Nachteilsausgleich

Beratung für Studierende mit Behinderung

16% aller Studierenden haben eine oder mehrere gesundheitliche Beeinträchtigungen – das ist jede und jeder Sechste.

Sie haben in der Regel ein Recht auf einen Nachteilsausgleich bei Prüfungen.

Der Nachteilsausgleich ist ein Instrument, um bei Prüfungen individuell Benachteiligungen, die auf die chronische Krankheit oder die Behinderung zurückzuführen sind, auszugleichen. Dazu gehört zum Beispiel die Prüfungszeitverlängerung.

Vielen Studierenden fällt es allerdings schwer, über die eigenen Beeinträchtigungen zu sprechen. Aus Angst und Scham verzichten sie oft auf ihren rechtlich gesicherten Anspruch auf Nachteilsausgleich und riskieren dadurch ihren Studienerfolg.

Deshalb können Sie sich durch die Beauftragten für Studierende mit Behinderung und Beeinträchtigungen zunächst unverbindlich beraten lassen, bevor Sie einen offiziellen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen.

FAQs

Wer berät zum Thema Nachteilsausgleich?

Die Beauftragten für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung, Nina Savarini und Dr. Anna Fiona Weiß, stehen für Fragen zur Verfügung. Zur Terminvereinbarung (Präsenz/Zoom/telefonisch) schreiben Sie bitte eine E-Mail unter Angabe Ihres Studiengangs und Fachsemesters an studieren-mit-behinderung(at)ku.de.

Wo ist der Anspruch auf Nachteilsausgleich gesetzlich verankert?

Der Anspruch auf Nachteilsausgleich ist unter anderem in folgenden Gesetzen und Ordnungen geregelt:

  • Das im Grundgesetz verbriefte Recht „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ (GG Art. 3, Abs. 3, Satz 2) erhält durch das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) wichtige Konkretisierungen, auch für Menschen mit Behinderung im Studium.
  • Das Hochschulrahmengesetz (HRG) regelt in §2 Abs. 4 „Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; […]. Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können.“

Der Anspruch auf einen Nachteilsausgleich ist an der KU in der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in §26 geregelt.

Für wen kommt ein Nachteilsausgleich in Frage?

Studierende mit sichtbaren und nicht sichtbaren Behinderungen und Beeinträchtigungen können einen Nachteilsausgleich beantragen. Betroffene haben z.B. 

  • Mobilitätsbehinderungen, Sehbehinderungen oder Hör-, Sprach- und Wahrnehmungsbehinderungen,
  • psychische Erkrankungen wie z.B. Depressionen, Angststörungen oder Zwangsstörungen,
  • chronische Erkrankungen wie z.B. Diabetes, Magen-Darm-Erkrankungen oder Epilepsie
  • Teilleistungsstörungen wie z.B. AD(H)S oder Dyslexie (Lese- und Rechtschreibschwäche).
  • Autismus

arrow right iconAchtung bei allen Lehramtsstudiengängen: 
Der Nachteilsausgleich aus dem Studium gilt nicht für die Prüfungen im Rahmen des Staatsexamens (siehe Informationen des Prüfungsamts).

Wie stelle ich einen Antrag auf Nachteilsausgleich? Wie läuft der Prozess ab?

  1. Wir empfehlen Ihnen als betroffenen Studierenden, zunächst einen Beratungstermin (online oder in Präsenz) mit den Beauftragten für Studierende mit Behinderung zu vereinbaren. Kontakt: studieren-mit-behinderung(at)ku.de.
    Wichtig: Bitte kommunizieren Sie aus Gründen des Datenschutzes ausschließlich über Ihre KU-Mailadresse! Nennen Sie außerdem Ihren Studiengang und Ihr Fachsemester.
  2. Anschließend sollten Sie sich um die Beschaffung der erforderlichen Nachweise bzw. (fach-)ärztlichen Atteste bemühen.
    Die wichtigsten Informationen für das ärztliche Attest haben wir Ihnen in einem kurzen Schreiben an Ihre Ärztin bzw. Ihren Arzt zusammengefasst: Arzt-Brief.
  3. Füllen Sie nun das Antragsformular für den Nachteilsausgleich aus: Antrag Nachteilsausgleich dauerhaft. Bei einer vorübergehenden Beeinträchtigung (z.B. gebrochener Arm) nutzen Sie diesen Antrag: Antrag Nachteilsausgleich vorübergehend

Bitte beachten Sie, dass die Form und der Umfang des konkret beantragten Nachteilsausgleiches (z.B. Zeitverlängerung bei Klausuren in Prozent) aus dem Attest hervorgehen und begründet werden muss.

Abschließend reichen Sie diese Atteste/Nachweise im Original gemeinsam mit dem Antrag auf Nachteilsausgleich beim Prüfungsamt ein Das Prüfungsamt leitet Ihre Unterlagen weiter an die/ den zuständige/-n Prüfungsausschussvorsitzende/-n

Wenn der Antrag auf dauerhaften Nachteilsausgleich genehmigt ist, gilt er für Ihr gesamtes Studium. Er gilt aber nicht für staatliche Staatsexamensprüfungen im Rahmen des Lehramtsstudiums.
Bei der Aufnahme eines weiteren oder anderen Studienganges (etwa eines Masterstudienganges) muss ein erneuter Antrag gestellt werden.

arrow right iconZusammenfassung: Verfahrensablauf im Nachteilsausgleichsverfahren

Wie stelle ich einen Antrag auf Nachteilsausgleich beim Staatsexamen (Lehramt)?

Der Nachteilsausgleich aus dem Studium gilt nicht für das Staatsexamen im Lehramt. Auf den Seiten des Prüfungsamts zum Staatsexamen unter dem Punkt „Prüfungsrücktritt/ Prüfungsunfähigkeit/ Nachteilsausgleich finden Sie alle Informationen, wie Sie einen Antrag auf Nachteilsausgleich bei Staatsexamensprüfungen stellen können.

Wie muss der Anspruch auf Nachteilsausgleich nachgewiesen werden?

Die Beeinträchtigung, für die der Nachteilausgleich geltend gemacht wird, muss in geeigneter Form nachgewiesen werden. Entsprechende Informationen für (Fach-)ärztinnen und -ärzte finden Sie hier: Brief an Ärzte wegen Nachteilsausgleich

Es eignen sich z.B. insbesondere einer oder mehrere der folgenden Belege:

  • (Fach-)ärztliche Atteste mit Angaben zu Auswirkungen der Beeinträchtigung im Prüfungsgeschehen und Empfehlung zu Prüfungsmodifikationen.
  • Stellungnahme einer approbierten psychologischen Psychotherapeutin oder eines -therapeuten mit Angaben zu Auswirkungen der Beeinträchtigung im Prüfungsgeschehen und Empfehlung zu Prüfungsmodifikationen
  • Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder Schwerbehindertenausweis
  • Schulgutachten bei Legasthenie oder diagnostische Tests, die nicht älter als 5 Jahre sind.
  • Frühere offizielle Nachteilsausgleiche von Schulen und Hochschulen (wenn vorhanden)

Sofern das ärztliche Attest nicht aussagekräftig genug ist, kann der Prüfungsausschuss ein weiteres Attest oder ein amtsärztliches Attest verlangen.

Wie können Nachteile aufgrund einer Beeinträchtigung ausgeglichen werden?

Welche Form des Nachteilsausgleichs geeignet ist, richtet sich nach Ihrer individuellen Beeinträchtigung und den Anforderungen der jeweiligen Leistung. Eine Beratung vor der Antragstellung ist daher empfehlenswert.
Die folgenden Beispiele dienen zur Orientierung; die konkrete Umsetzung hängt vom Einzelfall und der Prüfungsform ab. Über Art und Umfang entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss. Gegen Entscheidungen sind Rechtsmittel gemäß Rechtsbehelfsbelehrung möglich.

  • Verlängerung der Bearbeitungszeit bei zeitabhängigen Studien- und Prüfungsleistungen wie Klausuren, Haus- und Abschlussarbeiten - Angabe in Prozent
  • Pausen-/Erholungszeiten (nach Bedarf)
  • Nutzung von Hilfsmitteln und Assistenz
  • angepasste Prüfungsform oder -organisation (z. B. Einzelprüfung, kleiner Rahmen, separater Raum)
  • technische Anpassungen (z. B. Kopfhörer, geeignete Arbeitsmittel)
  • behinderungsbedingte Anpassungen in Praktika (z. B. Teilzeit statt Vollzeit) 

Modifikationen im Zusammenhang mit Exkursionen und Auslandsaufenthalten (bitte nennen Sie bei Exkursionen den Organisatoren rechtzeitig Ihre Bedarfe, um die Teilnahmemöglichkeiten zu klären; zu Auslandsstudium und -praktika berät das International Office.

arrow right iconGrenzen des Nachteilsausgleich – unzulässig sind beispielsweise:

Ein Nachteilsausgleich darf die Prüfungsanforderungen nicht verändern, sondern nur die Durchführung/Modalitäten anpassen. Unzulässig sind u. a. Leistungserlass, zusätzliche Versuche, vereinfachte Aufgabenstellungen oder ein anderer Bewertungsmaßstab.

Ausführlichere Informationen zum Nachteilsausgleich finden Sie im HandbuchStudium und Behinderung - Informationen für Studieninteressierte und Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten”.

Bis wann ist ein Antrag auf Nachteilsausgleich zu stellen?

Stellen Sie den Antrag möglichst früh, idealerweise zu Semesterbeginn – spätestens bis zum Ende der Prüfungsanmeldefrist beim zuständigen Prüfungsausschuss. So bleibt genügend Zeit für die Entscheidung und Organisation. 

Bei kurzfristig auftretenden Beeinträchtigungen kann ein Nachteilsausgleich ggf. auch kurzfristig beantragt werden, sofern die Umsetzung noch möglich ist (mit geeigneten Nachweisen, z. B. ärztlichem Attest). Wenden Sie sich zur Klärung bitte an die Beauftragten für Studierende mit Behinderung und Beeinträchtigungen.

Was passiert, nachdem ich den Antrag gestellt habe?

Die Entscheidung über Ihren Antrag und über die Art und den Umfang des Nachteilsausgleichs wird Ihnen und dem Prüfungsamt schriftlich (per Post oder per E-Mail) vom jeweiligen Prüfungsausschuss mitgeteilt. Ihr Antrag wird entweder (verändert) bewilligt oder abgelehnt.

  • Bewilligung: Der Bescheid kann Hinweise zum weiteren Vorgehen enthalten. Ein positiver Bescheid enthält keine Diagnose und in der Regel keinen Hinweis auf den konkreten Grund des Nachteilsausgleiches.
  • Ablehnung: Sie erhalten eine Begründung der Ablehnung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Bitte verlassen Sie sich nicht auf mündliche Absprachen. Wenn Sie nach angemessener Zeit keinen Bescheid erhalten haben, fragen Sie beim Prüfungsausschuss nach.

arrow right iconInformation der Lehrenden (wichtig!)
Lehrende werden nicht automatisch informiert. Sie sind selbst dafür verantwortlich, die Lehrenden rechtzeitig über den bewilligten Nachteilsausgleich zu informieren, damit organisatorische Vorbereitungen möglich sind (z. B. Raum, Aufsicht).

Informieren Sie die Lehrenden möglichst zu Semesterbeginn, spätestens jedoch 4 Wochen vor der Prüfung, und legen Sie den Bescheid im Original vor.

Wer erfährt von meinem Antrag auf Nachteilsausgleich?

Mit Ihrem Antrag befasste Personen (z. B. die Beauftragten für Studierende mit Behinderung, der Prüfungsausschussvorsitzende, das Prüfungsamt) behandeln Ihre Angaben vertraulich und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Der Antrag und die Gewährung eines Nachteilsausgleichs werden weder im Abschlusszeugnis noch in Leistungsnachweisen erwähnt.

Hinweis: Die Bewilligung eines Nachteilsausgleiches bezieht sich i. d. R. nur auf den aktuellen Studienabschnitt. So muss für das Masterstudium erneut ein Antrag gestellt werden, auch wenn im Bachelorstudium bereits ein Nachteilsausgleich bewilligt wurde.

Wie verhält es sich mit der Anwesenheitspflicht?

Sollten Sie krankheitsbedingt mehr als 25 Prozent einer Lehrveranstaltung mit Anwesenheitspflicht versäumen, können ECTS-Punkte trotzdem über eine Auflage vergeben werden. Der genaue Prozess ist unter §24 APO geregelt. Hierzu benötigen Sie keinen Nachteilsausgleich.

Wie verhält es sich mit der Höchststudiendauer?

Grundsätzlich ist es möglich, auf Grund von Krankheit einen Antrag auf Verlängerung der Höchststudiendauer zu stellen. Dafür benötigen Sie keinen Nachteilsausgleich. Zur Verlängerung der Höchststudiendauer empfehlen wir, frühzeitig das Gespräch mit der Studierendenberatung zu suchen.

Anträge und Dokumente

Alles zum Nachteilsausgleich der KU

Nachteilsausgleich der KU. Im Bild: Studentin und Beraterin sitzen sich gegenüber

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Ansprechpersonen

Nina Savarini
Nina Savarini
Beauftragte für Studierende mit Behinderung, chronischen Krankheiten und Beeinträchtigungen an der KU
Anna Fiona Weiß
Dr. Anna Fiona Weiß
Beauftragte für Studierende mit Behinderung, chronischen Krankheiten und Beeinträchtigungen an der KU