Zweitstudium

 
Zulassungsfreie Studiengänge

Einen zulassungfreien Studiengang als Zweitstudium können Sie jederzeit aufnehmen. Für Ihr Zweitstudium müssen Sie keine zusätzlichen Gebühren oder Beiträge zahlen.

 

Zulassungsbeschränkte Studiengänge

Bewerber, die bereits ein Studium an einer deutschen Hochschule abgeschlossen haben, können nur im Rahmen einer Sonderquote von 4 Prozent der Studienplätze in einem zulassungsbeschränkten Studiengang zugelassen werden. Ist die Zahl der Zweitstudienbewerber höher als in dieser Quote Plätze vorhanden, ist für die Zulassung die Höhe der Messzahl ausschlaggebend, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium gebildet wird (wissenschaftliche, berufliche oder sonstige Gründe).

Wichtig: Bei einer Bewerbung für ein Wintersemester ist der 31. Juli ein wichtiger Stichtag. Sofern Sie bis zum 31. Juli nicht im Besitz des Abschlusszeugnisses Ihres Erststudiums sind, werden Sie nicht in der Quote für Zweitstudienbewerber berücksichtigt und bewerben sich ganz normal.

Vorzulegende Nachweise

Bitte laden Sie im Bewerbungsportal folgende Nachweise hoch:

  • Abschlusszeugnis des Erststudiums (sämtliche Seiten) mit Durchschnittsnote, mit der Sie Ihr Erststudium beendet haben
  • formlose, ausführliche, schriftliche Begründung für Ihren Zweitstudienwunsch mit Angaben über die bisherige Ausbildung und beruflliche Tätigkeit sowie zum angestrebten Berufsziel (Motivationsschreiben)

Auswahl der Zweitstudienbewerber

Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird.

Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums werden folgende Punktzahlen vergeben:

  • Noten ,,ausgezeichnet” und ,,sehr gut” – 4 Punkte;
  • Noten ,,gut” und ,,voll befriedigend” – 3 Punkte;
  • Note ,,befriedigend” – 2 Punkte;
  • Note ,,ausreichend” – 1 Punkt.

Ist die Note der Abschlussprüfung des Erststudiums nicht nachgewiesen, wird das Ergebnis der Abschlussprüfung mit 1 Punkt bewertet. Nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium werden folgende Punktzahlen vergeben:

  • „zwingende berufliche Gründe “– 9 Punkte; zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann;

  • „wissenschaftliche Gründe“ – 7 bis 11 Punkte; wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird;

  • „besondere berufliche Gründe“ – 7 Punkte; besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt;

  • „sonstige berufliche Gründe“ - 4 Punkte: sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist;

  • „keiner der vorgenannten Gründe“ - 1 Punkt.