Schriftliche Hausarbeit (Zulassungsarbeit) in Abgrenzung zur Bachelorarbeit

1. Wie reiche ich meine schriftliche Hausarbeit (Zulassungsarbeit) ein?

Bei der Anmeldung zum Staatsexamen in der Außenstelle des Prüfungsamtes (nachfolgend nur Prüfungsamt genannt) ist der/die Themensteller/in und das Fach, in welchem die schriftliche Hausarbeit (Zulassungsarbeit) geschrieben wird, anzugeben. Das Thema der schriftlichen Hausarbeit soll ein Jahr vor der Meldung zum Staatsexamen von einer gemäß § 11 LPO I prüfungsberechtigten Person ausgegeben werden. Es gibt keinen festgelegten Zeitraum zur Erstellung der schriftlichen Hausarbeit, jedoch sind die offiziellen Termine zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen für die jeweiligen Staatsprüfungen einzuhalten. Eine Anmeldung der Hausarbeit ist im Prüfungsamt nicht erforderlich. Die Studierenden setzen sich mit ihrem Prüfer bzw. ihrer Prüferin in Verbindung und besprechen mit ihm bzw. ihr das Thema sowie den Abgabetermin. Die Hausarbeit muss für eine Anmeldung zur Frühjahrsprüfung bis zum 1. August des Vorjahres oder bei einer Anmeldung zur Herbstprüfung bis zum 1. Februar des Jahres abgegeben werden. Mit schriftlicher Zustimmung des Prüfers/der Prüferin (Formular auf der Homepage des Prüfungsamtes abrufbar) wird für die Abgabe der Hausarbeit ein Nachtermin bis spätestens 01.04. bzw. 01.10. gewährt. 

Die schriftliche Hausarbeit ist zunächst in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Die Arbeit ist in deutscher Sprache abzufassen, soweit nicht vorher Abweichendes genehmigt wurde. Sie ist in gebundener Form einzureichen und umfasst ca. 40 Seiten. Am Schluss der schriftlichen Hausarbeit ist mit eigenständiger Unterschrift zu versichern, dass die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen Hilfsmittel als die angegebenen verwendet wurden.

 Ein Exemplar geht an den/die Betreuer/in, die zweite Ausfertigung ist im Prüfungsamt abzugeben. 

Für die Abgabe im Prüfungsamt gilt folgendes Verfahren: 

  1.  Download der Formulare „Aufkleber für die schriftliche Hausarbeit“, „Gutachten über die schriftliche Hausarbeit“ und „Empfangsbestätigung“ von der Website des Prüfungsamtes
  2. Abgabe der schriftlichen Hausarbeit/Zulassungsarbeit und des Formblattes „Gutachten über die schriftliche Hausarbeit“ bei dem/der Betreuer/in. Die „Empfangsbestätigung“ muss von dem/der Betreuer/in unterschrieben werden.
  3. Abgabe des zweiten Exemplars zusammen mit den 2 ausgefüllten Formularen (Empfangsbestätigung und Aufkleber für die schriftliche Hausarbeit) im Prüfungsamt bei dem/der jeweiligen Sachbearbeiter/in. 

Die schriftliche Hausarbeit kann im Falle des Nichtbestehens einmal wiederholt werden. Eine Wiederholung zur Notenverbesserung ist nur möglich, wenn die gesamte Staatsprüfung zur Notenverbesserung wiederholt wird (§ 15 Abs. 2 LPO I). 

Hinweis zur bedingten Zulassung: 

Studierende, die sich für die Staatsprüfung angemeldet haben, die Note der schriftlichen Hausarbeit aber voraussichtlich erst kurz vor Antritt des Staatsexamens erhalten und zwischenzeitlich bereits ein Zulassungsschreiben des Kultusministeriums mit dem Hinweis der bedingten Zulassung erhalten haben, müssen sich nach Eingang der Note der schriftlichen Hausarbeit noch eine schriftliche Bestätigung. Bei Antritt der Staatsprüfung ist diese zusammen mit dem Zulassungsschreiben dem Aufsichtspersonal vorzulegen. 

2. Wird die Bachelorarbeit automatisch als schriftliche Hausarbeit (Zulassungsarbeit) gewertet und umgekehrt?

Ein automatisiertes Verfahren der gegenseitigen Anerkennung beider Arbeiten gibt es nicht. 

2.1 Anerkennung der Bachelorarbeit als Hausarbeit

Gemäß § 29 Abs. 12 Nr. 3 LPO I gilt eine als ausreichend befundene, im Rahmen eines universitären Studiengangs gefertigte Bachelorarbeit mit einem Umfang von mindestens 10 Leistungspunkten als schriftliche Hausarbeit im Sinne der LPO I. 
Die Arbeit ist von einer gemäß § 11 LPO I prüfungsberechtigten Person erneut zu bewerten. Wenn die Note der Bachelorarbeit bereits vor Antritt des Staatsexamens vorliegen soll, und die Bachelorarbeit als schriftliche Hausarbeit gelten soll, muss die Bachelorarbeit so zeitgerecht an gemeldet und abgegeben werden, dass die Bewertung dieser Arbeit rechtzeitig vor Antritt des Staatsexamens als schriftliche Hausarbeit mit einem erneuten Gutachten bewertet werden kann. Das Gutachten der schriftlichen Hausarbeit kann erst ausgestellt werden, wenn das Gutachten mit der Benotung der Bachelorarbeit im Prüfungsamt vorliegt. 
Da das Gutachten der schriftlichen Hausarbeit für die Herbstprüfungen bis zum 01.10. und die Frühjahrsprüfungen bis zum 01.04., spätestens aber bis 2 Arbeitstage vor Antritt der ersten Staatsprüfung in der Fächerverbindung im Prüfungsamt vorliegen muss, sollte die Bachelorarbeit so rechtzeitig angemeldet und eingereicht werden, dass diese Termine eingehalten werden. Andernfalls ist die Teilnahme der/des Studierenden an der Staatsprüfung ausgeschlossen. 

Vor Schreibbeginn der Bachelorarbeit ist die Arbeit im Prüfungsamt (zuständig ist der/die jeweilige LA-Sachbearbeiter/in lt. Homepage des Prüfungsamtes) anzumelden. Die Gutachterin/der Gutachter muss gemäß § 12 Abs.1 i. V. m. § 8 Abs.1 APO prüfungsberechtigt sein. Für die Bachelorarbeit gilt eine Bearbeitungsfrist von max. sechs Monaten, die vom Prüfungsamt überwacht wird. Das Abgabedatum wird dokumentiert. Sobald das Gutachten der Bachelorarbeit vorliegt, kann die zugehörige Note im Campus-System verbucht werden. Die Bachelorarbeit kann im Falle des Nichtbestehens einmal wiederholt werden. Die Bachelorarbeit kann nicht zur Notenverbesserung wiederholt werden. 

Der/die Betreuer/in erstellt zunächst das Gutachten der Bachelorarbeit. Die Note der Bachelorarbeit kann als Drittelnote (1,0 - 1,3 - 1,7 - 2,0 - 2,3 usw.) ausgewiesen werden. 
Nach Vorlage des Bachelorarbeitsgutachtens im Prüfungsamt wird die Bachelorarbeit von einer gemäß § 11 LPO I prüfungsberechtigten Person (i.d.R. der/die bisherige Betreuer/in) erneut mit einem entsprechenden Gutachten als schriftliche Hausarbeit bewertet. 
Die Note der schriftlichen Hausarbeit kann nur als ganze Note ausgewiesen werden (Bsp.: BA Arbeit = 1,7, 2,0 oder 2,3 => als Note der schriftlichen Hausarbeit wird bei gleichbleibender Bewertung die Note 2,0 = gut ausgewiesen). Die schriftliche Hausarbeit kann nur wiederholt werden, wenn die gesamte Staatsprüfung zur Notenverbesserung wiederholt wird.

Falls die Bachelorarbeit im Nachhinein definitiv als schriftliche Hausarbeit gelten soll, sind drei Exemplare und eine digitale Version der Arbeit im Prüfungsamt abzugeben. Alle drei Exemplare sind auf dem Deckblatt als Bachelorarbeit zu betiteln. Eine Ausfertigung wird mit dem Aufkleber für die schriftliche Hausarbeit versehen. 

Falls die Bachelorarbeit definitiv nicht als schriftliche Hausarbeit gelten soll, wird die Bachelorarbeit in zweifacher Ausfertigung und digital im Prüfungsamt eingereicht. Nach Vorlage des Bachelor Gutachtens und Verbuchung der dazugehörigen Note kann die Anerkennung der Bachelorarbeit als Zulassungsarbeit beantragt werden. Für die Anerkennung muss ein weiteres Exemplar der Bachelorarbeit im Prüfungsamt eingereicht werden. 

2.2 Einreichung der schriftlichen Hausarbeit und spätere Anrechnung als BA-Arbeit

Die bestandene schriftliche Hausarbeit ist Zulassungsvoraussetzung für das Staatsexamen. Das Prüfungsamt übermittelt dem Kultusministerium die Note der schriftlichen Hausarbeit. Sie darf den Studierenden nicht vor Ablegung des Staatsexamens bekannt gegeben werden. 
Die schriftliche Hausarbeit kann nach Ablegung des Staatsexamens und Bekanntgabe der Noten durch das Kultusministerium vom Prüfungsausschuss Lehramtplus als Bachelorarbeit anerkannt werden. In diesem Fall ist zunächst, wie unter Punkt 1 angegeben, zu verfahren. Nach der Notenbekanntgabe durch das Kultusministerium kann dann die Anerkennung mit dem Formblatt „Anerkennung der schriftlichen Hausarbeit - LPO I - als Bachelorarbeit“- beantragt werden. Die Note des Gutachtens wird vom Prüfungsamt von den jeweiligen Sachbearbeitern auf diesem Formblatt bestätigt. Das Formblatt ist auf der Homepage des Prüfungsamtes abrufbar. 

Zusammen mit diesem Formblatt ist dem Prüfungsausschuss für das Lehramtplus ein zusätzliches Exemplar der schriftlichen Hausarbeit vorzulegen. Für diese nachträgliche Anerkennung ist zudem eine Einschreibung in das lehramtsgeeignete Profil des Interdisziplinären Bachelorstudiengangs erforderlich. 

2.3 Auswirkungen der unterschiedlichen Optionen 2.1 und 2.2

Bei Wahl der Option 2.1 erhält der/die Studierende die Note der Bachelorarbeit noch vor Antritt des Staatsexamens. Falls sich der/die Studierende entscheidet, nur den Bachelorabschluss zu erwerben, muss er/sie das Staatsexamen nicht erst antreten, um die Note der Bachelorarbeit zu erhalten. 

Bei Wahl der Option 2.2 muss der/die Studierende zunächst das Staatsexamen absolvieren, um die Note der Bachelorarbeit im Wege der nachträglichen Anerkennung zu erhalten. Die Note der schriftlichen Hausarbeit darf nur durch das Kultusministerium und erst nach Beendigung des Staatsexamens bekanntgegeben werden. Eine Überschreitung der Höchststudiendauer im Bachelorstudiengang könnte eine Konsequenz sein. Da die Anerkennung der schriftlichen Hausarbeit als Bachelorarbeit nicht zwingend vorgeschrieben ist, hat der/die Studierende im Falle einer nicht zufriedenstellenden Note der schriftlichen Hausarbeit die Möglichkeit, noch eine eigenständige Bachelorarbeit für seinen/ihren Bachelorabschluss zu fertigen.

Antrag auf Anerkennung der schriftlichen Hausarbeit (LPO I) als Bachelorarbeit

Bitte verwenden Sie folgendes Formular, wenn Sie die schriftliche Hausarbeit nachträglich (nach offizieller Notenbekanntgabe durch das Kultusministerium) als Bachelorarbeit anerkennen lassen möchten:

Antrag auf Anerkennung der schriftlichen Hausarbeit (LPO I) als Bachelorarbeit