Anerkennung und Anrechnung - FAQ und Wissenswertes

Anerkennung, Anrechnung oder Umbuchung? Was ist das Richtige für mich?

Anerkennung

Von einer Anerkennung wird gesprochen, wenn Studierende Kompetenzen außerhalb ihres an der KU belegten Studiengangs erworben haben, und diese in den Studiengang einbringen lassen wollen. Wenn die Kompetenzen außerhochschulisch erworben wurden, wird der Begriff Anrechnung verwendet.

Typische Situationen für eine Anerkennung sind:

  • Wechsel der Hochschule
  • Wechsel des Studiengangs (siehe auch Stichwort Übernahme von polyvalenten Modulen bei Studiengangswechsel)
  • Auslandsemester
  • Absolvieren von Kursen der VHB (Virtuelle Hochschule Bayern)

So gehen Sie vor, wenn Sie eine Anerkennung beantragen wollen: Verfahren

Anrechnung

Über Anrechnung wird gesprochen, wenn der Wunsch besteht, mit außerhochschulisch, insbesondere im beruflichen Kontext, erworbenen Kompetenzen Module des Studiums an der KU  ersetzen zu lassen.

So gehen Sie vor, wenn Sie eine Anrechnung beantragen wollen: Verfahren

Umbuchung

Eine Umbuchung ermöglicht eine nachträgliche Korrektur von versehentlichen Fehlern bei einer Prüfungsanmeldung, wenn der Irrtum erst nach der Prüfungsablegung festgestellt worden ist. Das trifft grundsätzlich in folgenden Fällen zu:

  • Sie haben sich auf einen verkehrten Prüfungsanlass angemeldet, weil die Titelzeile im Prüfungsanlass gleichlautend war mit der Titelzeile in einem anderen Prüfungsanlass, haben aber die einschlägige Prüfung abgelegt.
  • Es gibt zwei ECTS-Punkte-Varianten des Moduls und Sie haben sich für die andere Variante zur Prüfung angemeldet, als Sie tatsächlich an Prüfungsleistung erbracht haben.
  • Es werden mehrere Modulversionen bereitgehalten aufgrund verschiedener PO-Versionen eines Studiengangs und Sie haben sich auf die falsche Prüfung, z.B. auf eine Vorgänger-Modulversion, angemeldet.
  • Der erforderliche Prüfungsanlass wurde vom Fach nicht bereitgestellt, Sie haben aber dennoch die für das intendierte Modul einschlägige Prüfungsleistung absolviert.

 

Eine Umbuchung können Sie formlos per Mail bei der für Sie zuständigen Stelle beim Prüfungsamt beantragen.

Übernahme von polyvalenten Modulen beim Studiengangswechsel

Informationen zur Übernahme von polyvalenten Modulen bei einem Studiengangswechsel innerhalb der KU oder bei der Aufnahme eines Doppelstudiums finden Sie hier.

Antrag

Online-Anrechnungsportal

Viele Studiengänge der KU nutzen für das Anrechungsverfahren das Online-Anrechnungsportal. Die Antragstellung erfolgt innerhalb des Portals digital ohne Formular. Ob Ihr Studiengang für das digitale Verfahren freigegeben wurde, erfahren Sie auf der Einstiegseite zum Portal.

Wann soll der Antrag gestellt werden?

Ein Antrag auf Anerkennung, bzw. Anrechnung soll überlegt und mit ausreichender Kenntnis des Studiengangs und seiner Module gestellt werden. Der Zeitpunkt der Antragstellung kann eine besondere Rolle bei der Studienplanung spielen.

Eine frühe Antragstellung (frühestens ab der Einschreibung) ermöglicht gleich am Anfang des Studiums einen gesicherten Überblick über die noch zu belegende Module.

Dagegen besteht bei einer Antragstellung in einem höheren Fachsemester die Gefahr, dass die Höchststudiendauer bereits nach Verbuchung der anerkannten Prüfungsleistungen und der damit verbundenen Fachsemesterhöherstufung überschritten wird, oder dass ein erfolgreicher Abschluss in der bis zum Erreichen der Höchststudiendauer verbleibenden Studienzeit nicht mehr möglich ist. Nach dem Überschreiten der Höchststudiendauer gilt der jeweilige Studiengang als nicht bestanden.

 

Keine Antragstellung im Prüfungsverhältnis!

 Ein Anerkennungsantrag kann nicht mehr gestellt werden, sobald die oder der Studierende sich in einem das entsprechende Modul betreffenden Prüfungsverhältnis mit der KU befindet und an der Prüfung bereits teilgenommen hat.

Die Anerkennung eines im gleichen Studiengang bereits erfolgreich belegten Moduls ist nur dann möglich, wenn eine Notenverbesserung oder eine Mehrfachwahl ausdrücklich zugelassen ist.

Wer entscheidet über den Antrag?

Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss, bzw. die Prüfungskommission des Studienganges. Die Entscheidung wird eventuell, insbesondere in den interdisziplinären Studiengängen, unter Einbeziehung der Stellungnahmen der jeweiligen Fachvertreter getroffen.

Welche Anlagen sind dem Antrag beizufügen?

1. Leistungsnachweis

Dem Antrag sind offizielle Bestätigungen über  das erfolgreiche Bestehen der jeweiligen Maßnahmen - Leistungsnachweise - beizufügen. In der Regel wird sich um Transcript of Records (Hochschulen), Bestätigungen (VHB) und Zeugnisse handeln. Leistungen aus älteren, nicht modularisierten Studien können z. B. mit Scheinen, oder Auszügen aus den Studienbüchern belegt werden.

Die Dokumente sollen in Kopie eingereicht werden. Die zentrale Stelle ist jedoch berechtigt, die Originale der Leistungsnachweise zur Verifikation anzufordern.

In den beigefügten Leistungsnachweisen sind die einzelnen zur Anerkennung beantragten Studien- und Prüfungsleistungen farblich zu markieren und mit fortlaufenden Nummern zu kennzeichnen, so dass eine eindeutige Zuordnung möglich ist.

Fügen Sie bitte die englische Version der Zeugnisse bei (sofern vorhanden).

 

2. Erläuternde Unterlagen

Des Weiteren sind dem Antrag Unterlagen beizufügen, die Auskunft über Art und Inhalt der besuchten Veranstaltungen sowie der abgelegten Module geben, wie z.B.

  • Modulbeschreibungen (insbesondere Kompetenzbeschreibungen),
  • bei nicht modularisierten Veranstaltungen: Studiengangsbeschreibungen, Auszüge aus dem Vorlesungsverzeichnis, etc.

Die beizufügenden Unterlagen müssen den zuständigen Prüfungsausschuss in die Lage versetzen, den Erwerb der zur Anerkennung beantragten Kompetenzen nachzuvollziehen. Der oder dem Studierenden obliegt die entsprechende Nachweispflicht. 

Wie und wann erfahre ich, ob mein Antrag genehmigt wurde?

Über das Ergebnis des Anerkennungs-, bzw. Anrechnungsverfahrens erhalten Sie vom Prüfungsamt einen Bescheid per Mail. (Wichtiger Hinweis: Der Bescheid wird ausschließlich an die KU-Mail-Adresse versendet.)
Die Bearbeitungsdauer kann variieren, in der Regel erfahren Sie jedoch binnen drei Monate, ob der Antrag erfolgreich war.

Darf ein gestellter Antrag wieder zurückgezogen werden?

Ja, der Antrag kann zurückgezogen werden, solange der Prüfungsausschuss/die Prüfungskommision über die Anerkennung noch nicht entschieden hat. Die Rücknahme des Antrags ist über die Zentrale Anrechnungsstelle anzufordern.

Einmal getroffene Anerkennungsentscheidung ist dagegen bindend. Ein anerkanntes Modul gilt als erfolgreich bestanden. Der Antrag kann danach in der Regel nicht mehr zurückgezogen werden.

Wie gehe ich vor, wenn mein Antrag abgelehnt wurde?

Antrag auf Überprüfung der Anrechnungsentscheidung durch das Präsidium

Soweit die Anrechnung ganz oder teilweise versagt wurde, kann gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 APO vom 26. November 2014 in der jeweils gültigen Fassung eine Überprüfung der Entscheidung durch das Präsidium beantragt werden. Zuständig für die Überprüfung ist innerhalb des Präsidiums der Vizepräsident für Studium und Lehre. Das formlose Antragsschreiben mit dem Betreff „Überprüfung der Anrechnungsentscheidung“ und dem als Anlage beigefügten Anrechnungsbescheid ist bei der Zentrale Stelle Anerkennung und Anrechnung einzureichen.

Nach Abschluss des Verfahrens ergeht ein Bescheid über das Ergebnis der Überprüfung der Anrechnungsentscheidung. Sollte die Anrechnung weiterhin versagt werden, besteht die Möglichkeit, hiergegen Klage zu erheben.

und/oder

Klage

Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München; Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München

schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1 Form.

 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

1 Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

 

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Auslandssemester

Checkliste Anerkennung Auslandsleistungen

Informationen, Ansprechpersonen, Formulare

Auswirkungen einer Anerkennung

Semesterhöherstufung

Jede erfolgreiche Anerkennung von Studien- oder Prüfungsleistungen aus dem Vorstudium von mehr als 15 ECTS-Punkte hat eine Fachsemesterhöherstufung zur Folge. Die endgültige Fachsemestereinstufung richtet sich nach der Gesamtzahl aller anerkannten ECTS-Punkte und wird in den für den jeweiligen Studiengang festgelegten Schritten durchgeführt. Nach dem Abschluss des Anerkennungsverfahren wird der neue Fachsemester in Form eines Bescheides (Mail) gemeinsam mit den anerkannten Modulen mitgeteilt.

Ebenfalls höhergestuft wird dann, wenn Studien- oder Prüfungsleistungen von mehr als 15 ECTS-Punkte erfolgreich anerkannt wurden, die an einer anderen Hochschule in der Zeit der Beurlaubung (nicht bei Mutterschafts-/Erziehungsurlaub) belegt wurden.

Übersicht Einstufungsschritte

Kennzeichnung im Zeugnis

Die anerkannten Leistungen werden im Transcript of Records kenntlich gemacht. Die Kennzeichnung wird innerhalb der KU unterschiedlich gehandhabt. In den universitären Studiengängen ist z.B. die Ausweisung der Leistungen mit einem Sternchen üblich. Ein Sternchen kennzeichnet die Anerkennung eines an der KU absolvierten Moduls, zwei Sternchen die Anerkennung einer an einer anderen Hochschule erbrachten Studien- oder Prüfungsleistung.

Anerkannte Module gelten als erfolgreich absolviert.

Module, auf die anerkannt wurde, werden im Campusmanagementsystem als erfolgreich absolviert mit voller ECTS-Punkte-Zahl verbucht. Die Bewertung der Leistung wird übernommen, eventuell an die KU-Notenskala angepasst, bzw. umgerechnet.

Eine wiederholte Belegung des Moduls ist nach der erfolgreichen Anerkennung nur dann möglich, wenn eine Mehrfachwahl, bzw. Notenverbesserung ausdrücklich für das Modul, bzw. für den Studiengang zulässig ist.

BAföG

Ich habe das Studium gewechselt. Welche Information braucht das BAföG-Amt über die Anerkennung?

Nach einem Studienfach/Studiengangwechsel und einer ggf. damit verbundenen Semesterneueinstufung fordert das BAföG-Amt von den BAföG-Empfängern einen sogenannten Semestereinstufungsbescheid.

Mit diesem Bescheid sollen die BAföG-Empfänger nachweisen, ob sie einen möglichen Anerkennungsantrag gestellt haben und in welches Semester sie aufgrund der Anerkennung gestuft wurden.

Das BAföG-Amt erwartet, dass Studierende bei einem Fach/Studiengangwechsel möglichst alle bisher erbrachten Studienleistungen zur Anerkennung beantragen. Wenn dies nicht der Fall ist, empfiehlt es sich, dem BAföG-Amt gegenüber plausibel zu begründen, warum nicht oder nicht alle bisherigen Studienleistungen zur Anerkennung beantragt wurden.

In der Regel reicht die Information, dass ein Gespräch mit der Studienberatung geführt wurde und aufgrund der festgestellten Moduldifferenzen keine oder nur eingeschränkte, für die Semesterhöherstufung nicht relevante  Anerkennungsempfehlung hervorgegangen ist. Als Anlage ist die Datenabschrift der bisher erreichten Leistungen und die KU-Prüfungsordnung des neuen Studienganges beizufügen

Wo erhalte ich den Semestereinstufungsbescheid?

Wenn Sie den Studiengang gewechselt haben:

Reichen Sie das Formular Antrag auf Austellung eines Semestereinstufungsbescheids  gemeinsam mit einem Anerkennungsantrag bei der Zentralen Stelle ein.

Wenn Sie ein Fach wechseln (Lehramt und Mehrfachstudiengänge):

Nachdem der Fachwechsel durch das Studierendenbüro vollzogen wurde, reichen Sie das Formular Antrag auf Ausstellung eines Semestereinstufungsbescheids bei der/dem für Ihren Studiengang zuständigenen Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter des Prüfungsamtes ein.

ECTS

Müssen die ECTS-Punkte der Module übereinstimmen?

Nein. Bei der Entscheidung, ob eine Leistung anzuerkennen ist, spielt der Workload (Arbeitsumfang) eine untergeordnete Rolle.

Die Prüfung des Workloads wird immer in Bezug auf den Vergleich der erworbenen und der zu erwerbenden Lernergebnisse bzw. der zu erreichenden Kompetenzen vorgenommen. Unterschiede im Workload sind grundsätzlich kein Hinderungsgrund für die Anerkennung.

Wieviel ECTS-Punkte werden mir mit Anerkennung einer nicht modularisierten Leistung gutgeschrieben?

Es werden Ihnen immer die ECTS-Punkte des Moduls gutgeschrieben, auf das Sie anerkennen ließen (sog. Zielmodul).

Sollten Sie nicht modularisierte Leistungen, die nicht mit den ECTS-Punkten bewertet sind (i.d.R. außereuropäische akademische oder berufliche Leistungen), z.B. in einen Wahlbereich einbringen lassen, ohne dabei auf ein konkretes Modul anerkennen zu lassen, wird im Rahmen der formalen Prüfung Ihres Antrages der Arbeitsaufwand in die ECTS-Punkte umgerechnet.

Als Richtwert gilt, dass ein ECTS-Punkt einer Arbeitszeit von 30 Stunden entspricht. Ein akademisches Jahr in Deutschland/an der KU umfasst in der Regel Module im Umfang von 60 ECTS-Punkten. Das entspricht einer Arbeitsbelastung von 1800 Stunden.

Lehramt

Basisqualifikation Englisch

Die fremdsprachliche Qualifikation Englisch für das Lehramt an Grundschulen (LPO I § 36) und für das Lehramt an Mittelschulen (LPO I § 38) kann entweder durch den Besuch eines Englischkurses an der KU nachgewiesen werden oder durch die Vorlage eines Leistungsnachweises über das erreichte Sprachniveau Stufe B2.

Eine Anerkennung der Fremdsprachlichen Qualifikation Englisch erfolgt nach Vorlage des Originalzeugnisses oder einer beglaubigten Kopie bei den für den jeweiligen Studiengang zuständigen Sachbearbeiter*innen des Prüfungsamtes. Ein Anerkennungsantrag ist in diesem verkürzten Verfahren nicht zu stellen.

Parallele Anerkennung auf Lehramt und interdisz. Bachelorstudiengang

Falls Sie sich in einem parallel studierbaren interdisziplinären Bachelorstudiengang der KU mit Lehramtsprofil immatrikuliert haben, und die für das Lehramt zur Anerkennung beantragte Leistungen Teil des Bachelor-Pflicht- oder Wahlpflichtbereiches sind, werden diese Leistungen gleichzeitig für den Bachelorstudiengang anerkannt. Beachten Sie jedoch, dass die Module des Lehramts- und Bachelorstudiums nicht immer identisch sind und teils erhebliche Unterschiede ausweisen.

Praktika Lehramt

Eine Anerkennung von Praktikumsleistungen ist im Lehramt nur dann erforderlich, wenn diese Leistungen nicht regulär im Rahmen des aktuellen Studiengangs (= im Vorstudium) oder an einer Schule außerhalb Bayerns oder außerschulisch erbracht wurden.

Für die Anerkennung von Schulpraktika (auch Orientierungs- und Betriebspraktika) sind grundsätzlich die Praktikumsämter zuständig. Die Zuständigkeit der KU beschränkt sich auf die Anerkennung von Leistungen außerhalb des Geltungsbereiches der LPO I (z.B. Begleitveranstaltungen) und auf die Feststellung einer eventuellen Semesterhöherstufung.

Die Anerkennung von Praktikumsleistungen ist daher zweistufig zu beantragen:

 

 1. Antrag auf Anerkennung bei dem zuständigen Praktikumsamt

 

2. Antrag auf Anerkennung bei der Zentralen Stelle Anerkennung und Anrechnung der KU

(Gilt nicht für Orientierungs- und Betriebspraktikum. Diese Praktika müssen lediglich von den Praktikumsämtern anerkannt werden.)

 Zusätzlich zum Anerkennungsantrag sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Praktikumslaufkarte (ausgefüllt und unterschrieben). Die Praktikumslaufkarte (alle Schularten) erhalten Sie beim Praktikumsamt der KU.
  • Bestätigung des jeweiligen Praktikumsamtes (gilt nur für Gymnasium und Realschule, wenn das Praktikum außerhalb Bayerns oder in einer anderen Schulart absolviert wurde)
  • Leistungsnachweis (nur nach einem Uniwechsel), i.d.R. Transcript of Records oder Datenabschrift
  • Bestätigung der Schule, an der das Praktikum absolviert wurde

Notenübernahme

Wird die Note der anderen Hochschule ebenfalls übernommen?

Bei einer Anerkennung wird die Bewertung übernommen. Ist die Noteskala, aus der ünernommen wird, nicht mit der KU-Notenskala vergleichbar, erfolgt die Umrechnung mittels der bayerischen Formel. Wenn eine Umrechnung nicht möglich ist, wird die anerkannte Leistung als "unbenotet" bewertet.

Wie wird die Note aus dem Ausland umgerechnet?

Die ausländischen Notenwerte werden an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt (KU), wenn nicht durch eine Kooperationsvereinbarung oder in der jeweiligen Prüfungsordnug des Studienganges anders geregelt, nach der sog. modifizierten bayerischen Formel umgerechnet. Als Grundlage für die Umrechnung wird die höchste zu erreichende Note und die niedrigste Bestehensnote des ausländischen Notensystems genommen. Welche Notenskala konkret in einem Studiengang verwendet wird, ist in der Regel in der Prüfungsordnung der jeweiligen Hochschule festgelegt und im Diploma Supplement bzw. dem Transcript of Records (Leistungsübersicht) angegeben. Allgemeine Informationen zu ausländischen Notensystemen bietet außerdem die anabin-Datenbank der Kultusministerkonferenz.

Für einige Länder wurden darüber hinaus an der KU niedrigere Höchstwerte festgelegt, die von den erwähnten Quellen abweichen:

  • Belgien (Höchstwert 17)

  • Frankreich (Höchstwert 17)

  • Großbritannien (Höchstwert 74)

  • Irland (Höchstwert 74)

  • Portugal (Höchstwert 18)

  • Spanien (Höchstwert 9,5)

  • Stellenbosch University, Südafrika (Höchstwert 80%)

  • University of Stirling , Schottland (Höchstwert 75)

Hier geht es zur Notenumrechnung weiter.

Die bayerische Formel im Detail

                  Nmax - Nd

x = 1 + 3 . ____________

                 Nmax - Nmin

 

x       = gesuchte Note

Nmax  = oberer Eckwert im ausländischen Notensystem

Nmin   = unterer Eckwert im ausländischen Notensystem

Nd     = in das deutsche Notensystem zu transformierende Note

Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Anschließend werden die Noten lt. § 23 Abs. 3 Satz 3 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) wie folgt gerundet:

von  1,00 bis 1,15   =  1,0

über 1,15 bis 1,50   =  1,3

über 1,50 bis 1,85   =  1,7

über 1,85 bis 2,15   =  2,0

über 2,15 bis 2,50   =  2,3

über 2,50 bis 2,85   =  2,7

über 2,85 bis 3,15   =  3,0

über 3,15 bis 3,50   =  3,3

über 3,50 bis 3,85   =  3,7

über 3,85 bis 4,35   =  4,0

über 4,35 bis 5,00  =  5,0

Anerkennung von, bzw. auf ein unbenotetes Modul

Wurde die Anerkennung einer benoteten Prüfungsleistung auf ein Modul genehmigt, das laut der Prüfungsordnung unbenotet ist, wird das Modul mit der Bewertung "bestanden" übernommen.

Wurde die Anerkennung einer unbenoteten Prüfungsleistung auf ein Modul positiv entschieden, das laut Prüfungsordnung benotet ist, wird das Modul dennoch ebenfalls mit der Bewertung "bestanden" übernommen. Dies ist auch dann möglich, wenn laut Prüfungsordnung das Modul benotet ist. Das Modul wird dann nicht in die Ermittlung der Durchschnittsnote einbezogen. Durch die Nichtberücksichtigung eines unbenoteten Moduls erhöht sich die Gewichtung der restlichen Noten bei der Berechnung der Abschlussnote.

Richtlinien und Leitfaden

Anrechnungsrichtlinien der KU

Hochschulübergreifende Informationen

Studieninteressierte

Ich möchte an die KU wechseln. Wie erfahre ich, welche Leistungen anerkannt werden?

Die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt (KU) ist grundsätzlich der Übernahme bereits erworbenen Kompetenzen aus dem Vorstudium offen eingestellt. Die Entscheidung darüber, welche Leistungen Teile, bzw. Module des Studiums ersetzen, trifft der zuständige Prüfungsausschuss im Rahmen eines Antragsverfahrens. Die Eröffnung des Verfahrens können jedoch nur an der KU eingeschriebene Studierende beantragen.

Solange Sie sich noch nicht an der KU immatrikuliert haben, ist es möglich, unsere Fachbeauftragten zu kontaktieren und ihre vorläufige (nicht verbindliche) Einschätzung zu konsultieren. Sie können Ihnen eventuell helfen, besser einzuschätzen, welche Chancen auf Anerkennung die Leistungen aus dem Vorstudium haben. 

Darüber hinaus ist ebenfalls eine Selbsteinschätzung mithilfe der veröffentlichten Modulbeschreibungen möglich, die auf der Plattform KU.Campus einsehbar sind. Vergleichen Sie bitte insbesondere die Bereiche Kompetenzen und Inhalte/Themen. Solange keine wesentlichen Unterschiede zu den bereits erworbenen Kompetenzen feststellbar sind, sollten die Leistungen später anerkennbar sein.

Außerdem kann den Studieninteressierten ein Gespräch mit der Studierendenberatung wertvolle Tipps für das Studium an der KU bieten.

 

Ich bin noch nicht eingeschrieben. Kann ich einen Anerkennungsantrag stellen?

Nein. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung muss der Antragsteller oder die Antragstellerin an der KU immatrikuliert sein.

Ich bin Erzieher*in. Was wird mir von meiner Ausbildung im Lehramtsstudium anerkannt?

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VHB (Virtuelle Hochschule Bayern)

Wird der von mir gewählte VHB-Kurs an der KU anerkannt?

Grundsätzlich kann für  alle VHB-Studien- und Prüfungsleistungen, mit denen der Erwerb spezifischer Kompetenzen nachgewiesen wurde, eine Anerkennung beantragt werden.

Im Vorfeld der VHB-Kurs-Belegung ist es möglich ein sog. VHB-Learning Agreement (Stichwort Formulare) abzuschließen. Mit der Genehmigung des VHB-Learning Agreements wird die spätere Anerkennung des VHB-Kurses schon vor seiner Belegung für die KU verbindlich. Nach dem erfolgreichen Absolvieren des Kurses reicht es, die VHB-Bestätigung an anrechnungen(at)ku.de weiterzuleiten. Die Leistung wird als angerechnet im System verbucht.

 

Zusatzleistungen

Was kann als Zusatzleistung im Zeugnis ausgewiesen werden?

Studierende der KU haben grundsätzlich die Möglichkeit, Kompetenzen über den vorgegebenen Rahmen des eigenen Studiengangs hinaus zu erwerben. Es steht ihnen frei, Leistungen zu erbringen, die nicht in der Prüfungsordnung oder Studiengangsbeschreibung vorgesehen sind. Diese Leistungen fließen zwar nicht in die Gesamtnote ihres Studiengangs ein und werden nicht im Zeugnis verzeichnet. Sie können aber unter Einhaltung der folgenden Regeln als Zusatzleistungen in der Anlage zum Transcript of Records ausgewiesen werden.

Als Zusatzleistungen können Module ausgewiesen werden, die

• an der KU parallel zum jeweiligen Studiengang absolviert wurden, oder

• an anderen in- oder ausländischen Hochschulen oder in anderen Formaten (z.B. VHB-Kurse) parallel zum jeweiligen Studiengang absolviert und nach Maßgaben des § 25 APO auf den Studiengang anerkannt wurden, oder

• durch eine explizite Öffnungsklausel der Prüfungsordnung geregelt sind.

Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden auf dieser Seite die Begriffe Anerkennung und anerkannt gleichzeitig für die Anrechnung von außerhochschulischen Leistungen verwendet, wenn nicht ausdrücklich unterschieden wird.