Wie Ihli erläutert, ist der Bonner Arbeitsgerichtshof für die rechtliche Prüfung kirchlicher Gerichtsverfahren aus erster Instanz und deren Urteile zuständig und stellt so die zweite Instanz der kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit dar. Inhaltlich gehe es dabei in einem ersten Block um Fragen der Arbeitnehmermitbestimmung und damit nicht um Rechtsstreitigkeiten über den individuellen Arbeitsvertrag, für welche die staatlichen Arbeitsgerichte zuständig seien. Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof befasse sich beispielsweise mit Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitarbeitervertretungen und kirchlichen Dienstgebern oder Fragen nach der Kirchlichkeit einer Einrichtung. „Mit dem zunehmenden Konkurrenzdruck im karitativen Bereich ist das ein wichtiger Punkt für die Dienstnehmerseite; beispielsweise dann, wenn die Dienstgeberseite versucht, sich über damit verbundene Vorgaben hinwegzusetzen und die Mitarbeitervertretung sich dann hilfesuchend an ein Arbeitsgericht wendet“, gibt Ihli ein Beispiel. Ein zweiter Themenblock, für den der Arbeitsgerichtshof zuständig ist, beziehe sich auf Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertragsrecht der Bistümer und Diözesen. Beispielsweise seien bei Neueinstellungen immer wieder Fragen nach der tariflichen Eingruppierung strittig.