oder dem Leiter der Schule auszustellen und bedürfen der Anerkennung durch das Praktikumsamt. Es empfiehlt sich, wegen der Anerkennung vor Aufnahme des Praktikums ggf. mit dem Praktikumsamt in Verbindung zu treten.

8.2  Praktikumslehrkräfte und Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer bestätigen einvernehmlich die erfolgreiche Teilnahme an den Praktika nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 LPO I sowie den zugehörigen Lehrveranstaltungen und tragen ggf. die Anzahl der mit den Praktika verbundenen Leistungspunkte ein (vgl. Anlage). Die erfolgreiche Teilnahme setzt grundsätzlich voraus, dass die oder der Studierende am Praktikum regelmäßig teilgenommen, die verpflichtenden Unterrichtsversuche durchgeführt, sämtliche im Rahmen des Praktikums und der zugehörigen Lehrveranstaltungen gestellten Aufgaben mit zureichendem Ergebnis erledigt hat. Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie im Zeitraum des betreffenden Praktikums gefertigt werden können.

8.3 Bei Praktika, bei denen eine erfolgreiche Teilnahme nicht bescheinigt werden kann, ist die Ausstellung der Bescheinigung durch die Praktikumslehrkraft und die Hochschullehrerin oder den Hochschullehrer unter Angabe der wesentlichen Gründe schriftlich zu versagen; einen Abdruck des Schreibens erhält das Praktikumsamt. In diesen Fällen ist das Praktikum zum nächstmöglichen Termin zu wiederholen und bei einer anderen Praktikumslehrkraft abzuleisten.