Verhalten bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit

gilt nicht für Prüfungen im Staatsexamen!

1. Grundsätzliches 

Die Prüfungsordnungen der verschiedenen Studiengänge an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt sehen für den Fall der Krankheit die Möglichkeit eines Rücktritts von der Prüfung vor. Voraussetzung ist, dass der Grund für den Rücktritt über das Prüfungsamt beim Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich geltend und glaubhaft gemacht wird. Die Beweislast trägt der Prüfling.

Es erfordert also 

1. eine schriftliche Erklärung darüber, dass aufgrund Krankheit die Prüfung nicht angetreten werden kann (unter genauer Benennung des Studienganges, der Prüfung und des Prüfungstermins, des Dozenten sowie der Kontaktdaten des Prüflings) sowie

2. den Nachweis über die Erkrankung (Attest).  
Siehe hierzu Formblätter. 

Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“, d.h. der Prüfling hat den Nachweis zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt zu erbringen, zu dem es ihm möglich und zumutbar war. Es ist zumutbar, das Attest noch am Tag der ärztlichen Untersuchung (spätestens am nächsten Tag) per Post an das Prüfungsamt zu senden. Bei Zusendung mit der Post gilt der Poststempel. Bei einer während der Ablegung einer Prüfungsleistung auftretenden Krankheit erfolgt die Anzeige beim Prüfer oder beim Aufsichtsführenden (mit Vermerk im Prüfungsprotokoll). 

Das ärztliche Attest muss aufgrund einer Untersuchung, die vor oder spätestens am Prüfungstag stattgefunden hat, ausgestellt sein. Sind Arztpraxen geschlossen, muss die Ambulanz eines Krankenhauses aufgesucht werden. Rückwirkend ausgestellte Atteste werden grundsätzlich nicht anerkannt. 

Wer am Prüfungstag stationär in einem Krankenhaus behandelt wird, muss unverzüglich eine diesbezügliche Bescheinigung vorlegen. 

Ein Prüfungsrücktritt ist ausschließlich vor oder während der Prüfung zulässig. Ein nachträglicher Rücktritt muss aus Gründen der Chancengleichheit versagt werden, da sich der Prüfling ansonsten einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber den anderen Prüflingen verschaffen würde. 

2. Feststellung der Prüfungsunfähigkeit / Anforderung an ärztliche Atteste 

2.1 Die Krankheit muss tatsächlich Prüfungsunfähigkeit verursachen.
Ob Prüfungsunfähigkeit vorliegt, ist nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Rechtsfrage. Diese Entscheidung wird vom zuständigen Prüfungsausschuss auf Grundlage des ärztlichen Attestes getroffen, nicht vom behandelnden Arzt. 

2.2 Damit der Prüfungsausschuss diese Feststellung treffen kann, müssen die ärztlichen Atteste zwingende inhaltliche Anforderungen erfüllen: 

Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst Nr. XI/4 - 21/126 881 vom 28.09.1993: 

Das ärztliche Zeugnis muss die aktuellen krankheitsbedingten und zugleich prüfungsrelevanten körperlichen, geistigen und/oder seelischen Funktionsstörungen aus ärztlicher Sicht so konkret und nachvollziehbar beschreiben, dass die Prüfungsorgane daraus schließen können, ob am Prüfungstag tatsächlich Prüfungsunfähigkeit bestanden hat. Dies heißt, dass bei ambulanter oder anderer hausärztlicher Behandlung aus dem ärztlichen Zeugnis die Hindernisse, an der Prüfung teilzunehmen, klar hervorgehen müssen. Eine medizinische Diagnose braucht das Zeugnis nicht zu enthalten. Die gegen die Mitteilung der medizinischen Diagnose an die Hochschule ärztlicherseits hervorgetragenen Bedenken sind deswegen gegenstandslos. 

Dazu Klarstellung aus dem 20. Tätigkeitsbericht 2002 des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz (Seite 230):

Diese Anforderungen an den Inhalt eines ärztlichen Attests zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit sind Ausfluss der Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass eine ärztliche Bescheinigung, die sich darauf beschränkt, dem Prüfling Prüfungsunfähigkeit zu attestieren, für die Annahme der Prüfungsunfähigkeit nicht ausreichend ist. Es ist nicht Aufgabe eines Arztes, die Prüfungsunfähigkeit festzustellen. Prüfungsunfähigkeit ist ein Rechtsbegriff. Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, ist eine Rechtsfrage, die der Prüfungsausschuss und ggf. im Rahmen eines Rechtsstreits das Gericht anhand der vom ärztlichen Sachverständigen ihm zugänglich zu machen den Befunde in eigener Verantwortung zu beantworten hat. 

In Übereinstimmung mit den vorbenannten Ausführungen werden ärztliche Atteste nur noch dann von den zuständigen Prüfungsausschüssen anerkannt, wenn sie mindestens die nachfolgenden Angaben enthalten: 

  • Genaue Beschreibung der körperlichen und/oder psychischen Funktionsstörungen (Symptome)
  • Auswirkungen dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Prüfung
  • Nennung des dem Attest zugrunde liegenden Untersuchungstermins
  • Beginn der Erkrankung und Prognose über die Dauer der Erkrankung 

Der bloße Hinweis auf „Prüfungsunfähigkeit“ oder „Arbeitsunfähigkeit“ ist nicht ausreichend. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („gelber DIN A6 Zettel“) ist kein Attest. 
Die genaue Benennung der Krankheit (Diagnose) ist nicht notwendig, allerdings zweckmäßig, da sich oftmals aus ihr heraus allein die Prüfungsunfähigkeit feststellen lässt (z. B. Influenza). 

Im ärztlichen Attest soll vermerkt sein, ob aus medizinischer Sicht Prüfungsunfähigkeit vorliegt. 

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem eine zur Prüfungsunfähigkeit führende Erkrankung nur dann gegeben, wenn für die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit nicht lediglich eine psychogene Reaktion auf das Prüfungsgeschehen (Examenspsychose, Prüfungsangst) oder ein sog. Dauerleiden (z.B. chronische, irreversible Erkrankungen) ursächlich ist. Bei Ersterem handelt es sich um spezifische Belastungen aufgrund der Typik einer Prüfungssituation, denen jeder Kandidat mehr oder weniger ausgesetzt ist und welche daher hinzunehmen sind (BVerwG, Urteil vom 6.7.1979, Az. VII C 26.76).

Auch aus einem Dauerleiden ergibt sich keine zum Rücktritt berechtigende Prüfungsunfähigkeit. Dauerleiden prägen als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die Leistungsfähigkeit des Prüflings und verfälschen nicht dessen Leistungsbild. Sie sind daher zur Beurteilung der Befähigung bedeutsam, die durch die Prüfung festzustellen ist (BVerwG, Beschluss vom 13.12.1985, Az. 7 B 210/85). In Fällen, in denen eine Examenspsychose nicht ausgeschlossen werden kann oder ein Dauerleiden in Betracht kommt, kann auf eine entsprechende Aussage hierzu im Attest nicht verzichtet werden.

3. Weitere Hinweise 

Im Rahmen der Mitwirkungspflicht im Prüfungsverfahren obliegt es dem Prüfling, darauf hinzuwirken, dass sein Arzt (unter Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht) bei der Erstellung des Attestes vorbenannte Mindestanforderungen einhält. Enthält das vorgelegte Attest nicht die geforderten Angaben und lässt sich deswegen keine Prüfungsunfähigkeit feststellen, so geht dies zu Lasten des Prüflings. Die betreffende Prüfung wäre als abgelegt und nicht bestanden zu werten. 

In begründeten Fällen können die Prüfungsorgane, auch ohne dass dies in der einschlägigen Prüfungsordnung ausdrücklich vorgesehen ist, ein Attest eines Amtsarztes verlangen. Ein solcher begründeter Fall liegt z.B. vor, wenn der Prüfling bereits mehrfach aus gesundheitlichen Gründen von derselben Prüfung zurückgetreten ist. Alle Schreiben, Anträge und Atteste sind an das Prüfungsamt zu richten. Der Prüfling trägt die Beweislast für den Zugang (Einschreiben mit Rückschein, Eingangsbestätigung der Behörde). Eine telefonische Mitteilung entbindet nicht von der Verpflichtung zur fristgerechten schriftlichen Erklärung. Zeitgleich ist der/die jeweilige Prüfer(in) zu informieren (telefonisch, per Mail).

4. Rechtsfolge des Prüfungsrücktritts

Bei einem anerkannten Rücktritt von der Prüfung gilt diese als nicht unternommen. Die Prüfung kann zum nächsten regulären Prüfungstermin abgelegt werden