BAföG

BAföG (Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz)

BAföG - Geld vom Staat

BAföG steht für mehr Chancengerechtigkeit im deutschen Hochschulsystem. Diese staatliche Studienfinanzierung gibt es seit 1971, und sie hat sich millionenfach bewährt. Mehr als vier Millionen Menschen konnten bisher dank BAföG studieren. Heute profitiert knapp ein Fünftel der Studierenden vom Bundesausbildungsförderungsgesetz.

Mit dem BAföG (Abkürzung für: Bundesausbildungsförderungsgesetz) sollen junge Menschen eine Ausbildung finanzieren können, die ihren Fähigkeiten und Neigungen entspricht. Die Studierenden bekommen BAföG, wenn die eigenen finanziellen Mittel und die der Eltern oder Ehegatten/Lebenspartner dazu nicht ausreichen.

Studierenden-BAföG wird in der Regel zur Hälfte als Zuschuss (= Geschenk) und zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt. Von der Darlehenssumme muss man insgesamt maximal 10.010 Euro zurückzahlen.

Viele Studierende wissen gar nicht, dass sie eine BAföG-Förderung erhalten könnten. Wir sagen: Lassen Sie sich in Ihrem Studenten- oder Studierendenwerk beraten. Detaillierte Informationen zu BAföG erhalten Sie hier.

 

Weiterführende Informationen:

Kontakt

Zuständig für Eichstätt:

Studierendenwerk Erlangen-Nürnberg

Geschäftsstelle Nürnberg
Andreij-Sacharow-Platz 1
90403 Nürnberg
Tel.: +49 9131 8002-59
 

Zuständig für Ingolstadt:

Studierendenwerk Erlangen-Nürnberg

Geschäftsstelle Erlangen
Hofmannstraße 27
91052 Erlangen
Tel.: +49 9131 8002-900

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Sprechtage in Eichstätt:

Marktplatz 7
Raum MP7-010 (EG)
Die Termine finden Sie hier.

arrow right iconBitte beachten Sie:
Fragen zum Bearbeitungsstand im Zuge der BAföG-Beratung können vor Ort nicht beantwortet werden!

Weitere Förderungen auf gesetzlicher Grundlage

Wohngeld

Das Wohngeld hilft Personen mit geringem Einkommen bei den Wohnkosten und muss bei der örtlichen Wohngeldstelle beantragt werden. Studierende sind allerdings selten berechtigt, Wohngeld zu erhalten.

Ein Antrag auf Wohngeld lohnt sich dann, wenn Studierende dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG haben (§ 20 Absatz 2 Wohngeldgesetz). Wer hingegen deshalb kein BAföG erhält, weil das Einkommen der Eltern und Ehegatten/Lebenspartner oder das eigene Einkommen/Vermögen zu hoch ist, ist vom Wohngeld ausgeschlossen. Die Unterhaltspflicht der Eltern und Ehegatten/Lebenspartner tritt dann ein.

Hinweis: Bevor man Wohngeld beantragen kann, muss man einen BAföG-Antrag gestellt haben!
Ob nämlich dem Grunde nach kein Anspruch auf BAföG-Förderung besteht, stellt allein das zuständige Amt für Ausbildungsförderung am Studienort fest. Der ablehnende BAföG-Bescheid gilt dann als Nachweis gegenüber der Wohngeldstelle.

Studierende können einen Wohngeldantrag stellen, wenn

  • ihre Ausbildung keine förderungsfähige Ausbildung nach dem BAföG ist (§ 2 BAföG).
  • sie Leistungen von Begabtenförderungswerken erhalten (§ 2 Absatz 6 Nr. 2 BAföG).
  • für die Förderung eines Zweit-, Ergänzungs- oder Aufbaustudiums die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (§ 7 Absatz 2 BAföG).
  • sie ohne wichtigen oder unabweisbaren Grund die Ausbildung abbrechen oder die Fachrichtung wechseln (§ 7 Absatz 3 BAföG).
  • sie Ausländer/innen sind und nicht die Voraussetzungen des § 8 BAföG erfüllen.
  • sie die Altersgrenze nach § 10 Absatz 3 BAföG überschritten haben.
  • die BAföG-Förderungshöchstdauer überschritten ist (§ 15 Absatz 2 BAföG) und die Voraussetzungen einer Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus (§ 15 Absatz 3 BAföG) oder für eine Hilfe zum Studienabschluss (§ 15 Absatz 3a BAföG) nicht erfüllt sind.
  • sie keinen Leistungsnachweis nach § 48 BAföG vorgelegt haben.
  • BAföG ausschließlich als verzinsliches Darlehen gezahlt wird.

Hilfe zum Lebensunterhalt

Wenn Studierende wegen langer Krankheit oder Behinderung nach dem SGB II nicht "erwerbsfähig" sind, können sie in Ausnahmefällen "Hilfe zum Lebensunterhalt" nach dem SGB XII (Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch) beanspruchen.

Nähere Information dazu finden Sie hier.

Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz

Erziehungsbeihilfe nach § 27 Bundesversorgungsgesetz (BVG)

Anspruchsberechtigter Personenkreis sind im Wesentlichen Waisen und Halbwaisen infolge des Zweiten Weltkrieges und Kinder von Kriegsbeschädigten. Im Übrigen ergeben sich Ansprüche auf Erziehungsbeihilfe, soweit u.a. nach dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Zivildienstgesetz, dem Häftlingsgesetz und dem Opferentschädigungsgesetz Vorschriften des BVG entsprechend anzuwenden sind.

Auf diese Beihilfe besteht gesetzlicher Anspruch; sie hat Vorrang vor der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

Studierende, die einen Anspruch auf diese Beihilfe haben, das Hochschul- oder Fachhochschulzugangszeugnis nachweisen können und sich über Studienfach, Hochschulort und Studienbeginn im Klaren sind, sollten diese BVG-Beihilfe unverzüglich und möglichst noch vor, zumindest aber neben der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beantragen.
Informationen finden Sie auf den Seiten des Studierendenwerkes Erlangen-Nürnberg.

Alle weiteren Informationen finden Sie im Internet: www.zbfs.bayern.de