Die Seite der MAV ist ein Serviceangebot für alle Beschäftigten unserer Universität, mit der wir die Arbeit der Mitarbeitervertretung den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt und anderen Interessierten näherbringen wollen. Detaillierte Informationen, Termine und Neuigkeiten der MAV finden Beschäftigte der Universität im Intranet.
Wenn Sie Probleme oder Fragen haben, wenden Sie sich jederzeit an uns. Wir sind für Hinweise, Anregungen und konstruktive Kritik dankbar.
Die MAV 2025-2029 besteht aus folgenden gewählten Mitgliedern (in alphabetischer Reihenfolge):
Amann, Sabine
Baier, Manfred
Breitenhuber, Bernhard
Dr. Bremer, Ann-Kathrin
Burghardt, Fabian
Gegg, Katharina (stellvertretende Vorsitzende)
Dr. Hemmelmann, Petra (Vorsitzende)
Hüttinger, Leonhard (Schriftführer)
Liepold, Anita
Matusch, Michael
Dr. Schieder, Michael
Strobl, Franz-Josef
Wecker, Eva-Maria
Die Position des Sprechers der zeitlich befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist derzeit vakant.
Die ersten fünf Ersatzmitglieder sind in dieser Reihenfolge (weitere Ersatzmitglieder finden Sie in der Wahlergebnisliste 2025):
Schneider, Regina
Kellner, Marianne
Hangl, Beate
Sandner, Andreas
Rager, Alexander
Aufgaben der MAV
Als MAV sind wir die betrieblichen Interessenvertreter der KU nach kirchlichem Arbeitsrecht. Wir sind gleichermaßen allen wissenschaftlichen, wissenschaftsunterstützenden und studentischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verpflichtet.
Rechtsgrundlage der MAV-Arbeit ist die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) der KU in der aktuellen Fassung vom 31.01.2013. Dort sind die Aufgaben, Rechte und Pflichten der MAV ausführlich niedergeschrieben. Dienstgeber und MAV haben darauf zu achten, dass alle Beschäftigte nach Recht und Billigkeit behandelt werden. Beide sind dabei in besonderer Weise verpflichtet, vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gegenseitig zu unterstützen. Denn Dienstgeber und Mitarbeitende bilden eine Dienstgemeinschaft und tragen gemeinsam zur Erfüllung der Aufgaben der KU (s. Art. 3 StiftVerf) bei. In ihrer Mitverantwortung für die KU tritt auch die MAV bei der Mitarbeiterschaft für eine gute Zusammenarbeit innerhalb der Dienstgemeinschaft ein.
Im folgenden sind die wichtigsten Rechte der MAV aufgeführt und zusammengefasst. Die vollständige Fassung finden Sie in den §§ 24 - 38 der MAVO.
Allgemeine Aufgaben und Informationsrechte (§ §24 - 26 MAVO)
Die MAV hat
allgemeine Aufgaben (§24 MAVO): z.B. Anregung von Verbesserungen, Übermittlung von Beschwerden, integrative Aufgaben, Arbeitsschutz, Gesundheitsvorsorge (§ 24 MAVO)
Informationsrechte (§ 25 MAVO): z.B. über Stellenausschreibungen, Änderungen des Stellenplans, Bewerbungen Schwerbehinderter
Informationsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§ 26 MAVO ): z.B. über den Haushaltsplan und seine Aufstellung, Rationalisierungsvorhaben, wichtige Änderungen der Organisation einer Einrichtung der Stiftung, sonstige wichtige Veränderungen und Vorhaben
Darüber hinaus hat die MAV weitergehende Beteiligungsrechte an den Entscheidungen der KU, die in den §§ 28 bis 38 der MAVO geregelt sind.
Anhörung und Mitberatung (§§ 28 – 31 MAVO)
§ 28: bei
der Eingliederung schwerbehinderter Menschen, Integrationsvereinbarung mit Stiftung und dem Vertrauensmann der Schwerbehinderten
§ 29: bei
Maßnahmen innerbetrieblicher Information und Zusammenarbeit
der Regelung der Ordnung in der Dienststelle
der Festlegung von Richtlinien zur Durchführung des Stellenplans
grundlegenden Änderungen von Arbeitsmethoden
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufes
der Festlegung von Grundsätzen für die Gestaltung von Arbeitsplätzen
der Überlassung von Wohnungen, die für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter vorgesehen sind
der Einführung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen sowie deren Einstellung
der Verpflichtung zur Teilnahme oder Auswahl der Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an beruflichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
der Durchführung beruflicher Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die die Stiftung für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anbietet
der Regelung zur Erstattung dienstlicher Auslagen
der Zurückweisung von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen um einen freien Arbeitsplatz, soweit die Beschäftigungspflicht des § 71 Abs. 1 SGB IX noch nicht erfüllt ist
der Besetzung der Leitung einer zentralen Einrichtung
der Schließung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder Teilen von ihnen
§ 30 bis 31: Anhörung und Mitberatung bei ordentlicher Kündigung (§ 30), bei Massenentlassungen (§ 30a) und bei außerordentlicher Kündigung (§ 31)
Vorschlagsrecht (§ 32)
bei Maßnahmen innerbetrieblicher Information und Zusammenarbeit (siehe § 29 Abs. 1)
bei der Sicherung der Beschäftigung, insbesondere: Flexibilisierung der Arbeitszeit, Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der Arbeitsorganisation, -Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, die Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen.
Mitbestimmungsrechte (Angelegenheiten, die die Zustimmung der MAV erfordern) (§§ 33 – 36)
Zustimmung bei Einstellung und Anstellung (§ 34)
bei sämtliche Einstellungsvorgängen mit folgenden Ausnahmen: Beamtenverhältnis auf Widerruf, geringfügige Beschäftigung, befristete wiss. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, stud. Hilfskräfte, pastorale Mitarbeiter, die der bischöflichen Sendung bedürfen
Ablehnung der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit
Verweigerung nur möglich,
wenn die Maßnahme gegen ein Gesetz, einen Tarifvertrag, eine Rechtsverordnung, kircheneigene Ordnungen, Satzungen der Stiftung oder sonstiges geltendes Recht verstößt
wenn das Verhalten des Bewerbers oder der Bewerberin den Arbeitsfrieden zum Schaden der gesamten KU massiv stören würde (diese Besorgnis muss konkret begründet werden!)
bei (gut begründeter!) Besorgnis, dass der/die Betroffene oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist
Zustimmung bei sonstigen persönlichen Angelegenheiten (§ 35)
bei Eingruppierung, Höhergruppierung, Beförderung, Rückgruppierung von Beschäftigten
bei der Übertragung von Dienstaufgaben eines höher oder niedriger dotierten Amtes für mehr als 6 Monate
bei dauerhafter Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit
bei Versagen oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit
bei Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze/Ruhestandsgrenze hinaus
bei Anordnungen zur Beschränkung der freien Wohnungswahl (außer bei kraft Amtes vorgeschriebener Dienstwohnung)
Verweigerung nur möglich,
wenn die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, eine Satzung der Stiftung, eine Dienstvereinbarung oder sonstiges geltendes Recht verstößt
bei (gut begründeter!) Besorgnis, dass die/der Betroffene ohne sachliche Gründe bevorzugt oder benachteiligt werden soll
Zustimmung bei Angelegenheiten der Stiftung als Dienstgeberin (§ 36)
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und Pausen, Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage (außer bei pastoralen Bediensteten)
Richtlinien zu Urlaubsplan und Urlaubsregelung
Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Beschäftigten
Errichtung, Verwaltung und Auflösung sozialer Einrichtungen
Inhalt von Personalfragebögen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Beurteilungsrichtlinien, Richtlinien zur Vergabe von Leistungsbezügen und Stellenbewertungen
Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen
Durchführung der Ausbildung, soweit nicht durch Rechtsnormen oder durch Ausbildungsvertrag geregelt
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen zur Überwachung von Verhalten oder Leistung der Beschäftigten
Unfallverhütung, Arbeits- und Gesundheitsschutz
Antragsrecht (§ 37) und Dienstvereinbarungen (§38)
Zu allen Angelegenheiten aus § 36 hat die MAV ein Antragsrecht (§ 37).
Gemeinsam mit der Stiftung können zu allen Angelegenheiten aus § 36 Dienstvereinbarungen abgeschlossen werden.
Dienstvereinbarungen sind außerdem möglich zu folgenden Themen:
Festlegung von Verfahrensgrundsätzen bei Einstellungen
Durchführung der Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Errichtung, Verwaltung und Auflösung sozialer Einrichtungen
Weitere Informationen & Nachrichten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KU finden alle wichtigen Informationen, Termine und Neuigkeiten seitens der MAV auf den Intranetseiten der Mitarbeitervertretung.