Habilitation

Habilitation
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Sie möchten sich nach einem erfolgreichen Promotionsabschluss für die Tätigkeit als Hochschullehrerin / Hochschullehrer weiterqualifizieren? Dann ist die Habilitation Ihr nächster Schritt. Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung zur Professorin / zum Professor in einem bestimmten Fachgebiet (Lehrbefähigung).

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für eine Habilitation an der SLF regeln die Allgemeine Habilitationsordnung (AHabilO) der KU und die Fachhabilitationsordnung (FHabilO) der SLF.

Fachliche Voraussetzungen (AHabilO § 5):

  • Erfolgreicher Abschluss eines Studiums an einer Universität oder einer dieser gleichstehenden Hochschule des In- oder Auslands.
  • Besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine mit mindestens der Gesamtnote „magna cum laude“ abgeschlossene Promotion oder einen mit überdurchschnittlichem Ergebnis abgeschlossenen gleichwertigen akademischen Grad nachgewiesen wird. (Der Fakultätsrat kann von diesem Erfordernis eine Ausnahme zulassen, wenn die Bewerberin / der Bewerber durch eine andere hervorragende wissenschaftliche Leistung eine besondere Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten nachgewiesen hat).

Formale Voraussetzungen (AHabilO § 4 und FHabilO § 2):

  • Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen.
  • Das Fachgebiet, für das die Bewerberin / der Bewerber die Lehrbefähigung anstrebt, muss durch eine Professorin / einen Professor der Fakultät vertreten werden.

  • Die Bewerberin / der Bewerber darf an keiner anderen Hochschule für das Fachgebiet oder für ein verwandtes Fachgebiet ein Habilitationsverfahren erfolglos versucht oder nicht abgeschlossen haben.

  • Der Bewerberin / dem Bewerber darf kein akademischer Grad entzogen worden sein. Ebenso dürfen keine Tatsachen vorliegen, die zur Entziehung des akademischen Grades berechtigen.

  • Die Bewerberin / der Bewerber muss Nachweise über ihre/seine pädagogische Eignung erbringen. (In der Regel wird die pädagogische Eignung durch erfolgreich durchgeführte Lehrveranstaltungen nachgewiesen. In begründeten Einzelfällen kann auf den Nachweis zum Zeitpunkt der Annahme verzichtet werden. In diesem Fall muss die pädagogische Eignung zum Zeitpunkt der Zwischenevaluation nachgewiesen werden).

  • Wird die Lehrbefähigung in einer Fachdidaktik angestrebt, sind in der Regel das Zweite Staatsexamen und eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung in schulischen oder außerschulischen pädagogischen Kontexten Voraussetzung für die Annahme als Habilitandin/Habilitand.

  • Für Bewerberinnen und Bewerber aus dem Ausland: Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse. Der Nachweis kann durch die erfolgreiche Teilnahme am „Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF)“ (mindestens Niveaustufe 4) oder durch den Nachweis gleichwertiger Deutschkenntnisse erbracht werden.

Annahme als Habilitandin/Habilitand

Die formelle Annahme als Habilitandin/Habilitand regelt die AHabilO § 6.

Wenn Sie die fachlichen und formalen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen (vgl. Abschnitt „Voraussetzungen“), können Sie die Annahme als Habilitandin/Habilitand beantragen. Den schriftlichen Antrag richten Sie über das Dekanat der SLF an den Dekan. Bitte benennen Sie im Antrag das Fachgebiet, in dem Sie die Lehrbefähigung anstreben.

Dem Antrag sind folgende Nachweise bzw. Dokumente beizufügen:

  • ein Lebenslauf, der besonders über den Bildungsweg und die bisher abgehaltenen Lehr- und Vortragsveranstaltungen sowie über Forschungsarbeiten Aufschluss gibt (mit Ort/Datum und eigenhändiger Unterschrift);
  • Nachweise über alle bisher abgelegten Hochschul- und ggf. Staatsprüfungen (beglaubigte Kopien);
  • ein amtliches Führungszeugnis (nicht älter als sechs Monate) oder der Nachweis der Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst;
  • eine Erklärung über frühere oder laufende Habilitationsverfahren;
  • ggf. ein Nachweis über zusätzliche wissenschaftliche Qualifikationen;
  • ein vollständiges Publikationsverzeichnis;
  • ggf. ein Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse;
  • ein Vorschlag zur Besetzung des Fachmentorats (vgl. AHabilO § 7 Abs. 1 und Abschnitt „Fachmentorat“).

Ein Antrag auf Annahme als Habilitandin/Habilitand können Sie prinzipiell jederzeit stellen. Über die Annahme entscheidet der Fakultätsrat der SLF. Die geplanten Sitzungstermine finden Sie auf der Webseite der SLF.

Fachmentorat

Die Zusammensetzung des Fachmentorats regeln AHabilO § 7 und FHabilO § 3.

Grundsätzlich besitzen Sie ein Vorschlagsrecht bei der Besetzung des Fachmentorats.

Das Fachmentorat setzt sich zusammen aus drei Professorinnen/Professoren oder Hochschullehrerinnen/Hochschullehrern (vgl. BayHSchPG Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2). Bei Bedarf kann das Fachmentorat auch weitere Professorinnen/Professoren oder Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer heranziehen. Mindestens ein Mitglied muss bei Bestellung eine der Fakultät angehörende Professorin / ein der Fakultät angehörender Professor sein.
Darüber hinaus sollen wenigstens zwei Mitglieder des Fachmentorats das Fach vertreten, für das die Lehrbefähigung angestrebt wird, wobei eine Person Professorin/Professor oder Hochschullehrerin/Hochschullehrer einer auswärtigen Universität sein soll. Ein Mitglied des Fachmentorats kann ein anderes Fach vertreten als das Fach, für das die Lehrbefähigung angestrebt wird. Die Mehrheit der Mitglieder des Fachmentorats soll der KU angehören.

In der Regel erfolgt die Bestellung des Fachmentorats durch den Fakultätsrat in Verbindung mit der Annahme zur Habilitation.

Die Mitglieder des Fachmentorats wählen aus ihrem Kreis eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden, die/der der SLF angehören muss und setzen das Dekanat darüber in Kenntnis.

Das Fachmentorat übernimmt eine Vertrauens- und Schutzfunktion für die Habilitandin / den Habilitanden und begleitet den Habilitationsprozess.

Zielvereinbarung

Gemeinsam mit den Mitgliedern des Fachmentorats legen Sie in einer schriftlichen Vereinbarung („Zielvereinbarung“) Art und Umfang der für die Habilitation notwendigen Leistungen in Forschung und Lehre fest (vgl. AHabilO § 7 Abs. 3). Wichtig ist, dass diese Vereinbarung von allen Beteiligten unterzeichnet wird.

In der Regel leitet der Vorsitzende des Fachmentorats die Zielvereinbarung über das Dekanat der SLF an den Dekan weiter. Dieser informiert den Fakultätsrat über den Eingang des Dokuments.

Dauer und Umfang der Habilitation

Dauer und Umfang der Habilitation regeln AHabilO § 8 und FHabilO § 4.

Der Status als Habilitandin/Habilitand ist in der Regel auf vier Jahre begrenzt (zuzüglich der Dauer des abschließenden Begutachtungsverfahrens). Liegen besondere Gründe vor, wie beispielsweise die Inanspruchnahme von Elternzeit oder ein Beschäftigungsverbot nach der Verordnung über den Mutterschutz, soll das Fachmentorat die Dauer des Status als Habilitandin/Habilitand verlängern.

Im Habilitationsverfahren werden festgestellt:

  • die pädagogische Eignung aufgrund wissenschaftsgeleiteter Qualifizierung (z. B. hochschuldidaktische Fortbildungsmaßnahmen) und selbstständig erbrachter Leistungen in der akademischen Lehre (vgl. AHabilO § 8 Abs. 3) und
  • die Befähigung zu selbstständiger Forschung aufgrund einer Habilitationsschrift oder einer Vielzahl von Fachpublikationen mit dem einer Habilitationsschrift entsprechenden wissenschaftlichen Gewicht (vgl. AHabilO § 8 Abs. 4 und FHabilO § 4).

Die Bewertung der pädagogischen Eignung stützt sich auf die Leistung in der Lehre. Über die Leistungen in der Lehre erstellt das Fachmentorat einen Lehrbericht.

Zwischenevaluierung

Die Zwischenevalualuierung ist in AHabilO § 9 geregelt.

Die Zwischenevalualuierung findet in der Regel nach zwei Jahren statt. Für die ordnungsgemäße Durchführung ist das Fachmentorat verantwortlich, das dem Dekan unaufgefordert das Ergebnis vorlegen soll.

Das Fachmentorat stellt fest, ob die festgelegten Leistungen voraussichtlich erbracht werden oder nicht.
Fällt die Zwischenevaluierung positiv aus, wird das Habilitationsverfahren ohne besonderen Beschluss des Fakultätsrats fortgesetzt. Der Dekan setzt den Fakultätsrat lediglich vom Ergebnis in Kenntnis.
Stellt das Fachmentorat fest, dass die festgelegten Leistungen voraussichtlich nicht erbracht werden, kann der Fakultätsrat die Bestellung des Fachmentorats aufheben. Mit der Aufhebung des Fachmentorats ist das Habilitationsverfahren beendet.

Über das Ergebnis der Zwischenevaluierung erhalten Sie vom Dekan einen Bescheid.

Kommt das Fachmentorat trotz Aufforderung Ihrerseits der Zwischenevaluierung nicht nach, so dürfen Sie das Verfahren ohne Zwischenevaluierung fortsetzen. In diesem Fall sollten Sie unverzüglich den Dekan und den Fakultätsrat informieren.

Abschließende Begutachtung

Das abschließende Begutachtungsverfahren regelt AHabilO § 10.

Nach Erbringung der für die Feststellung der Lehrbefähigung festgelegten Leistungen findet eine wissenschaftliche Begutachtung durch die Mitglieder des Fachmentorats statt. In die Begutachtung ist der Lehrbericht einzubeziehen (vgl. AHabilO § 8 Abs. 3). Zusätzlich soll vom Fachmentorat mindestens ein externes Gutachten eingeholt werden. Die Begutachtung soll in der Regel nicht mehr als drei Monate in Anspruch nehmen.

Fällt die Begutachtung positiv aus, schlägt das Fachmentorat dem Fakultätsrat die Feststellung der Lehrbefähigung vor. Der Dekan führt zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten einen Beschluss der Fakultät über den Vorschlag des Fachmentorats herbei. Kommt ein Beschluss innerhalb dieser Frist nicht zustande, gilt die Lehrbefähigung als festgestellt.

Stellt das Fachmentorat fest, dass die für die Feststellung der Lehrbefähigung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht innerhalb der Frist von vier Jahren erbracht wurden und voraussichtlich auch nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist erbracht werden können, hebt der Fakultätsrat die Bestellung des Fachmentorats auf. Das Habilitationsverfahren ist damit beendet.

Abschluss des Habilitationsverfahrens

Über den erfolgreichen Abschluss des Habilitationsverfahrens wird Ihnen eine von der Präsidentenin der KU und vom Dekan unterzeichnete Urkunde ausgehändigt.

Lehrbefugnis

Bereits zur Sitzung des Fakultätsrates, in der über die Lehrbefähigung entschieden wird, können Sie einen schriftlichen Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis (unter dem Vorbehalt der Erteilung der Lehrbefähigung) stellen.

Dem Antrag sind folgende Nachweise bzw. Dokumente beizufügen:

  • ein Lebenslauf (mit Ort/Datum und eigenhändiger Unterschrift);
  • Nachweise über alle bisher abgelegten Hochschul- und ggf. Staatsprüfungen;
  • ein vollständiges Publikations- und Schriftenverzeichnis;
  • eine Liste der abgehaltenen Lehrveranstaltungen;
  • mindestens zwei Gutachten;
  • unterzeichnete Erklärung zu Art. 3 der Stiftungsverfassung.

Das Dekanat wird Ihre Unterlagen - ergänzt durch einen Antrag des Dekans und eine Mitteilung des positiven Votums des Fakultätsrats über die Feststellung der Lehrbefähigung - an die Hochschulleitung weiterleiten.

Aufgrund der Feststellung der Lehrbefähigung erteilt die Stiftung auf Antrag der Universität die Lehrbefugnis in dem Fachgebiet der Lehrbefähigung. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht zur Führung der Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“ verbunden.