16% aller Studierenden haben eine oder mehrere gesundheitliche Beeinträchtigungen – das ist jede und jeder Sechste.
Sie haben in der Regel ein Recht auf einen Nachteilsausgleich bei Prüfungen.
Der Nachteilsausgleich ist ein Instrument, um bei Prüfungen individuell Benachteiligungen, die auf die chronische Krankheit oder die Behinderung zurückzuführen sind, auszugleichen. Dazu gehört zum Beispiel die Prüfungszeitverlängerung.
Vielen Studierenden fällt es allerdings schwer, über die eigenen Beeinträchtigungen zu sprechen. Aus Angst und Scham verzichten sie oft auf ihren rechtlich gesicherten Anspruch auf Nachteilsausgleich und riskieren dadurch ihren Studienerfolg.
Deshalb können Sie sich durch die Beauftragten für Studierende mit Behinderung und Beeinträchtigungen zunächst unverbindlich beraten lassen, bevor Sie einen offiziellen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen.
Die Beauftragten für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung, Nina Savarini und Dr. Anna Fiona Weiß, stehen für Fragen zur Verfügung. Zur Terminvereinbarung (Präsenz/Zoom/telefonisch) schreiben Sie bitte eine E-Mail unter Angabe Ihres Studiengangs und Fachsemesters an studieren-mit-behinderung(at)ku.de.
Der Anspruch auf Nachteilsausgleich ist unter anderem in folgenden Gesetzen und Ordnungen geregelt:
Der Anspruch auf einen Nachteilsausgleich ist an der KU in der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in §26 geregelt.
Studierende mit sichtbaren und nicht sichtbaren Behinderungen und Beeinträchtigungen können einen Nachteilsausgleich beantragen. Betroffene haben z.B.
Achtung bei allen Lehramtsstudiengängen:
Der Nachteilsausgleich aus dem Studium gilt nicht für die Prüfungen im Rahmen des Staatsexamens (siehe Informationen des Prüfungsamts).
Bitte beachten Sie, dass die Form und der Umfang des konkret beantragten Nachteilsausgleiches (z.B. Zeitverlängerung bei Klausuren in Prozent) aus dem Attest hervorgehen und begründet werden muss.
Abschließend reichen Sie diese Atteste/Nachweise im Original gemeinsam mit dem Antrag auf Nachteilsausgleich beim Prüfungsamt ein Das Prüfungsamt leitet Ihre Unterlagen weiter an die/ den zuständige/-n Prüfungsausschussvorsitzende/-n.
Wenn der Antrag auf dauerhaften Nachteilsausgleich genehmigt ist, gilt er für Ihr gesamtes Studium. Er gilt aber nicht für staatliche Staatsexamensprüfungen im Rahmen des Lehramtsstudiums.
Bei der Aufnahme eines weiteren oder anderen Studienganges (etwa eines Masterstudienganges) muss ein erneuter Antrag gestellt werden.
Zusammenfassung: Verfahrensablauf im Nachteilsausgleichsverfahren
Der Nachteilsausgleich aus dem Studium gilt nicht für das Staatsexamen im Lehramt. Auf den Seiten des Prüfungsamts zum Staatsexamen unter dem Punkt „Prüfungsrücktritt/ Prüfungsunfähigkeit/ Nachteilsausgleich finden Sie alle Informationen, wie Sie einen Antrag auf Nachteilsausgleich bei Staatsexamensprüfungen stellen können.
Die Beeinträchtigung, für die der Nachteilausgleich geltend gemacht wird, muss in geeigneter Form nachgewiesen werden. Entsprechende Informationen für (Fach-)ärztinnen und -ärzte finden Sie hier: Brief an Ärzte wegen Nachteilsausgleich
Es eignen sich z.B. insbesondere einer oder mehrere der folgenden Belege:
Sofern das ärztliche Attest nicht aussagekräftig genug ist, kann der Prüfungsausschuss ein weiteres Attest oder ein amtsärztliches Attest verlangen.
Welche Form des Nachteilsausgleichs geeignet ist, richtet sich nach Ihrer individuellen Beeinträchtigung und den Anforderungen der jeweiligen Leistung. Eine Beratung vor der Antragstellung ist daher empfehlenswert.
Die folgenden Beispiele dienen zur Orientierung; die konkrete Umsetzung hängt vom Einzelfall und der Prüfungsform ab. Über Art und Umfang entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss. Gegen Entscheidungen sind Rechtsmittel gemäß Rechtsbehelfsbelehrung möglich.
Modifikationen im Zusammenhang mit Exkursionen und Auslandsaufenthalten (bitte nennen Sie bei Exkursionen den Organisatoren rechtzeitig Ihre Bedarfe, um die Teilnahmemöglichkeiten zu klären; zu Auslandsstudium und -praktika berät das International Office.
Grenzen des Nachteilsausgleich – unzulässig sind beispielsweise:
Ein Nachteilsausgleich darf die Prüfungsanforderungen nicht verändern, sondern nur die Durchführung/Modalitäten anpassen. Unzulässig sind u. a. Leistungserlass, zusätzliche Versuche, vereinfachte Aufgabenstellungen oder ein anderer Bewertungsmaßstab.
Ausführlichere Informationen zum Nachteilsausgleich finden Sie im Handbuch “Studium und Behinderung - Informationen für Studieninteressierte und Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten”.
Stellen Sie den Antrag möglichst früh, idealerweise zu Semesterbeginn – spätestens bis zum Ende der Prüfungsanmeldefrist beim zuständigen Prüfungsausschuss. So bleibt genügend Zeit für die Entscheidung und Organisation.
Bei kurzfristig auftretenden Beeinträchtigungen kann ein Nachteilsausgleich ggf. auch kurzfristig beantragt werden, sofern die Umsetzung noch möglich ist (mit geeigneten Nachweisen, z. B. ärztlichem Attest). Wenden Sie sich zur Klärung bitte an die Beauftragten für Studierende mit Behinderung und Beeinträchtigungen.
Die Entscheidung über Ihren Antrag und über die Art und den Umfang des Nachteilsausgleichs wird Ihnen und dem Prüfungsamt schriftlich (per Post oder per E-Mail) vom jeweiligen Prüfungsausschuss mitgeteilt. Ihr Antrag wird entweder (verändert) bewilligt oder abgelehnt.
Bitte verlassen Sie sich nicht auf mündliche Absprachen. Wenn Sie nach angemessener Zeit keinen Bescheid erhalten haben, fragen Sie beim Prüfungsausschuss nach.
Information der Lehrenden (wichtig!)
Lehrende werden nicht automatisch informiert. Sie sind selbst dafür verantwortlich, die Lehrenden rechtzeitig über den bewilligten Nachteilsausgleich zu informieren, damit organisatorische Vorbereitungen möglich sind (z. B. Raum, Aufsicht).
Informieren Sie die Lehrenden möglichst zu Semesterbeginn, spätestens jedoch 4 Wochen vor der Prüfung, und legen Sie den Bescheid im Original vor.
Mit Ihrem Antrag befasste Personen (z. B. die Beauftragten für Studierende mit Behinderung, der Prüfungsausschussvorsitzende, das Prüfungsamt) behandeln Ihre Angaben vertraulich und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Der Antrag und die Gewährung eines Nachteilsausgleichs werden weder im Abschlusszeugnis noch in Leistungsnachweisen erwähnt.
Hinweis: Die Bewilligung eines Nachteilsausgleiches bezieht sich i. d. R. nur auf den aktuellen Studienabschnitt. So muss für das Masterstudium erneut ein Antrag gestellt werden, auch wenn im Bachelorstudium bereits ein Nachteilsausgleich bewilligt wurde.
Sollten Sie krankheitsbedingt mehr als 25 Prozent einer Lehrveranstaltung mit Anwesenheitspflicht versäumen, können ECTS-Punkte trotzdem über eine Auflage vergeben werden. Der genaue Prozess ist unter §24 APO geregelt. Hierzu benötigen Sie keinen Nachteilsausgleich.
Grundsätzlich ist es möglich, auf Grund von Krankheit einen Antrag auf Verlängerung der Höchststudiendauer zu stellen. Dafür benötigen Sie keinen Nachteilsausgleich. Zur Verlängerung der Höchststudiendauer empfehlen wir, frühzeitig das Gespräch mit der Studierendenberatung zu suchen.
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