Regelungen beim Ausfall von Praktikumstagen

Vorgeschriebene Stundenzahlen der einzelnen Praktika

 

1) Blockpraktikum 1 („Unterrichtspraxis 1“ bzw. „pädagogisch-didaktisches Schulpraktikum I“ für Schulpsychologie-Studierende): 15 Unterrichtstage am Stück mit mindestens 75 Unterrichtsstunden (= mind. 5 Std./Tag)

2) Zusätzliches studienbegleitendes Praktikum (Unterrichtspraxis 1): jeden Dienstag während des Semesters mit mindestens 4 Stunden Unterricht + 1 Stunde Besprechung

3) Blockpraktikum 2 („Unterrichtspraxis 1“ bzw. „pädagogisch-didaktisches Schulpraktikum II“ für Schulpsychologie-Studierende): 15 Unterrichtstage am Stück mit mindestens 60 Unterrichtsstunden (= mind. 4 Std./Tag) bzw. 15 Unterrichtstage am Stück mit mindestens 75 Unterrichtsstunden (= mind. 5 Std./Tag) für Schulpsychologie-Studierende

4) Studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum („Unterrichtspraxis 2“): jeden Dienstag während des Semesters mit mindestens 4 Stunden Unterricht + 1 Stunde Besprechung (entfällt für Schulpsychologie-Studierende!)

5) Studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum („Unterrichtspraxis 3“): jeden Dienstag während des Semesters mit mindestens 4 Stunden Unterricht + 1 Stunde Besprechung

 

Regelungen beim Ausfall von Praktikumstagen

 

1.     Blockpraktika

1.1.  Fällt durch allgemeinen Unterrichtsausfall oder durch Krankheit des/der Studierenden oder durch Krankheit bzw. dienstliche Abwesenheit der Praktikumslehrkraft ein Praktikumstag aus, so kann die Praktikumslehrkraft entscheiden, ob sie den Praktikumstag zeitnah zum Praktikum (d.h. gleich im Anschluss an ein Blockpraktikum) nachholen lässt oder die Teilnahme an den 75 Unterrichtsstunden (Block 1) bzw. 60 Stunden (Block 2, ausgenommen Schulpsychologie: 75 Unterrichtsstunden!) auf die verbleibenden Praktikumstage verteilt.

1.2.  Fallen aus den o.g. Gründen zwei oder mehr Praktikumstage aus, so sind diese zeitnah zum Praktikum (d.h. gleich im Anschluss an ein Blockpraktikum) nachzuholen.

1.3.  Fehlt der/ die Studierende aus Gründen, die er/ sie nicht zu vertreten hat (Krankheit, unabwendbare Ereignisse), so hat er/ sie darüber schriftliche Nachweise vorzulegen bzw. Bestätigungen beizubringen, an deren Glaubwürdigkeit allgemein nicht gezweifelt werden kann.

1.4.  Fehlt der/ die Studierende auch nur an einem Praktikumstag unentschuldigt, so hat die Praktikumslehrkraft ihre Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme am Praktikum zu verweigern.

 

2.     Studienbegleitende Praktika

2.1.  Ein von Seiten der Schule dienstags nicht abgehaltener Praktikumstag im Rahmen eines studienbegleitenden Praktikums fällt ersatzlos aus, wenn keine anderweitige Vertretung ermöglicht werden kann. Daher ist dem Praktikumsamt so frühzeitig wie möglich mitzuteilen, wenn ein durch Abwesenheit der Praktikumslehrkraft verursachtes Entfallen von zwei oder mehr Praktikumstagen absehbar wird, damit eine Neueinweisung zu einer anderen Praktikumslehrkraft erfolgen kann.

2.2.  Fällt durch allgemeinen Unterrichtsausfall oder durch Krankheit des/der Studierenden oder durch Krankheit bzw. dienstliche Abwesenheit der Praktikumslehrkraft ein Praktikumstag aus, so kann die Praktikumslehrkraft entscheiden, ob sie den Praktikumstag zeitnah zum Praktikum (d.h. gleich im Anschluss an ein studienbegleitendes Praktikum oder auch während des Praktikums an einem anderen Wochentag) nachholen lässt oder die Teilnahme an den ansonsten üblichen Unterrichtsstunden während der Dienstage erhöht.

2.3.  Fehlt der/ die Studierende aus Gründen, die er/ sie nicht zu vertreten hat (Krankheit, unabwendbare Ereignisse), so hat er/ sie darüber schriftliche Nachweise vorzulegen bzw. Bestätigungen beizubringen, an deren Glaubwürdigkeit allgemein nicht gezweifelt werden kann.

2.4.  Fehlt der/ die Studierende auch nur an einem Praktikumstag unentschuldigt, so hat die Praktikumslehrkraft ihre Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme am Praktikum zu verweigern.