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Unter dem Leitmotiv „Charisma – Gemeinschaft – Recht“ kamen im Bischöflichen Seminar St. Willibald Ordensleute und Fachleute aus dem Kirchenrecht zusammen. Eingeladen hatten der Lehrstuhl für Kirchenrecht und Kirchliche Rechtsgeschichte der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt und die Theologische Fakultät Trier. Neben den Fachvorträgen boten Diskussionen in Kleingruppen und im Plenum den Teilnehmenden Gelegenheit, ihre Erfahrungen aus dem Ordensalltag einzubringen und gemeinsam über konkrete Herausforderungen und mögliche Lösungswege zu diskutieren.
Einen besonderen Akzent setzte der Besuch des neuen Eichstätter Bischofs Christian Würtz, der anlässlich des Ordensrechtstags erstmals an der KU zu Gast war. In seinem Grußwort bekundete er sein Interesse an der Arbeit der Universität und ihrer Theologischen Fakultät und signalisierte seine Verbundenheit mit beiden Einrichtungen. Beim anschließenden gemeinsamen Mittagessen nutzte er die Gelegenheit zum persönlichen Austausch mit den Teilnehmenden. Das Bistum Eichstätt unterstützte die Veranstaltung zudem finanziell.
Zwischen Aufbruch und Vollendung
Weniger Mitglieder, mehr Pflegebedarf, Gebäude, die zu groß geworden sind: Für viele Ordensgemeinschaften drängt die Frage, wie es weitergehen kann. Wie sie diesen Herausforderungen begegnen können, erläuterten die Münchner Ordensreferentin Sr. Dr. Franziska Mitterer und der Eichstätter Kirchenrechtler Prof. Dr. Rafael M. Rieger OFM.
„Ordensgemeinschaften dürfen nicht mental in der Vergangenheit leben“, mahnte Mitterer. Vielmehr müssten sie ihr Charisma unter veränderten Bedingungen immer wieder neu zur Geltung bringen. Christliche Hoffnung gebe dabei den Mut, sich Krisen zu stellen und zu handeln. Dazu gehöre auch, ein mögliches Ende der eigenen Gemeinschaft in den Blick zu nehmen. Mit dem Gedanken eines „Testaments von Ordensgemeinschaften“ regte Mitterer an, dafür rechtzeitig Vorsorge zu treffen.
Rieger erläuterte, was dies für den Umgang mit dem Vermögen bedeutet. Oberste Priorität habe die langfristige Absicherung der Mitglieder: „Ordensleute dürfen nicht der Allgemeinheit zur Last fallen.“ Zugleich sollten sich wirtschaftliche Entscheidungen am Auftrag der Gemeinschaft orientieren. Dafür brauche es einen „charismatischen Plan“. Angesichts der unterschiedlichen Voraussetzungen gebe es jedoch „keine einfachen Patentrezepte“: Jede Lösung müsse zur konkreten Gemeinschaft passen.
Gehorsam und Abhängigkeit
„Wir schaffen es, das Kostbarste zu pervertieren.“ Danach war es still im Auditorium. Mit diesen Worten beschrieb Prof. DDr. Noach Heckel OSB von der Theologischen Fakultät Trier die Tragweite geistlichen Missbrauchs. Gemeinsam mit Sr. Lic. iur. can. Lydia Schulte-Sutrum OSB vom Institut für Ordensrecht in Dinklage ging er am Nachmittag der Frage nach, wo Gehorsam an seine Grenzen stößt und Autorität in Missbrauch umschlägt.
Wie schwer diese Grenze zu ziehen ist, wurde bereits bei der Begriffsbestimmung deutlich. Verschiedene Definitionsansätze rücken die Instrumentalisierung der Gottesbeziehung oder die Verletzung spiritueller Autonomie in den Mittelpunkt. Die Schwierigkeit liege darin, objektive Tatbestände und subjektives Erleben zu berücksichtigen. „Doch ist nicht jede Form von Machtausübung gleich geistlicher Missbrauch“, gab Heckel zu bedenken. Schulte-Sutrum formulierte die Frage, die sich durch den Vortrag und die anschließende Diskussion zog: „Wann hört die Gehorsamspflicht auf und wann fängt geistlicher Missbrauch an?“ Für strafrechtliche Sanktionen brauche es hinreichend bestimmte Maßstäbe. Eine entsprechende Definition fehle jedoch im geltenden Recht. „Die fehlende Definition macht wehrlos“, warnte Heckel. Das gilt für Betroffene ebenso wie Beschuldigte.
Dennoch enthält das geltende Recht bereits Grenzen für die Ausübung von Autorität. „Gehorsamspflicht besteht nur innerhalb der vom Recht gezogenen Grenzen.“ Nicht jede Anordnung begründe deshalb eine Verpflichtung aus dem Gelübde. Ebenso wenig dürften Obere ihre eigenen Vorstellungen mit Gottes Willen gleichsetzen: „Nicht jede Weisung eines Oberen bringt unmittelbar den Willen Gottes zum Ausdruck.“ Die persönliche Gewissensverantwortung bleibe stets bestehen. Dabei könne auch eine rechtmäßige Anordnung mit dem individuellen Gewissen in Konflikt geraten.
Schulte-Sutrum erläuterte die geschützten Freiheitsräume der Mitglieder: „Auch Ordensleute behalten persönliche Rechte in Bezug auf die eigene Intimsphäre.“ Wie weit dieser Schutz reiche, sei allerdings umstritten. Als Orientierung stellte sie ein Papier der französischen Ordensoberenkonferenz von 2023 vor, das die Rechte von Ordensleuten in 37 Artikeln zusammenfasst. Entstanden sei es als Reaktion auf bekannt gewordene Missbrauchsfälle in Frankreich: „Hinter solchen Regelungen stehen Erfahrungen, die sie notwendig machen.“
Als Ergebnis ihres Vortrags hielten Heckel und Schulte-Sutrum fest: Das Verhältnis von Autorität und Gehorsam erfordere eine sorgfältige Abwägung im Einzelfall. Dabei gelte es, die Rechte der einzelnen Mitglieder ebenso zu wahren wie das Gemeinwohl der Ordensgemeinschaft.
Erfreulicherweise wird die Tagungsreihe auch im kommenden Jahr fortgesetzt: Der 4. Eichstätter Ordensrechtstag ist für den 28. Oktober 2027 angekündigt. Weitere Informationen zu den Themenschwerpunkten, zum Programm und zur Anmeldung werden rechtzeitig bekannt gegeben.
Text: Philipp Endres / Fotos: Christian Klenk