Fristen

Rechtlicher Hinweis zu allgemeinen Aussagen zu Fristen

Diese Informationen sind als Hilfestellung zur Erläuterung der Vorgaben der Bachelor- und Masterprüfungsordnungen der KU zu verstehen. Rechtsverbindlich für die Studierenden sind nur die Regelungen der ordnungsgemäß verabschiedeten Prüfungsordnungen zu den jeweiligen Studiengängen. Soweit die Prüfungsordnung des Studiengangs Magister Theologie keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die nachfolgenden Erläuterungen auch für diesen Studiengang. 

Höchststudiendauer

Die Höchststudiendauer ist im Freistaat Bayern gesetzlich vorgeschrieben. Sämtliche für einen Studiengang erforderliche Prüfungsleistungen sind innerhalb der zulässigen Höchststudiendauer nachzuweisen. Die Höchststudiendauer gibt die Anzahl von Semestern an, in denen ein Studium spätestens abgeschlossen werden muss. In den Bachelorstudiengängen endet die zulässige Höchststudiendauer in der Regel nach sechs bis acht Fachsemestern, in den Masterstudiengängen in der Regel nach vier, vereinzelt auch nach fünf Fachsemestern. Die Höchststudiendauer ist in der jeweiligen Prüfungsordnung festgelegt und gilt nur für den in der Prüfungsordnung genannten Studiengang. Meistens findet sich die Angabe, bis wann die Bachelor- oder Masterprüfung bestanden sein muss (Höchststudiendauer) im jeweiligen Paragrafen zum Bestehen der Bachelor- bzw. Masterprüfung.

Nach Ablauf des letzten Fachsemesters der lt. Prüfungsordnung vorgegeben Höchststudiendauer erhalten die Studierenden vom Prüfungsamt zunächst ein Informationsschreiben zum erstmaligen Nichtbestehens, in dem darauf hingewiesen wird, dass die noch fehlenden Leistungen spätestens nach zwei weiteren Fachsemestern vorliegen müssen. Dieses Schreiben hat noch keine unmittelbaren rechtlichen Konsequenzen für die Studierenden. Es ist als Hinweis auf das mögliche Nichtbestehen der Bachelor- oder Masterprüfung wegen endgültiger Überschreitung der maximalen Höchststudiendauer zu verstehen.

Nach Ablauf der beiden weiteren Fachsemester ist die Höchststudiendauer endgültig überschritten. Falls bis zu diesem Zeitpunkt nicht alle im Studiengang erforderlichen Prüfungsleistungen bestanden sind, erhalten die Studierenden vom Prüfungsamt einen Bescheid des endgültigen Nichtbestehens.

Zeichnet sich ab, dass Studierende die vollständigen, für das Bestehen ihres Studiengangs erforderlichen Leistungen nicht innerhalb der maximalen Höchststudiendauer erbringen können, können sie vor Ablauf des letzten laufenden Fachsemesters einen Antrag auf Verlängerung der Studienzeit bei dem für ihren Studiengang zuständigen Prüfungsausschuss stellen:

  • Voraussetzung für einen solchen Antrag ist, dass seitens der/des Studierenden nachweisbare Gründe für eine Studienzeitverlängerung vorliegen, die der/die Studierende nicht selbst zu vertreten hat.
  • Falls nachweisbare Gründe vorliegen, kann der Prüfungsausschuss die Studienzeit für zunächst für die Dauer eines Fachsemesters verlängern.
  • Weitere Verlängerungen müssen gesondert und vor Ablauf einer bereits genehmigten Verlängerung mit entsprechendem Nachweis beantragt werden. Seite | 2 von 3 Rev. 03; Februar 2023
  • Eine ggf. genehmigte Studienzeitverlängerung wird dem/der Studierenden vom Prüfungsausschuss schriftlich mitgeteilt.
  • Ist keine Fristverlängerung möglich, gilt die Bachelor-/Masterprüfung nach Ablauf des letzten möglichen Fachsemesters als nicht bestanden. Das Studium kann nicht mehr fortgesetzt werden. 

Fristen für die Bachelor- und Masterarbeit

Die Ausgabe und Abgabe der Bachelor- oder Masterarbeit wird im Prüfungsamt dokumentiert. 

Die Abgabefrist wird vom Prüfungsamt überwacht. 

Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann eine Verlängerung der Abgabe der Arbeit vor Ablauf der Abgabefrist beim zuständigen Prüfungsausschuss (Kopie an das Prüfungsamt) beantragt werden. 

Eine ggf. genehmigte Verlängerung wird der oder dem Studierenden schriftlich mitgeteilt (entweder vom Prüfungsausschuss selbst und in Kopie an das Prüfungsamt oder durch das Prüfungsamt nach vorheriger Beauftragung durch den Prüfungsausschuss). 

Bei längerfristiger Krankheit besteht die Option, rechtzeitig, d. h. vor Ablauf der Bearbeitungsfrist, von der Prüfung „Bachelorarbeit“ bzw. „Masterarbeit“ zurückzutreten. Der Prüfungsrücktritt kann mit einem auf der Homepage des Prüfungsamtes abrufbaren Formblatt beim Prüfungsausschuss beantragt werden, die Gründe sind nachzuweisen (aussagekräftiges Attest). 

Wird der Rücktritt genehmigt, wird die oder der Studierende so gestellt, als hätte sie/er die Arbeit nicht begonnen. Bei Neuanmeldung beginnt die Frist erneut. Unabhängig davon ist immer die Höchststudiendauer zu beachten. D. h., dass eine Verlängerung der Abgabefrist der Abschlussarbeit nicht automatisch eine Verlängerung der Höchststudiendauer bewirkt. Beide Fristen sind unabhängig voneinander zu betrachten, Verlängerungen sind getrennt voneinander und rechtzeitig vor Ablauf der jeweiligen Frist zu beantragen. 

Fristverlängerung bei semesterbegleitenden Prüfungen

Die von den Prüfern und Prüferinnen im Rahmen der semesterbegleitenden Prüfungen gesetzten Abgabefristen können bei Vorliegen nicht zu vertretender Gründe auf Antrag der/des Studierenden verlängert werden. Über die Fristverlängerung entscheidet der Prüfungsausschuss. Der begründete Antrag ist vor Ablauf der jeweiligen Abgabefrist zu stellen. Bei der Festsetzung des Verlängerungstermins sind die Korrekturzeiten der Prüferin/des Prüfers einzuplanen, damit der jeweilige für das Semester vorgegebene Noteneingabetermin eingehalten werden kann. 

Form der Antragstellung für Fristverlängerung

Sämtliche von Studierenden zu stellende Anträge sind in Schriftform auf dem Postweg oder per E-Mail und unter Beifügung der erforderlichen Nachweise einzureichen. Werden Nachweise als Scananlage einer E-Mail beigefügt sind diese unverzüglich im Original nachzureichen. An den Prüfungsausschuss zu richtende Anträge können direkt, aber auch über das Prüfungsamt eingereicht werden. Eine Liste der Prüfungsausschüsse ist auf der Homepage des Prüfungsamtes abrufbar.