Informationen zu Mutterschutz, Schwangerschaft und Stillzeit während des Studiums

Allgemeine Informationen und Gesetz

Das Gesetz dahinter - MuSchG

Seit dem 1. Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) auch für Studentinnen, soweit Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgegeben sind oder ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum abgeleistet wird. Die Rechte nach dem MuSchG gelten automatisch. Sie sind nicht von einer Meldung der Schwangerschaft abhängig. Viele Rechte können jedoch nur bei einer Meldung gewahrt werden.

Mitteilung von Schwangerschaft und Stillzeit, § 15 Abs. 1 MuSchG

Die Studentin soll der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt ihre Schwangerschaft einschließlich des voraussichtlichen Entbindungstermins mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Hierbei handelt es sich um eine Obliegenheit; die Studentin ist dazu nicht verpflichtet. Die Mitteilung der Schwangerschaft ist an das Studierendenbüro zu senden. Hierzu kann das vorliegende Formular genutzt werden. Eine entsprechende Mitteilung gegenüber Dozenten bzw. Dozentinnen hat ebenfalls durch die Studentin zu erfolgen. Geht eine Studentin neben ihrem Studium einer Tätigkeit an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt nach (z.B. als studentische Hilfskraft), soll sie ihre Schwangerschaft zudem der Personalabteilung melden.

Nachweis der Schwangerschaft, § 15 Abs. 2 MuSchG

Mit der Mitteilung bei der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt hat die Studentin einen Nachweis über die Schwangerschaft zu erbringen. Dies ist möglich durch ein ärztliches Attest oder das Zeugnis einer Hebamme (Kopie vom Mutterpass). Der voraussichtliche Entbindungstermin ist zu benennen.

Schutzfristen, § 3 MuSchG

Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin. Weicht der tatsächliche Tag der Geburt von diesem Termin ab, so verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist entsprechend. Die Schutzfrist nach der Geburt beträgt acht Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen. Zudem verlängert sich die Schutzfrist bei einer vorzeitigen Geburt um die Zeit, die vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Die Schutzfrist wird nach Mitteilung des voraussichtlichen Entbindungstermins vom Studierendenbüro errechnet und der Studentin mitgeteilt.

Verzicht auf Mutterschutzfristen, §§ 3 Abs. 3, 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2 MuSchG

Verzichtet die Studentin auf die Schutzfristen, so ist es ihr möglich, während der eigentlichen Mutterschutzzeit ihr Studium fortzuführen, an Prüfungen teilzunehmen und Veranstaltungen nach 20 Uhr bzw. an Sonn- und Feiertagen zu besuchen. 

Der Verzicht ist dem Prüfungsamt gegenüber zu erklären. Die Verzichtserklärung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für die Zukunft (frühestens ab Eingang des Widerrufs beim Prüfungsamt). 

Wird keine Verzichtserklärung abgegeben, nimmt eine Studentin aber dennoch an einer Prüfung oder entsprechenden Veranstaltung teil, so ist die Teilnahme als konkludente Verzichtserklärung auszulegen. Die Teilnahme an der Prüfung ist gültig. Die Studentin kann sich im Nachhinein nicht auf ihre Schutzfrist berufen. Dies würde ihr einen unzulässigen Vorteil verschaffen, da sie so einen weiteren Prüfungsversuch erhalten würde.

Gefährdungsbeurteilung, §§ 9, 10 MuSchG

Die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt ist verpflichtet, gemeinsam mit der Studentin eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Zuständig dafür ist der/die jeweilige Fakultätsmanager/in bzw. der/die Dekanin in Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsbeauftragten der Katholischen Universität Eichstädt-Ingolstadt. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung wird ermittelt, ob durch das Studium ein Zustand entsteht, durch den die schwangere Studentin oder das ungeborene Kind in der Gesundheit gefährdet wird. Sollte dies der Fall sein, müssen wirksame Maßnahmen ergriffen werden, um die Gefährdungssituation zu beseitigen. Sollten keine wirksamen Maßnahmen zur Gefährdungsbeseitigung zur Verfügung stehen, ist ein Verzicht auf die Schutzfristen durch die Studentin nicht möglich. 

Geht eine Studentin neben ihrem Studium einer Tätigkeit an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt nach (z.B. als studentische Hilfskraft), so ist hinsichtlich der Gefährdungen, die sich im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsplatz und ihrer Tätigkeit ergeben können, eine separate Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Zuständig hierfür ist der Sicherheitsbeauftragte der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt.

Nachteilsausgleich, §§ 1 Abs. 1, 9 MuSchG

Der Studentin darf durch die Schwangerschaft und in der Elternzeit kein Nachteil entstehen. Beispielsweise besteht Anrecht auf Stillpausen bei Prüfungen oder Veranstaltungen mit Anwesenheitspflicht oder es muss ermöglicht werden, Ersatzleistungen bei Praktika zu erbringen. Die Dozierenden sind rechtzeitig zu informieren, damit eine dementsprechende Planung erfolgen kann.

Meldung an die Aufsichtsbehörde, § 27 MuSchG

Sobald eine Studentin der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt mitteilt, dass eine Schwangerschaft besteht, hat die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt dies der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich zu melden. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist das Gewerbeaufsichtsamt in München. Die Meldung wird vom Sicherheitsbeauftragten vorgenommen. 

Eine Mitteilung an die Aufsichtsbehörde hat auch dann zu erfolgen, wenn eine Studentin mitteilt, dass sie stillt. Diese Mitteilung kann jedoch dann unterbleiben, wenn die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt zuvor bereits die Schwangerschaft der Studentin an die Aufsichtsbehörde gemeldet hatte.

Freistellung für Untersuchungen, § 7 Abs. 1 MuSchG

Eine schwangere Studentin ist für Untersuchungen freizustellen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen.

Freistellung zum Stillen, § 7 Abs. 2 MuSchG

Während der ersten zwölf Monate nach der Geburt besteht das Recht, das Kind mindestens zweimal täglich für eine halbe Stunde zu stillen.

Räumlichkeiten

Im Gebäude der Zentralbibliothek befindet sich ein Familienraum. Dort gibt es die Möglichkeit, das Kind zu wickeln und zu stillen oder sich auszuruhen. Weitere Wickelmöglichkeiten sind in der Aula-Bibliothek, der Mensa, im Kollegiengebäude E, im ZFG und im Kapuzinerkloster vorhanden. 

Am Standort in Ingolstadt steht eine Wickelmöglichkeit im Sanitätsraum zur Verfügung.

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