Sonderantrag aufgrund eines Dienstes (z.B. Bundesfreiwilligendienst)

Bewerberinnen und Bewerber, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt für das beantragte Studium an der KU zugelassen waren und an der Einschreibung wegen eines Dienstes gehindert waren, erhalten vor allen anderen Bewerberinnen und Bewerbern bevorzugt eine Zulassung. Dieser Anspruch auf bevorzugte Zulassung gilt jedoch längstens bis zum zweiten Bewerbungstermin, der auf das Dienstende folgt. Bei neu eingeführten Zulassungsbeschränkungen gilt diese Regelung sinngemäß auch für alle Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund eines Dienstes daran gehindert waren, das nun neu zulassungsbeschränkte Studium vor Einführung der Zulassungsbeschränkung aufzunehmen. 

Falls Sie also einen Studienplatz erhalten und diesen wegen eines Dienstes nicht annehmen können, müssen Sie vorläufig nichts unternehmen. Nach Ende des Dienstes haben Sie Anspruch darauf, innerhalb der nächsten zwei Bewerbungssemester wieder für diesen Studienplatz zugelassen zu werden.

Dafür müssen Sie erneut eine vollständige Bewerbung einreichen und zusätzlich die Kopie des bereits erteilten Zulassungsbescheides und die Dienstbescheinigung beilegen. 

Bewerberinnen und Bewerber, die in diesem Sinne bevorzugte Zulassung bei erneuter Bewerbung erhalten, sind alle diejenigen, die  

  • eine Dienstpflicht nach Art. 12a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit übernommen haben bis zur Dauer von drei Jahren,
  • einen freiwilligen Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz (WPflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl I S. 1730) geleistet haben,
  • einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz - BFDG) vom 28. April 2011 (BGBl I S. 687) geleistet haben,
  • mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl I S. 549), zuletzt geändert durch Art. 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954), geleistet haben,
  • einen Jugendfreiwilligendienst im Sinn des Jugendfreiwilligendienstgesetzes (JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl I S. 842) oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben; § 15 Abs. 2 JFDG gilt entsprechend, oder
  • ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben. 

Folgende Tätigkeiten werden als Dienst anerkannt: 

  • ein freiwilliger Wehrdienst oder ein Wehrdienst bis zur Dauer von drei Jahren,
  • ein Zivildienst sowie Dienste im Ausland gemäß §14 b Zivildienstgesetz (ZDG),
  • ein freiwilliges soziales Jahr,
  • ein freiwilliges ökologisches Jahr,
  • ein europäischer Freiwilligendienst,
  • ein internationaler Jugendfreiwilligendienst,
  • ein Bundesfreiwilligendienst,
  • ein Förderprogramm Weltwärts und Kulturweit von jeweils mindestens sechsmonatiger Dauer,
  • eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer,
  • die Betreuung oder Pflege eines Kindes oder sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren, sofern diese Tätigkeit vollzeitbeanspruchend ausgeführt wurde und sie von ihrem Umfang und Intensität mit den übrigen Diensten vergleichbar ist. 

Alle Angaben zu den oben genannten Diensten müssen durch Nachweis belegt werden. Wenn Sie Ihren Dienst zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits abgeleistet haben, fügen Sie bitte einen amtlichen Nachweis über Beginn und Ende des Dienstes bei. Falls der Dienst noch nicht abgeleistet ist, müssen Sie eine Bescheinigung Ihrer Beschäftigungsstelle über Beginn und voraussichtliches Ende des Dienstes vorlegen (Vorläufige Dienstzeitbescheinigung). 

Wer ein freiwilliges soziales Jahr ableistet oder abgeleistet hat, benötigt eine entsprechende Bescheinigung des Trägers des freiwilligen sozialen Jahres. Eine Bescheinigung der Einsatzstelle genügt nicht. 

Die Betreuung/Pflege eines Kindes oder sonstiger Angehöriger kann nur dann als Dienst anerkannt werden, wenn diese in ihrem Umfang und ihrer Intensität mit den übrigen Diensten vergleichbar ist.