Wogegen und wie lange kann Widerspruch eingelegt werden?

Gegen personenbezogene Prüfungsentscheidungen kann Widerspruch eingelegt werden.

Widerspruchsfrist:

  • Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung: ein Monat nach Bekanntgabe
  • Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung ohne Rechtsbehelfsbelehrung: ein Jahr nach Bekanntgabe

Beachte: Gegen Bewertungen kann Widerspruch nur innerhalb der Widerspruchsfrist nach Bekanntgabe der Note eingelegt werden. Bei Zeugniserteilung ist ein Widerspruch gegen die im Zeugnis aufgeführten Einzelnoten nicht mehr möglich!

Für die Fristwahrung ist der Posteingang des Widerspruchsschreibens an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt entscheidend.

Wie lege ich Widerspruch ein?

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Widerspruchseinlegung per E-Mail ist nicht zulässig und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.

Der Widerspruch ist zu richten an:

  • Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt, Abteilung V - Recht, Ostenstraße 26, 85072 Eichstätt

Der Widerspruch kann auch persönlich abgegeben werden:

  • Abt. V: Recht, Marktplatz 7, Raum: MP7-210A oder beim Prüfungsamt

 

Das Widerspruchsschreiben sollte zur schnelleren Bearbeitung außerdem folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Studierenden,
  • Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse zur schnelleren Erreichbarkeit (bei Nachfragen),
  • Datum des Widerspruchsschreibens,
  • Bezeichnung des Studiengangs,
  • Widerspruchsgegenstand (Bescheid über das erstmalige/endgültige Nichtbestehen mit Datum, Bewertung einer Prüfungsleistung u.ä.)
  • Bei Bewertungswiderspruch: Modulbezeichnung, Modul-Nr., Name des/der Prüfenden

Dringend zu empfehlen ist eine Widerspruchsbegründung. In dieser sollte substantiiert dargelegt werden, weshalb die Prüfungsentscheidung aus Sicht des/der Studierenden nicht rechtmäßig ist. Die Widerspruchsbegründung kann auch unabhängig vom Widerspruchsschreiben zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden, z.B. um eine fristwahrende Widerspruchseinlegung zu gewährleisten. Die Widerspruchsbegründung sollte zeitnah nachgereicht werden, da anderenfalls eine Entscheidung über den Widerspruch nach Aktenlage ergehen kann.

Welche Wirkung hat der Widerspruch?

Der Widerspruch entfaltet aufschiebende Wirkung, d.h. die Prüfungsentscheidung, gegen die Widerspruch eingelegt wird, kann bis zur Entscheidung über den Widerspruch nicht vollzogen werden.

Beispiel: Wird gegen den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung Widerspruch eingelegt, kann das Studium bis zur Entscheidung über den Widerspruch fortgesetzt werden. Wird der Widerspruch später im Ergebnis zurückgewiesen, entfaltet der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen seine volle Rechtskraft, d.h. das Studium gilt – auch nach Erbringung nachfolgender Studien- und Prüfungsleistungen – als nicht bestanden. Die erlangten Kompetenzen können jedoch ggf. in andere Studiengänge eingebracht und dort ggf. angerechnet werden.

Wie läuft das Widerspruchsverfahren ab?

Bei allen Widerspruchsverfahren involviert die Rechtsabteilung den zuständigen Prüfungsausschuss in das Widerspruchsverfahren. Sobald der Widerspruch entscheidungsreif ist, entscheidet der Prüfungsausschuss per Beschluss über den Widerspruch. Die Rechtsabteilung vollzieht diesen Beschluss per Bescheid.

Bei Bewertungswidersprüchen erfolgt zunächst das sog. Überdenkungsverfahren:
Dem/der Prüfenden wird Gelegenheit zum Überdenken seiner Prüfungsbewertung unter Berücksichtigung der vom Widerspruchsführenden vorgetragenen Einwendungen gegeben. Das Überdenkungsverfahren kann auch separat – ohne Teil des Widerspruchsverfahrens zu sein – durchgeführt werden. Bitte wenden Sie sich hierzu an den Prüfenden oder die Prüfende.

Die rechtliche Prüfung des Widerspruchs durch die Widerspruchsbehörde erstreckt sich bei Bewertungswidersprüchen ausschließlich auf Rechtsfehler: es wird geprüft, ob der/die Prüfende anzuwendendes Recht verkannt hat, ob von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde, ob er/sie allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Darüber hinaus wird geprüft, ob der/die Prüfende die Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob er/sie bei der Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt hat und ob ferner die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht.

 

Kann ein Widerspruch gegen ein Prüfungsergebnis zu einer schlechteren Bewertung führen?

Das Prüfungsverfahren darf im Überdenkungsverfahren i.d.R. nicht zu Lasten des Prüflings verschlechtert werden (reformatio in peius - Verschlechterungsverbot). Allerdings gibt es Ausnahmen vom Verschlechterungsverbot, wenn anlässlich der Neubewertung nach Maßgabe der bisherigen Bewertungskriterien neue Fehler auftauchen oder gar ein Täuschungsversuch offenbart wird.

Kann ich den Widerspruch auch wieder zurücknehmen?

Der/die Widerspruchsführende kann den Widerspruch während des Widerspruchsverfahrens jederzeit zurücknehmen, sofern noch keine Entscheidung ergangen ist. Die Rücknahme des Widerspruchs unterliegt denselben Formvorgaben wie für die Widerspruchseinlegung: Die Rücknahme muss schriftlich oder zur Niederschrift erfolgen. Die Rücknahme des Widerspruchs bewirkt, dass der Bescheid bzw. die Prüfungsentscheidung bestandskräftig wird. Das Widerspruchsverfahren wird eingestellt.

Ein erneutes Vorgehen gegen die Prüfungsentscheidung ist ausgeschlossen.

Je nach Zeitpunkt der Rücknahme des Widerspruchs und der Höhe des entstandenen Verwaltungsaufwands können Verwaltungskosten anfallen.

Wann ist das Widerspruchsverfahren beendet?

Am Ende des Widerspruchsverfahrens ergeht ein Bescheid:

Wird dem Begehren des/der Studierenden entsprochen, ergeht ein Abhilfebescheid: durch diesen wird der Ausgangsbescheid bzw. die angefochtene Prüfungsentscheidung aufgehoben.

Wird der Widerspruch zurückgewiesen, ergeht ein Widerspruchsbescheid: der Ausgangsbescheid bzw. die angefochtene Prüfungsentscheidung wird rechtskräftig (sofern nicht gegen den Widerspruchsbescheid Klage erhoben wird).

Welche Gebühren werden im Widerspruchsverfahren erhoben?

Der Abhilfebescheid ergeht kostenfrei.

Für den Widerspruchsbescheid werden in der Regel Verwaltungskosten in Höhe von 50,00 Euro erhoben, die von dem/der Widerspruchsführenden (also von dem/der Studierenden) zu tragen sind.

Bei Rücknahme des Widerspruchs werden in der Regel Verwaltungskosten in Höhe von 15,00 Euro erhoben; bei zeitnaher Rücknahme bzw. sehr geringem Verwaltungsaufwand kann von der Kostenerhebung abgesehen werden.

Eine detaillierte Auflistung über die Erhebung von Gebühren im Widerspruchsverfahren finden Sie in folgender Tabelle:

https://www.ku.de/fileadmin/1903/Rechtsabteilung/A_Merkblaetter/Erhebung_von_Gebuehren_im_Widerspruchsverfahren_Stand_23.11.2020.pdf

 

Kann ich gegen die Entscheidung im Widerspruchsbescheid vorgehen?

Gegen den Widerspruchsbescheid ist der Rechtsbehelf der Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht zulässig. Zuständig ist das Bayerische Verwaltungsgerichtin München.

Klage ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids einzulegen.

Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder elektronisch nach Maßgabe der der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmenden Bedingungen erhoben werden. Die Einlegung per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichtsbarkeiten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig (sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt).

An wen kann ich mich wenden, wenn ich weitere Fragen zum Widerspruchsverfahren habe?

Bei Fragen zum Widerspruchsverfahren wenden Sie sich bitte an:

 

Frau Nicole Mehlig,

Abt. V: Recht,

Raum: MP7-210B,

Tel.: 08421-93-21453,

nicole.mehlig(at)ku.de

Sprechzeiten: Mo – Do vormittags