Abmeldung von der Prüfung, Prüfungsrücktritt und Prüfungsunfähigkeit 

Eine Abmeldung von anmeldepflichtigen Prüfungen ist im Rahmen der auf der Homepage des Prüfungsamtes veröffentlichten Fristen (Terminplan) möglich. In der Regel ist eine Abmeldung direkt über KU.Campus bis zu 6 Werktage vor Antritt der Prüfungen möglich. Darüber hinaus kann eine Abmeldung mit einem formlosen Antrag über das Kontaktformular unter der Kategorie “Prüfungen (Anmeldung, Abmeldung, Falschanmeldung)” möglich sein. Für mündliche Abschlussprüfungen können unterschiedliche Abmelderegelungen gelten, je nachdem, ob es sich um eine Einzelprüfung oder um ein Gruppenprüfung handelt. Für alle Prüfungsformen im Fach Sport gilt: Eine Abmeldung von den Klausuren, den semesterbegleitenden Prüfungen (Lehrversuch Sport) sowie den sportpraktischen Prüfungen ist bis zu 6 Werktage vor Antritt der Prüfungen über KU.Campus möglich. 

Nach Anmelde- und Abmeldeschluss ist die Anmeldung zur Prüfung verbindlich. 

Davon zu unterscheiden ist die Lehrveranstaltunsabmeldung. Die Abmeldung von einer Lehrveranstaltung ist jederzeit ohne Weiteres möglich, indem Sie in KU.Campus unter “Meine Anmeldungen” für die gewünschte Veranstaltung die “Anmeldung stornieren”. 

Hinweis

Diese Informationen und Formulare gelten nicht für die Staatsexamensprüfungen.
Für das Staatsexamen finden Sie die Informationen direkt unter der Rubrik zur Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen.

Erklärungen zum Prüfungsrücktritt finden Sie ebenfalls unter den FAQs des Prüfungsamtes.

Aktuelle Informationen zum Prüfungsrücktritt

Nachfolgende Informationen gelten nicht für Prüfungen im Staatsexamen.

1. Grundsätzliches 

Die Prüfungsordnungen der verschiedenen Studiengänge an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt sehen die Möglichkeit eines Rücktritts von der Prüfung vor. In den Fällen, in denen ein Rücktritt nach Ablauf der regulären Rücktrittsfrist erfolgen soll, muss der Grund für den Rücktritt unverzüglich schriftlich geltend und glaubhaft gemacht werden. 

Es ist somit eine schriftliche Erklärung des Rücktritts von der Prüfung mit entsprechender Begründung erforderlich. Der Rücktrittserklärung sind Nachweise, die den Rücktrittsgrund belegen (im Krankheitsfall ein Attest, je nach Prüfungsordnung ggf. auch ein amtsärztliches Attest oder ein Attest eines bestimmten Vertrauensarztes), beizufügen. Die Rücktrittserklärungen und Nachweise sind an das Prüfungsamt zu richten. Der Prüfling trägt die Beweislast für den Zugang (Einschreiben mit Rückschein, Eingangsbestätigung der Behörde). Eine telefonische Mitteilung entbindet nicht von der Verpflichtung zur fristgerechten schriftlichen Erklärung. 

Zeitgleich ist der/die jeweilige Prüfer(in) zu informieren (telefonisch, per Mail). 

Für die Rücktrittserklärung kann das auf der Homepage des Prüfungsamtes hinterlegte Formblatt Erklärung zum Rücktritt von Prüfungen aus triftigem Grund abgerufen werden. Im Falle der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit ist zusammen mit der Rücktrittserklärung die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. 
 

Nähere Informationen hierzu enthält die Seite Verhalten bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit und die Seite mit Formblättern zum Download.

Die Regelungen zum Prüfungsrücktritt gelten für jede Prüfungsart (semesterbegleitende Prüfungen wie z. B. Referat, Hausarbeit und Abschlussprüfungen wie z. B. mündliche Prüfungen, Klausuren, ggf. Hausarbeit). 

Die Formblätter sind als Angebot an die Studierenden zu verstehen, das sie nutzen können, aber nicht müssen. Selbstverständlich wird auch jedes in einer anderen Form von einem Arzt erstellte Attest akzeptiert, solange aus dem Inhalt dieses Attestes (hier: Symptome der Krankheit) für das Prüfungsamt bzw. den Prüfungsausschuss die Prüfungsunfähigkeit des Studierenden ersichtlich ist. 

2. Rechtsfolge des Prüfungsrücktritts

Bei einem anerkannten Rücktritt von der Prüfung gilt diese als nicht unternommen. Die Prüfung kann zum nächsten regulären Prüfungstermin abgelegt werden. In den modularisierten Studiengängen ist in diesem Fall eine erneute Anmeldung zur Prüfung erforderlich.