Im Rahmen der Quote für Härtefälle können nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, für die die Nichtzulassung in dem gewünschten Studiengang eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende, besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Ablehnung des Zulassungsantrages müsste für den Bewerber mit Nachteilen verbunden sein, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen. Bei der Entscheidung werden die Richtlinien der Hochschulzulassungsverordnung entsprechend angewandt.
Die Hochschulen in Bayern halten für sog. Härtefälle 2% der Studienplätze frei. Werden mehr Härtefälle anerkannt, als Plätze in dieser Quote vorhanden sind, erfolgt die Auswahl nach dem Grad der außergewöhnlichen, insbesondere sozialen Härte. Diese Quote muss jedoch nicht ausgeschöpft werden. Im Rahmen dieser Quote führt die Anerkennung eines Härtefallantrages ohne Berücksichtigung von Auswahlkriterien (z.B. Durchschnittsnote) unmittelbar zur Zulassung vor allen anderen Bewerberinnen und Bewerbern.
Der Antrag kommt daher nur für wenige Personen in Betracht. Nicht jede Beeinträchtigung, mag sie auch als hart empfunden werden, rechtfertigt eine Zulassung als Härtefall. Vielmehr müssen in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers so schwerwiegende gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe vorliegen, dass es ihm auch bei Anlegung besonders strenger Maßstäbe nicht zugemutet werden kann, auch nur ein Jahr auf die Zulassung zu warten. Es muss also eine besondere Ausnahmesituation vorliegen. Die weitreichende Bedeutung einer positiven Härtefallentscheidung für diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die wegen der Besetzung der Studienplätze durch Härtefälle nicht mehr nach den allgemeinen Auswahlkriterien zugelassen werden können, machen eine besonders kritische Prüfung der vorgetragenen Begründung und der vorgelegten Nachweise notwendig.
Der Härtefall ist durch entsprechende Belege (z.B. fachärztliches Gutachten) nachzuweisen.
Der Härtefallantrag und die erforderlichen Belege sind bis zur Ausschlussfrist vollständig einzureichen. Später gestellte Anträge oder später eingereichte Belege, die den Antrag begründen, werden nicht berücksichtigt. Ebenfalls können Gründe, die erst nach der Ausschlussfrist eintreten, in keinem Fall berücksichtigt werden.
In den folgenden, beispielhaft genannten Fällen kann einem Härtefallantrag in der Regel stattgegeben werden.
Alle unter Nr. 1 beispielhaft genannten Fälle erfordern zur Begründung ein fachärztliches Gutachten. Dieses Gutachten soll Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthalten und sollte auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein. Als zusätzliche Nachweise sind z.B. der Schwerbehindertenausweis oder der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes geeignet. Die beispielhaft unter den Nrn. 2 und 3 umfassten Fälle erfordern zum Nachweis geeignete Unterlagen.
Insbesondere in den folgenden Fällen hat der Antrag grundsätzlich keinen Erfolg:
Zu 1.: Besondere gesundheitliche Umstände
Zu 2.: Besondere wirtschaftliche Notlage
Zu 3.: Besondere familiäre oder soziale Umstände
Ausschlussfrist für einen Härtefallantrag zur Zulassung zu einem Studiengang: 15.07.2025