Habilitation

Habilitation
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Sie möchten sich nach einem erfolgreichen Promotionsabschluss für die Tätigkeit als Hochschullehrerin / Hochschullehrer weiterqualifizieren? Dann ist die Habilitation Ihr nächster Schritt. Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung zur Professorin / zum Professor in einem bestimmten Fachgebiet (Lehrbefähigung).

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für eine Habilitation an der SLF regeln die Allgemeine Habilitationsordnung (AHabilO) der KU und die Fachhabilitationsordnung (FHabilO) der SLF.

Fachliche Voraussetzungen (AHabilO § 5):

  • Erfolgreicher Abschluss eines Studiums an einer Universität oder einer Hochschule für angewandte Wissenschaften des In- oder Auslands.
  • Besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine mit mindestens der Gesamtnote „magna cum laude“ oder mit einer entsprechenden Gesamtnote abgeschlossene Promotion oder einen mit überdurchschnittlichem Ergebnis abgeschlossenen gleichwertigen akademischen Grad nachgewiesen wird.

Formale Voraussetzungen (AHabilO § 4 und FHabilO § 2):

  • Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen.
  • Das Fachgebiet, für das die Bewerberin / der Bewerber die Lehrbefähigung anstrebt, muss durch eine Professorin / einen Professor der Fakultät vertreten werden.
  • Die Bewerberin / der Bewerber darf an keiner anderen Hochschule für das Fachgebiet oder für ein verwandtes Fachgebiet ein Habilitationsverfahren erfolglos versucht oder nicht abgeschlossen haben.
  • Der Bewerberin / dem Bewerber darf kein akademischer Grad entzogen worden sein. Ebenso dürfen keine Tatsachen vorliegen, die zur Entziehung des akademischen Grades berechtigen.
  • Die Bewerberin / der Bewerber muss Nachweise über ihre/seine pädagogische Eignung erbringen. (In der Regel wird die pädagogische Eignung durch erfolgreich durchgeführte Lehrveranstaltungen nachgewiesen. In begründeten Einzelfällen kann auf den Nachweis zum Zeitpunkt der Annahme verzichtet werden. In diesem Fall muss die pädagogische Eignung zum Zeitpunkt der Zwischenevaluation nachgewiesen werden).
  • Wird die Lehrbefähigung in einer Fachdidaktik angestrebt, sind in der Regel das Zweite Staatsexamen und eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung in schulischen oder außerschulischen pädagogischen Kontexten Voraussetzung für die Annahme als Habilitandin/Habilitand.

Annahme als Habilitandin/Habilitand

Die formelle Annahme als Habilitandin/Habilitand regelt die AHabilO § 6.

Wenn Sie die fachlichen und formalen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen (vgl. Abschnitt „Voraussetzungen“), können Sie die Annahme als Habilitandin/Habilitand beantragen. Den schriftlichen Antrag richten Sie über das Dekanat der SLF an die Dekanin oder den Dekan. Bitte benennen Sie im Antrag das Fachgebiet, in dem Sie die Lehrbefähigung anstreben.

Dem Antrag sind folgende Nachweise bzw. Dokumente beizufügen:

  • ein Lebenslauf, der besonders über den Bildungsweg und die bisher abgehaltenen Lehr- und Vortragsveranstaltungen sowie über Forschungsarbeiten Aufschluss gibt (mit Ort/Datum und eigenhändiger Unterschrift);
  • Nachweise zu den in § 5 Abs. 1 Satz 1 der AHabilO genannten Voraussetzzungen (beglaubigte Kopien);
  • ein amtliches Führungszeugnis (nicht älter als sechs Monate) oder der Nachweis der Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst;
  • eine Erklärung über frühere oder laufende Habilitationsverfahren;
  • ggf. ein Nachweis über zusätzliche wissenschaftliche Qualifikationen;
  • ein vollständiges Publikationsverzeichnis;
  • ein Vorschlag zur Besetzung des Fachmentorats (vgl. AHabilO § 7 Abs. 1 und FHabilO § 3).

Ein Antrag auf Annahme als Habilitandin/Habilitand können Sie prinzipiell jederzeit stellen. Über die Annahme entscheidet der Fakultätsrat der SLF. Die geplanten Sitzungstermine finden Sie auf der Webseite der SLF.

Fachmentorat

Die Zusammensetzung des Fachmentorats regeln AHabilO § 7 und FHabilO § 3.

Grundsätzlich besitzen Sie ein Vorschlagsrecht bei der Besetzung des Fachmentorats.

Das Fachmentorat setzt sich zusammen aus drei Professorinnen/Professoren oder nebenberuflichen Hochschullehrerinnen/Hochschullehrern (vgl. BayHIG Art. 19 Abs. 1).  Bei Bedarf kann das Fachmentorat beratend  weitere Professorinnen/Professoren oder Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer heranziehen. Mindestens ein Mitglied muss bei Bestellung des Fachmentorats eine der Fakultät angehörende Professorin / ein der Fakultät angehörender Professor sein.
Darüber hinaus sollen wenigstens zwei Mitglieder des Fachmentorats das Fach vertreten, für das die Lehrbefähigung angestrebt wird, wobei eine Person Professorin/Professor oder nebenberufliche Hochschullehrerin / nebenberuflicher Hochschullehrer einer auswärtigen Universität sein soll. Ein Mitglied des Fachmentorats kann ein anderes Fach vertreten als das Fach, für das die Lehrbefähigung angestrebt wird. Die Mehrheit der Mitglieder des Fachmentorats soll der KU angehören.

In der Regel erfolgt die Bestellung des Fachmentorats durch den Fakultätsrat in Verbindung mit der Annahme zur Habilitation.

Die Mitglieder des Fachmentorats wählen aus ihrem Kreis eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden, die/der der SLF angehören muss, und setzen das Dekanat darüber in Kenntnis.

Das Fachmentorat übernimmt eine Vertrauens- und Schutzfunktion für die Habilitandin / den Habilitanden und begleitet den Habilitationsprozess.

Entwicklungsplan

Gemeinsam mit den Mitgliedern des Fachmentorats erarbeiten Sie einen schriftlichen Entwicklungsplan, in dem Art und Umfang der notwendigen Leistungen in Forschung und Lehre und der wissenschaftsgeleiteten Qualifizierung sowie die Kriterien für die Zwischenevaluierung und für die Feststellung der Erbringung der für die Lehrbefähigung vereinbarten Leistungen festgelegt werden (vgl. AHabilO § 7 Abs. 3).
Wichtig ist, dass diese Vereinbarung von allen Beteiligten unterzeichnet wird.

In der Regel leitet die/der Vorsitzende des Fachmentorats den Entwicklungsplan über das Dekanat der SLF an die Dekanin / den Dekan weiter. Die Dekanin / der Dekan informiert den Fakultätsrat über den Eingang des Dokuments.

Der Entwicklungsplan kann im Laufe des Habilitationsverfahrens im Einvernehmen zwischen Fachmentorat und Habilitandin / Habilitand abgeändert werden. Wichtig ist, dass die Dekanin / der Dekan und der Fakultätsrat hierüber informiert werden.

Jahresgespräche

Die/der Vorsitzende des Fachmentorats führt einmal im Jahr mit der Habilitandin / dem Habilitanden ein Jahresgespräch. In diesem Gespräch wird jeweils ein Zwischenfazit über das vergangene Jahr gezogen sowie Ausblick auf das folgende Jahr gegeben. Die Jahresgespräche werden protokolliert und die Protokolle von den Beteiligten unterzeichnet. Die Dokumentation der Jahresgespräche wird dem Fachmentorat zur Verfügung gestellt und in die Zwischenevaluierung und die Feststellung der Erbringung der für die Lehrbefähigung vereinbarten Leistungen einbezogen.

Dauer und Umfang der Habilitation

Dauer und Umfang der Habilitation regeln AHabilO § 8 und FHabilO § 4.

Der Status als Habilitandin/Habilitand ist in der Regel auf vier Jahre begrenzt (zuzüglich der Dauer des abschließenden Begutachtungsverfahrens). Liegen besondere Gründe vor, wie beispielsweise Kinderbetreuungszeiten, die Inanspruchnahme von Elternzeiten, Pflegezeiten oder ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz oder der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung, soll das Fachmentorat die Dauer des Status als Habilitandin/Habilitand verlängern.

Im Habilitationsverfahren werden festgestellt:

  • die pädagogische Eignung aufgrund wissenschaftsgeleiteter Qualifizierung (z. B. hochschuldidaktische Fortbildungsmaßnahmen) und selbstständig erbrachter Leistungen in der akademischen Lehre (vgl. AHabilO § 8 Abs. 3) und
  • die Befähigung zu selbstständiger Forschung aufgrund einer Habilitationsschrift oder einer Vielzahl von Fachpublikationen mit dem einer Habilitationsschrift entsprechenden wissenschaftlichen Gewicht (vgl. AHabilO § 8 Abs. 4 und FHabilO § 4).

Die Bewertung der pädagogischen Eignung stützt sich auf die Leistung in der Lehre. Über die Leistungen in der Lehre erstellt das Fachmentorat einen Lehrbericht.

Zwischenevaluierung

Die Zwischenevalualuierung ist in AHabilO § 9 geregelt.

Die Zwischenevalualuierung findet in der Regel nach zwei Jahren statt. Für die ordnungsgemäße Durchführung ist das Fachmentorat verantwortlich, das der Dekanin / dem Dekan unaufgefordert das Ergebnis vorlegen soll.

Das Fachmentorat fordert Sie rechtzeitig vor Ablauf der Frist zur Einreichung eines Selbstberichts auf. Im Selbstbericht sollen, orientiert am Entwicklungsplan, die Aktivitäten und Leistungen der vergangenen Jahren dargestellt werden. Anschließend stellt das Fachmentorat fest, ob die im Entwicklungsplan festgelegten Leistungen voraussichtlich erbracht werden oder nicht. 

Fällt die Zwischenevaluierung positiv aus, wird das Habilitationsverfahren ohne besonderen Beschluss des Fakultätsrats fortgesetzt. Die Dekanin / der Dekan setzt den Fakultätsrat lediglich vom Ergebnis in Kenntnis.
Stellt das Fachmentorat fest, dass die festgelegten Leistungen voraussichtlich nicht erbracht werden, kann der Fakultätsrat die Bestellung des Fachmentorats aufheben. Mit der Aufhebung des Fachmentorats ist das Habilitationsverfahren beendet.

Über das Ergebnis der Zwischenevaluierung erhalten Sie vom der Dekanin / dem Dekan einen Bescheid.

Kommt das Fachmentorat trotz Aufforderung Ihrerseits der Zwischenevaluierung nicht nach, so dürfen Sie das Verfahren ohne Zwischenevaluierung fortsetzen. In diesem Fall sollten Sie unverzüglich die Dekanin / den Dekan und den Fakultätsrat informieren.

Abschließende Begutachtung

Das abschließende Begutachtungsverfahren regelt AHabilO § 10.

Nach Erbringung der für die Feststellung der Lehrbefähigung festgelegten Leistungen findet eine wissenschaftliche Begutachtung anhand der im Entwicklungsplan vereinbarten Kriterien durch die Mitglieder des Fachmentorats statt. Für die Begutachtung sind folgende Unterlagen einzureichen:

  1. die schriftliche Habilitationsleistung;
  2. ein Selbstbericht, in dem die im Entwicklungsplan vereinbarten Aktivitäten und Leistungen in den vergangenen Jahren darzustellen und ggf. mit entsprechenden Unterlagen nachzuweisen sind;
  3. ein aktueller akademischer Lebenslauf inklusive Publikations-, Vortrags- und Lehrveranstaltungsverzeichnis.

Zusätzlich sollen vom Fachmentorat mindestens zwei externe Gutachten eingeholt werden. In die Begutachtung sind der durch das Fachmentorat zu erstellende Lehrbericht, die Dokumentation der Jahresgespräche sowie der Selbstbericht einzubeziehen. Die Begutachtung soll in der Regel nicht mehr als drei Monate in Anspruch nehmen.

Fällt die Begutachtung positiv aus, schlägt das Fachmentorat dem Fakultätsrat die Feststellung der Lehrbefähigung vor. Die Dekanin / der Dekan führt zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten, einen Beschluss der Fakultät über den Vorschlag des Fachmentorats herbei. Kommt ein Beschluss innerhalb dieser Frist nicht zustande, gilt die Lehrbefähigung als festgestellt. Beabsichtigt der Fakultätsrat die Feststellung der Lehrbefähigung abzulehnen, erfolgt vor der endgültigen Entscheidung des Fakultätsrats eine Anhörung des Fachmentorats.

Stellt das Fachmentorat fest, dass die für die Feststellung der Lehrbefähigung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht innerhalb der Frist von vier Jahren erbracht wurden und voraussichtlich auch nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist erbracht werden können, hebt der Fakultätsrat die Bestellung des Fachmentorats auf. Das Habilitationsverfahren ist damit beendet.

Abschluss des Habilitationsverfahrens

Über den erfolgreichen Abschluss des Habilitationsverfahrens wird Ihnen eine von der Präsidentenin der KU und vom Dekan unterzeichnete Urkunde ausgehändigt.

Lehrbefugnis

Bereits zur Sitzung des Fakultätsrates, in der über die Lehrbefähigung entschieden wird, können Sie einen schriftlichen Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis (unter dem Vorbehalt der Erteilung der Lehrbefähigung) stellen.

Dem Antrag sind folgende Nachweise bzw. Dokumente beizufügen:

  • ein Lebenslauf (mit Ort/Datum und eigenhändiger Unterschrift);
  • Nachweise über alle bisher abgelegten Hochschul- und ggf. Staatsprüfungen;
  • ein vollständiges Publikations- und Schriftenverzeichnis;
  • eine Liste der abgehaltenen Lehrveranstaltungen;
  • mindestens zwei Gutachten;
  • unterzeichnete Erklärung zu Art. 3 der Stiftungsverfassung.

Das Dekanat wird Ihre Unterlagen - ergänzt durch einen Antrag der Dekanin / des Dekans und eine Mitteilung des positiven Votums des Fakultätsrats über die Feststellung der Lehrbefähigung - an die Hochschulleitung weiterleiten.

Aufgrund der Feststellung der Lehrbefähigung erteilt die Stiftung auf Antrag der Universität die Lehrbefugnis in dem Fachgebiet der Lehrbefähigung. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht zur Führung der Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“ verbunden.