Härtefall

Im Rahmen der Quote für Härtefälle können nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, für die die Nichtzulassung in dem gewünschten Studiengang eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende, besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Ablehnung des Zulassungsantrages müsste für den Bewerber mit Nachteilen verbunden sein, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen. Bei der Entscheidung werden die Richtlinien der Hochschulzulassungsverordnung entsprechend angewandt.

Die Hochschulen in Bayern halten für sog. Härtefälle 2% der Studienplätze frei. Werden mehr Härtefälle anerkannt, als Plätze in dieser Quote vorhanden sind, erfolgt die Auswahl nach dem Grad der außergewöhnlichen, insbesondere sozialen Härte. Diese Quote muss jedoch nicht ausgeschöpft werden. Im Rahmen dieser Quote führt die Anerkennung eines Härtefallantrages ohne Berücksichtigung von Auswahlkriterien (z.B. Durchschnittsnote) unmittelbar zur Zulassung vor allen anderen Bewerberinnen und Bewerbern. 

Begründungspflicht für Härtefall

Der Antrag kommt daher nur für wenige Personen in Betracht. Nicht jede Beeinträchtigung, mag sie auch als hart empfunden werden, rechtfertigt eine Zulassung als Härtefall. Vielmehr müssen in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers so schwerwiegende gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe vorliegen, dass es ihm auch bei Anlegung besonders strenger Maßstäbe nicht zugemutet werden kann, auch nur ein Jahr auf die Zulassung zu warten. Es muss also eine besondere Ausnahmesituation vorliegen. Die weitreichende Bedeutung einer positiven Härtefallentscheidung für diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die wegen der Besetzung der Studienplätze durch Härtefälle nicht mehr nach den allgemeinen Auswahlkriterien zugelassen werden können, machen eine besonders kritische Prüfung der vorgetragenen Begründung und der vorgelegten Nachweise notwendig.

Der Härtefall ist durch entsprechende Belege (z.B. fachärztliches Gutachten) nachzuweisen.

Frist für Härtefallantrag

Der Härtefallantrag und die erforderlichen Belege sind bis zur Ausschlussfrist vollständig einzureichen. Später gestellte Anträge oder später eingereichte Belege, die den Antrag begründen, werden nicht berücksichtigt. Ebenfalls können Gründe, die erst nach der Ausschlussfrist eintreten, in keinem Fall berücksichtigt werden.

Beispiele Härtefall

Beispiele für begründete Anträge für einen Härtefall

In den folgenden, beispielhaft genannten Fällen kann einem Härtefallantrag in der Regel stattgegeben werden. 

Alle unter Nr. 1 beispielhaft genannten Fälle erfordern zur Begründung ein fachärztliches Gutachten. Dieses Gutachten soll Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthalten und sollte auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein. Als zusätzliche Nachweise sind z.B. der Schwerbehindertenausweis oder der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes geeignet. Die beispielhaft unter den Nrn. 2 und 3 umfassten Fälle erfordern zum Nachweis geeignete Unterlagen. 

  1. Besondere gesundheitliche Umstände der Bewerberin oder des Bewerbers, die die sofortige Zulassung erfordern:
    1. Die Bewerberin oder der Bewerber leidet an einer Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung, die mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft dazu führen wird, dass die Belastungen des Studiums nicht durchgestanden werden können.
    2. Die Bewerberin oder der Bewerber muss aus gesundheitlichen Gründen sein bisheriges Studium oder den bisherigen Beruf aufgeben; eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit ist aus diesen Gründen für ihn nicht möglich.
    3. Die Bewerberin oder der Bewerber ist körperbehindert; sie oder er ist aufgrund ihrer bzw. seiner Behinderung entweder zu jeder anderen zumutbaren Tätigkeit bis zur Zuweisung eines Studienplatzes außerstande oder gegenüber den nicht behinderten Studienbewerbern bei einer weiteren Verweisung auf die Wartezeit in unzumutbarer Weise benachteiligt).
  2. Besondere wirtschaftliche Notlage der Bewerberin oder des Bewerbers, jedoch nur bei einem Zusammentreffen mit Umständen der Nummern 1 und/oder 3.
  3. Besondere familiäre oder soziale Umstände der Bewerberin oder des Bewerbers, die die sofortige Zulassung erfordern.
  4. Die Bewerberin oder der Bewerber hat in einem früheren Semester eine Zulassung für den genannten Studiengang erhalten, konnte sie aber aus von ihm nicht zu vertretenden zwingenden Gründen (insbesondere Krankheit) nicht in Anspruch nehmen. 

Beispiele für unbegründete Anträge für einen Härtefall

Insbesondere in den folgenden Fällen hat der Antrag grundsätzlich keinen Erfolg: 

Zu 1.: Besondere gesundheitliche Umstände 

  • Ortsbindung wegen notwendiger häuslicher Pflege und Betreuung bei bestehender Erkrankung.
  • Bisheriges Studium oder Beruf musste aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben werden; eine Überbrückung der Wartezeit ist jedoch möglich und zumutbar.
  • Beschränkung in der Berufswahl infolge Krankheit; eine Überbrückung der Wartezeit ist jedoch möglich und zumutbar. 

Zu 2.: Besondere wirtschaftliche Notlage 

  • Das Studium kann nicht aus privaten Mitteln finanziert werden.
  • Künftiger Wegfall einer privaten Finanzierung des Studiums bei weiterer Verzögerung des Studienbeginns.
  • Die Finanzierung des Studiums ist begrenzt (z. B. Erbvertrag, Testament, Zahlung von Waisengeld oder Versorgungsbezügen der Bundeswehr); sie ist für den angestrebten Studiengang nicht mehr gesichert, wenn die Zulassung sich weiter verzögert. 

Zu 3.: Besondere familiäre oder soziale Umstände 

  • Die Bewerberin oder der Bewerber ist verheiratet oder hat ein Kind.
  • Vater oder Mutter oder beide Eltern sind krank oder schwerbehindert.
  • Herkunft aus einer kinderreichen Familie; Geschwister befinden sich noch in Ausbildung.
  • Die Bewerberin oder der Bewerber ist Waise oder Halbwaise.

Ausschlussfrist

Ausschlussfrist für einen Härtefallantrag zur Zulassung zu einem Studiengang: 15.07.2025