Von Anerkennung wird gesprochen, wenn Studierende Kompetenzen, die außerhalb ihres aktuellen Studiengangs an der Katholischen Universität (KU) erworben wurden, in diesen einbringen möchten. Anerkennung bezieht sich auf die formelle Bestätigung, dass diese extern erworbenen, akademischen Kompetenzen ohne wesentliche Unterschiede zu den im Studiengang vorgesehenen Leistungen sind und können diese deshalb ersetzen.
Typische Situationen für eine Anerkennung sind:
Über Anrechnung wird gesprochen, wenn der Wunsch besteht, mit außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen Module des Studiums an der Katholischen Universität (KU) ersetzen zu lassen.
Im Unterschied zur akademischen Anerkennung muss nachgewiesen werden, dass die Leistungen gleichwertig sind. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die erworbenen Kompetenzen in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des Studiengangs an der KU im Wesentlichen entsprechen.
Für eine Anrechnung kommen unter anderem folgende Kompetenzen in Frage:
Außerhalb der Hochschule erworbene Kompetenzen können höchstens bis zu der Hälfte der im Studiengang nachzuweisenden Kompetenzen ersetzen.
Wichtig: Die Beweislast der Gleichwertigkeit liegt bei den Antragstellenden. In der Regel ist es daher notwendig, ein Portfolio anzufertigen, aus dem eine Gegenüberstellung der außerhochschulischen Leistung und des jeweiligen KU-Moduls in Bezug auf Inhalt, Umfang und Anforderungen detailliert ausgearbeitet wird. Nur wenn deutlich nachvollziehbar ist, dass die Kompetenzen im Wesentlichen entsprechen, hat ein Anrechnungsantrag eine Chance auf Genehmigung.
Eine Umbuchung ermöglicht die nachträgliche Korrektur von versehentlichen Fehlern bei einer Prüfungsanmeldung, wenn der Irrtum erst nach der Prüfungsablegung festgestellt wurde. Dies trifft in folgenden Fällen zu:
Eine Umbuchung können Sie formlos hier beantragen (Stichwort "Prüfungen - Anmeldung, Abmeldung, Falschanmeldung"). Es ist die Bestätigung der Prüfenden beizufügen, dass Sie die relevante Prüfungsleistung für das intendierte Modul erbracht haben.
Für die Studiengänge, in denen Sie eingeschrieben sind, können Sie einen Antrag im Online-Anrechnungsportal stellen. Eine detaillierte Anleitung zum Anrechnungsportal finden Sie hier.
Falls Ihr Studiengang die Möglichkeit zur digitalen Antragstellung noch nicht unterstützt oder andere Gründe die digitale Version nicht ermöglichen, kein Problem! Erstellen Sie in diesem Fall hier ein Ticket unter der Kategorie "Anrechnung". Sie erhalten daraufhin alle notwendigen Informationen und Hilfestellungen, wie Sie in Ihrem speziellen Fall vorgehen können.
Folgende Studiengänge erlauben noch keine digitale Antragstellung:
Ein Antrag auf Anerkennung sollte gut überlegt und mit ausreichender Kenntnis des Studiengangs und seiner Module gestellt werden. Der Zeitpunkt der Antragstellung kann eine wichtige Rolle bei der Studienplanung spielen.
Frühe Antragstellung: Eine Antragstellung möglichst früh im Studium (frühestens ab der Einschreibung) ermöglicht es, gleich zu Beginn des Studiums einen gesicherten Überblick über die noch zu belegenden Module zu haben.
Antragstellung in höheren Fachsemestern: Bei einer späteren Antragstellung besteht die Gefahr, dass die Höchststudiendauer bereits nach der Verbuchung der anerkannten Prüfungsleistungen und der damit verbundenen Fachsemesterhöherstufung überschritten wird. Dies kann dazu führen, dass ein erfolgreicher Abschluss innerhalb der verbleibenden Studienzeit nicht mehr möglich ist. Nach Überschreiten der Höchststudiendauer gilt der jeweilige Studiengang als nicht bestanden.
Wichtig: Kein Antrag im Prüfungsverhältnis!
Ein Anerkennungsantrag kann nicht mehr gestellt werden, sobald die oder der Studierende sich in einem das entsprechende Modul betreffenden Prüfungsverhältnis mit der KU befindet und bereits an der Prüfung teilgenommen hat.
Die Anerkennung eines im gleichen Studiengang bereits erfolgreich belegten Moduls ist nur dann möglich, wenn eine Notenverbesserung oder eine Mehrfachwahl ausdrücklich zugelassen ist.
1. Leistungsnachweise
Dem Antrag sind offizielle Bestätigungen über das erfolgreiche Bestehen der jeweiligen Maßnahmen beizufügen, also Leistungsnachweise. Dies können in der Regel Transcript of Records (Hochschulen), Bestätigungen (VHB) und Zeugnisse sein. Leistungen aus älteren, nicht modularisierten Studien können z.B. mit Scheinen oder Auszügen aus Studienbüchern belegt werden.
2. Erläuternde Unterlagen
Zusätzlich sind dem Antrag Unterlagen beizufügen, die Auskunft über Art und Inhalt der besuchten Veranstaltungen sowie der abgelegten Module geben. Dazu gehören beispielsweise:
Die beigefügten Unterlagen müssen dem zuständigen Prüfungsausschuss die Möglichkeit geben, den Erwerb der zur Anerkennung beantragten Kompetenzen nachzuvollziehen. Die Nachweispflicht liegt bei den Antragstellenden.
3. Ergebnisse eines Beratungsgesprächs
Wenn KU-Stellen Sie im Vorfeld der Antragstellung beraten haben, fügen Sie bitte die Ergebnisse des Beratungsgesprächs Ihrem Antrag bei.
Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss des Studiengangs. In interdisziplinären Studiengängen kann die Entscheidung auch unter Einbeziehung der Stellungnahmen der jeweiligen Fachvertretungen getroffen werden.
Jeder Antrag wird darüber hinaus auf Vollständigkeit und auf formale Anforderungen durch die zentrale Anrechnungsstelle geprüft, bevor er in den Entscheidungsprozess weitergereicht wird.
Sobald Ihre Antragstellung bearbeitet und das akzeptierte Modul im Campusmanagementsystem erfasst wurde, erhalten Sie automatisch eine Benachrichtigung per E-Mail. Das Ergebnis der Anerkennung können Sie im Online-Anrechnungsportal einsehen und als PDF-Dokument herunterladen.
Bitte rechnen Sie mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 3 Monaten für das gesamte Anerkennungsverfahren. Bei Learning Agreements mit ca. 5 Wochen.
Ja, der Antrag kann zurückgezogen werden, solange der Prüfungsausschuss/die Prüfungskommission über die Anerkennung noch nicht entschieden hat. Die Rücknahme des Antrags ist über die Zentrale Anrechnungsstelle anzufordern.
Einmal getroffene Anerkennungsentscheidung ist dagegen bindend. Ein anerkanntes Modul gilt als erfolgreich bestanden. Der Antrag kann danach in der Regel nicht mehr zurückgezogen werden.
Wenn die Anerkennung Ihres Antrags ganz oder teilweise versagt wurde, sind die Gründe für die Ablehnung im Anrechnungsbescheid (PDF-Datei im Anrechnungsportal) dargestellt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
In diesem Fall können Sie gemäß § 7 Abs. 10 der KU-Anrechnungsrichtlinien eine Überprüfung der Entscheidung durch das Präsidium beantragen. Das Präsidium gibt dem Prüfungsausschuss eine Empfehlung für die weitere Behandlung des Antrags. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Klage einzureichen.
Um eine Überprüfung zu beantragen, reichen Sie bitte ein formloses Antragsschreiben mit dem Betreff „Überprüfung der Anrechnungsentscheidung“ zusammen mit dem Anrechnungsbescheid als Anlage bei der Zentralen Stelle für Anerkennung und Anrechnung ein.
Nach Abschluss des Überprüfungsverfahrens erhalten Sie einen Bescheid über das Ergebnis. Sollte die Anerkennung weiterhin versagt werden, besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Klage zu erheben.
Jede erfolgreiche Anerkennung von Studien- oder Prüfungsleistungen aus dem Vorstudium von mehr als 15 ECTS-Punkten hat eine Fachsemesterhöherstufung zur Folge. Die endgültige Fachsemestereinstufung richtet sich nach der Gesamtzahl aller anerkannten ECTS-Punkte und wird in den für den jeweiligen Studiengang festgelegten Schritten durchgeführt. Die Einstufung in ein neues Fachsemester wird den Antragstellenden per E-Mail mitgeteilt.
Eine Höherstufung erfolgt ebenfalls, wenn Studien- oder Prüfungsleistungen von mehr als 15 ECTS-Punkten erfolgreich anerkannt wurden, die an einer anderen Hochschule in der Zeit der Beurlaubung (außer bei Mutterschafts-/Erziehungsurlaub) belegt wurden.
Die anerkannten Leistungen werden im Transcript of Records kenntlich gemacht. Die Kennzeichnung wird innerhalb der KU unterschiedlich gehandhabt. In den universitären Studiengängen ist z.B. die Ausweisung der Leistungen mit einem Sternchen üblich. Ein Sternchen kennzeichnet die Anerkennung eines an der KU absolvierten Moduls, zwei Sternchen die Anerkennung einer an einer anderen Hochschule erbrachten Studien- oder Prüfungsleistung.
Module, auf die anerkannt wurde, werden im Campusmanagementsystem als erfolgreich absolviert mit voller ECTS-Punkte-Zahl verbucht. Die Bewertung der Leistung wird übernommen, eventuell an die KU-Notenskala angepasst, bzw. umgerechnet Hierzu siehe das Stichwort "Notenübernahme".
Eine wiederholte Belegung des Moduls ist nach der erfolgreichen Anerkennung nur dann möglich, wenn eine Mehrfachwahl, bzw. Notenverbesserung ausdrücklich für das Modul, bzw. für den Studiengang zulässig ist.
Nach einem Studienfach/Studiengangwechsel und einer ggf. damit verbundenen Semesterneueinstufung fordert das BAföG-Amt von den BAföG-Empfängern einen sogenannten Semestereinstufungsbescheid.
Mit diesem Bescheid sollen die BAföG-Empfänger nachweisen, ob sie einen möglichen Anerkennungsantrag gestellt haben und in welches Semester sie aufgrund der Anerkennung gestuft wurden.
Das BAföG-Amt erwartet, dass Studierende bei einem Fach/Studiengangwechsel möglichst alle bisher erbrachten Studienleistungen zur Anerkennung beantragen. Wenn dies nicht der Fall ist, empfiehlt es sich, dem BAföG-Amt gegenüber plausibel zu begründen, warum nicht oder nicht alle bisherigen Studienleistungen zur Anerkennung beantragt wurden.
In der Regel reicht die Information, dass ein Gespräch mit der Studienberatung geführt wurde und aufgrund der festgestellten Moduldifferenzen keine oder nur eingeschränkte, für die Semesterhöherstufung nicht relevante Anerkennungsempfehlung hervorgegangen ist. Als Anlage ist die Datenabschrift der bisher erreichten Leistungen und die KU-Prüfungsordnung des neuen Studienganges beizufügen
Wenn Sie den Studiengang gewechselt haben:
Reichen Sie das Formular Antrag auf Austellung eines Semestereinstufungsbescheids bei der Zentralen Anrechnungsstelle ein, sobald Sie von allen eingereichten Anträgen die Anerkennungsergebnisse mitgeteilt bekommen haben.
Wenn Sie ein Fach wechseln:
Nachdem der Fachwechsel durch das Studierendenbüro vollzogen wurde, reichen Sie das Formular Antrag auf Ausstellung eines Semestereinstufungsbescheids beim Prüfungsamt ein (Kategorie "BAföG - Semestereinstufungsbescheid")
Nein. Bei der Entscheidung, ob eine Leistung anzuerkennen ist, spielt der Workload (Arbeitsumfang) eine untergeordnete Rolle.
Die Prüfung des Workloads wird immer in Bezug auf den Vergleich der erworbenen und der zu erwerbenden Lernergebnisse bzw. der zu erreichenden Kompetenzen vorgenommen. Unterschiede im Workload sind grundsätzlich kein Hinderungsgrund für die Anerkennung.
Es werden immer die ECTS-Punkte des KU-Moduls gutgeschrieben, auf das Sie anerkennen lassen (sog. Zielmodul).
Sollten Sie nicht modularisierte Leistungen, die nicht mit den ECTS-Punkten bewertet sind (i.d.R. außereuropäische akademische oder berufliche Leistungen), z.B. in einen Wahlbereich einbringen lassen, ohne dabei auf ein konkretes Modul anerkennen zu lassen, wird im Rahmen der formalen Prüfung Ihres Antrages der Arbeitsaufwand in die ECTS-Punkte umgerechnet.
Als Richtwert gilt, dass ein ECTS-Punkt einer Arbeitszeit von 30 Stunden entspricht. Ein akademisches Jahr an der KU umfasst in der Regel Module im Umfang von 60 ECTS-Punkten. Das entspricht einer Arbeitsbelastung von 1800 Stunden.
Die fremdsprachliche Qualifikation Englisch für das Lehramt an Grundschulen (LPO I § 36) und für das Lehramt an Mittelschulen (LPO I § 38) kann entweder durch den Besuch eines Englischkurses an der KU nachgewiesen werden oder durch die Vorlage eines Leistungsnachweises über das erreichte Sprachniveau Stufe B2.
Eine Anerkennung der Fremdsprachlichen Qualifikation Englisch erfolgt nach Vorlage des Originalzeugnisses oder einer beglaubigten Kopie bei den für den jeweiligen Studiengang zuständigen Sachbearbeiter:innen des Prüfungsamtes. Ein Anerkennungsantrag ist in diesem verkürzten Verfahren nicht zu stellen.
Falls Sie sich in einem parallel studierbaren interdisziplinären Bachelorstudiengang der KU mit Lehramtsprofil immatrikuliert haben, und die für das Lehramt zur Anerkennung beantragte Leistungen Teil des Bachelor-Pflicht- oder Wahlpflichtbereiches sind, werden diese Leistungen gleichzeitig für den Bachelorstudiengang anerkannt. Beachten Sie jedoch, dass die Module des Lehramts- und Bachelorstudiums nicht immer identisch sind und teils erhebliche Unterschiede ausweisen.
Eine Anerkennung von Praktikumsleistungen ist im Lehramt nur dann erforderlich, wenn diese Leistungen nicht regulär im Rahmen des aktuellen Studiengangs (= im Vorstudium) oder an einer Schule außerhalb Bayerns oder außerschulisch erbracht wurden.
Für die Anerkennung von Schulpraktika (auch Orientierungs- und Betriebspraktika) sind grundsätzlich die Praktikumsämter zuständig. Die Zuständigkeit der KU beschränkt sich auf die Anerkennung von Leistungen außerhalb des Geltungsbereiches der LPO I (z.B. Begleitveranstaltungen) und auf die Feststellung einer eventuellen Semesterhöherstufung.
Die Anerkennung von Praktikumsleistungen ist daher zweistufig zu beantragen:
1. Antrag auf Anerkennung bei dem zuständigen Praktikumsamt
2. Antrag auf Anerkennung bei der Zentralen Stelle Anerkennung und Anrechnung der KU
(Gilt nicht für Orientierungs- und Betriebspraktikum. Diese Praktika müssen lediglich von den Praktikumsämtern anerkannt werden.)
Zusätzlich zum Anerkennungsantrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
Bei einer Anerkennung wird die Bewertung übernommen. Ist die Noteskala, aus der ünernommen wird, nicht mit der KU-Notenskala vergleichbar, erfolgt die Umrechnung mittels der bayerischen Formel. Wenn eine Umrechnung nicht möglich ist, wird die anerkannte Leistung als "unbenotet" bewertet.
Die ausländischen Notenwerte werden an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt (KU), wenn nicht durch eine Kooperationsvereinbarung oder in der jeweiligen Prüfungsordnug des Studienganges anders geregelt, nach der sog. modifizierten bayerischen Formel umgerechnet. Als Grundlage für die Umrechnung wird die höchste zu erreichende Note und die niedrigste Bestehensnote des ausländischen Notensystems genommen. Welche Notenskala konkret in einem Studiengang verwendet wird, ist in der Regel in der Prüfungsordnung der jeweiligen Hochschule festgelegt und im Diploma Supplement bzw. dem Transcript of Records (Leistungsübersicht) angegeben. Allgemeine Informationen zu ausländischen Notensystemen bietet außerdem die anabin-Datenbank der Kultusministerkonferenz.
Für einige Länder wurden darüber hinaus an der KU niedrigere Höchstwerte festgelegt, die von den erwähnten Quellen abweichen:
Belgien (Höchstwert 17)
Frankreich (Höchstwert 17)
Großbritannien (Höchstwert 74)
Irland (Höchstwert 74)
Portugal (Höchstwert 18)
Spanien (Höchstwert 9,5)
Stellenbosch University, Südafrika (Höchstwert 80%)
University of Stirling , Schottland (Höchstwert 75)
Nmax - Nd
x = 1 + 3 . ____________
Nmax - Nmin
x = gesuchte Note
Nmax = oberer Eckwert im ausländischen Notensystem
Nmin = unterer Eckwert im ausländischen Notensystem
Nd = in das deutsche Notensystem zu transformierende Note
Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Anschließend werden die Noten lt. § 25 Abs. 3 Satz 3 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) wie folgt gerundet:
von 1,00 bis 1,15 = 1,0
über 1,15 bis 1,50 = 1,3
über 1,50 bis 1,85 = 1,7
über 1,85 bis 2,15 = 2,0
über 2,15 bis 2,50 = 2,3
über 2,50 bis 2,85 = 2,7
über 2,85 bis 3,15 = 3,0
über 3,15 bis 3,50 = 3,3
über 3,50 bis 3,85 = 3,7
über 3,85 bis 4,35 = 4,0
über 4,35 bis 5,00 = 5,0
Wurde die Anerkennung einer benoteten Prüfungsleistung auf ein Modul genehmigt, das laut der Prüfungsordnung unbenotet ist, wird das Modul mit der Bewertung "bestanden" übernommen.
Wurde die Anerkennung einer unbenoteten Prüfungsleistung auf ein Modul positiv entschieden, das laut Prüfungsordnung benotet ist, wird das Modul dennoch ebenfalls mit der Bewertung "bestanden" übernommen. Dies ist auch dann möglich, wenn laut Prüfungsordnung das Modul benotet ist. Das Modul wird dann nicht in die Ermittlung der Durchschnittsnote einbezogen. Durch die Nichtberücksichtigung eines unbenoteten Moduls erhöht sich die Gewichtung der restlichen Noten bei der Berechnung der Abschlussnote.
Die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt (KU) ist grundsätzlich der Übernahme bereits erworbenen Kompetenzen aus dem Vorstudium offen eingestellt. Die Entscheidung darüber, welche Leistungen Teile, bzw. Module des Studiums ersetzen, trifft der zuständige Prüfungsausschuss im Rahmen eines Antragsverfahrens. Die Eröffnung des Verfahrens können jedoch nur an der KU eingeschriebene Studierende beantragen.
Solange Sie sich noch nicht an der KU immatrikuliert haben, ist es möglich, die Fachstudienberatungen oder die Fachbeauftragten für Lehramt zu kontaktieren und ihre vorläufige (nicht verbindliche) Einschätzung zu konsultieren. Sie können Ihnen eventuell helfen, besser einzuschätzen, welche Chancen auf Anerkennung die Leistungen aus dem Vorstudium haben.
Darüber hinaus ist ebenfalls eine Selbsteinschätzung mithilfe der veröffentlichten Modulbeschreibungen möglich, die auf der Plattform KU.Campus einsehbar sind. Vergleichen Sie bitte insbesondere die Bereiche Kompetenzen und Inhalte/Themen. Solange keine wesentlichen Unterschiede zu den bereits erworbenen Kompetenzen feststellbar sind, sollten die Leistungen später anerkennbar sein.
Außerdem kann den Studieninteressierten ein Gespräch mit der Studierendenberatung wertvolle Tipps für das Studium an der KU bieten.
Nein. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung muss der Antragsteller oder die Antragstellerin an der KU immatrikuliert sein.
Diese Seite befindet sich noch in Aufbau.
Für alle VHB-Kurse, bei denen der Erwerb spezifischer Kompetenzen durch eine abgelegte Prüfung nachgewiesen wurde (wobei in der Regel die bloße Teilnahme nicht ausreicht), kann eine Anerkennung beantragt werden (im Anrechnungsportal unter dem Typ "Anrechnung von externen Leistungen" zu finden).
Falls der Besuch eines VHB-Kurses erst geplant ist, wird empfohlen, die Möglichkeit einer späteren Anerkennung des Kurses überprüfen zu lassen und sich diese zusichern zu lassen. Zu diesem Zweck sollte im Anrechnungsportal der Antrag für eine externe Leistung ausgewählt werden, dort unter dem Typ "VHB (Vorabprüfung)". Nach dem erfolgreichen Absolvieren des VHB-Kurses muss nur noch die Note dem Antrag hinzugefügt werden.
Für sämtliche Module bzw. Bereiche des Studiengangs, wie in der Prüfungsordnung und den zugehörigen Unterlagen (z.B. Wahlpflichtkataloge) aufgeführt, kann ein Antrag auf Anerkennung eingereicht werden. Diese Module und Bereiche werden im Anrechnungsportal im Feld „Zielmodul“ zur Auswahl bereitgestellt.
Module aus dem Wahlfplichtbereich werden in der Regel in der Prüfungsordnung oder in dem Wahlpflichtkatalog festgelegt. Die Gültigkeit des Wahlpflichtkatalogs beschränkt sich jeweils auf das aktuelle Semester, was bedeutet, dass Anerkennungen ausschließlich für Module aus dem für das Semester gültigen Wahlpflichtkatalog möglich sind. Im Anrechnungsportal sind die Module, die für das jeweilige Semester gültig sind, automatisch zur Auswahl hinterlegt.
In der Regel ist die Einbringung externer Leistungen zusätzlich zu den Modulen des Studienganges nicht vorgesehen, es sei denn, die Prüfungsordnung des Studiengangs ermöglicht ausdrücklich die Einbringung von Zusatzleistungen.
Studierende der KU haben die Möglichkeit, über den festgelegten Umfang ihres Studiengangs hinaus weitere Kompetenzen zu erwerben. Es ist ihnen gestattet, zusätzliche Leistungen zu erbringen, die außerhalb der in der Prüfungsordnung oder der Studiengangsbeschreibung festgelegten Anforderungen liegen. Obwohl diese Leistungen nicht in die Gesamtnote des Studiengangs eingehen und im Abschlusszeugnis nicht aufgeführt werden, können sie gemäß den nachfolgenden Bedingungen als Zusatzleistungen im Anhang zum Transcript of Records dokumentiert werden:
Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden auf dieser Seite die Begriffe Anerkennung und anerkannt gleichzeitig für die Anrechnung von außerhochschulischen Leistungen verwendet, wenn nicht ausdrücklich unterschieden wird.