Bei der Vergabe der Studienplätze ist die Durchschnittsnote ein wesentliches Auswahlkriterium. Daher sollen Leistungsbeeinträchtigungen, die eine Bewerberin oder einen Bewerber gehindert haben, beim Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (z.B. allgemeine Hochschulreife) eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, ausgeglichen werden. Werden derartige Umstände und ihre Auswirkungen nachgewiesen, kann unter bestimmten Voraussetzungen der Zulassungsantrag mit einer verbesserten Durchschnittsnote am Vergabeverfahren beteiligt werden.
Gehen die Auswirkungen aus den Zeugnissen nicht unmittelbar hervor, muss als weiterer Nachweis ein Gutachten der Schule (nicht einzelner Lehrer) beigebracht werden.
Fordern Sie das Gutachten so frühzeitig wie möglich an, damit es bis zur Ausschlussfrist bei der Hochschule vorliegt. Sie müssen Ihrem Antrag zusätzlich alle Unterlagen beifügen, auf die sich das Schulgutachten stützt, z.B. Zeugnisse und fachärztliche Gutachten. Die Gutachterin oder er Gutachter muss schließlich als Ergebnis ihrer bzw. seiner Untersuchungen Feststellungen treffen, aus denen sich der präzise Wert der Durchschnittsnote ergibt, die Sie erreicht hätten, wenn der Antragsgrund nicht eingetreten wäre.
In den folgenden, beispielhaft genannten Fällen kann einem Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote in der Regel stattgegeben werden:
In den folgenden Fällen hat der Antrag grundsätzlich keinen Erfolg: