Nachteilsausgleich

Verbesserung der Durchschnittsnote

Bei der Vergabe der Studienplätze ist die Durchschnittsnote ein wesentliches Auswahlkriterium. Daher sollen Leistungsbeeinträchtigungen, die eine Bewerberin oder einen Bewerber gehindert haben, beim Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (z.B. allgemeine Hochschulreife) eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, ausgeglichen werden. Werden derartige Umstände und ihre Auswirkungen nachgewiesen, kann unter bestimmten Voraussetzungen der Zulassungsantrag mit einer verbesserten Durchschnittsnote am Vergabeverfahren beteiligt werden. 

Gehen die Auswirkungen aus den Zeugnissen nicht unmittelbar hervor, muss als weiterer Nachweis ein Gutachten der Schule (nicht einzelner Lehrer) beigebracht werden.

Fordern Sie das Gutachten so frühzeitig wie möglich an, damit es bis zur Ausschlussfrist bei der Hochschule vorliegt. Sie müssen Ihrem Antrag zusätzlich alle Unterlagen beifügen, auf die sich das Schulgutachten stützt, z.B. Zeugnisse und fachärztliche Gutachten. Die Gutachterin oder er Gutachter muss schließlich als Ergebnis ihrer bzw. seiner Untersuchungen Feststellungen treffen, aus denen sich der präzise Wert der Durchschnittsnote ergibt, die Sie erreicht hätten, wenn der Antragsgrund nicht eingetreten wäre.

Beispiele Nachteilsausgleich

Beispiele für begründete Anträge auf Nachteilsausgleich

In den folgenden, beispielhaft genannten Fällen kann einem Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote in der Regel stattgegeben werden:

  1. Besondere soziale oder gesundheitliche Umstände des Bewerbers
    • Längere krankheitsbedingte Abwesenheit vom Unterricht während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (fachärztliches Gutachten)
    • Schwerbehinderung von 50 oder mehr Prozent (Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes)
    • Längere schwere Krankheit des Bewerbers, soweit nicht durch Nummern 1.1 oder 1.2 erfasst oder vergleichbare besondere gesundheitliche Umstände (fachärztliches Gutachten)
    • Schwangerschaft der Bewerberin während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (fachärztliche Bescheinigung oder Geburtsurkunde des Kindes)
  2. Besondere wirtschaftliche Umstände des Bewerbers (zum Nachweis geeignete Unterlagen)
  3. Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland
  4. Besondere familiäre Umstände
    • Versorgung eigener minderjähriger Kinder, Geschwister oder pflegebedürftiger Angehöriger (in aufsteigender Linie) in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung, falls andere Personen zur Betreuung nicht vorhanden waren (Geburtsurkunden des/r Kindes/der Geschwister in Verbindung mit geeigneten Nachweisen, dass andere Personen zur Betreuung nicht vorhanden waren – z. B. Bescheinigung des Sozialamtes bzw. Nachweis der Pflegebedürftigkeit)
    • Verlust eines Elternteils in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung oder Verlust beider Eltern vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung, sofern der Bewerber zu diesem Zeitpunkt ledig war und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (Sterbeurkunde der Eltern und Erklärung über den damaligen Familienstand).
    • Mehrmaliger Schulwechsel in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung wegen Umzugs der Eltern (Abgangszeugnisse des Bewerbers und Meldebescheinigung der Eltern)
  5. Zugehörigkeit zum A-, B- oder C-Kader der Bundessportfachverbände von mindestens einjähriger ununterbrochener Dauer während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (Bescheinigung des zuständigen Bundessportfachverbandes). 

Beispiele für unbegründete Anträge auf Nachteilsausgleich

In den folgenden Fällen hat der Antrag grundsätzlich keinen Erfolg: 

  • Mitarbeit während der Schulzeit im elterlichen Haushalt, Geschäft oder Betrieb,
  • Krankheit der Eltern,
  • Verlust eines Elternteils oder eines anderen nahen Verwandten vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung, sofern nicht Nr. 4.2 gegeben,
  • Zerwürfnis oder Scheidung der Eltern,
  • Umzug der Eltern vor den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung.