Einen zulassungsfreien Studiengang als Zweitstudium können Sie jederzeit aufnehmen. Für Ihr Zweitstudium müssen Sie keine zusätzlichen Gebühren oder Beiträge zahlen.
Bewerber, die bereits ein Studium an einer deutschen Hochschule abgeschlossen haben, können nur im Rahmen einer Sonderquote von 4 Prozent der Studienplätze in einem zulassungsbeschränkten Studiengang zugelassen werden. Ist die Zahl der Zweitstudienbewerber höher als in dieser Quote Plätze vorhanden, ist für die Zulassung die Höhe der Messzahl ausschlaggebend, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium gebildet wird (wissenschaftliche, berufliche oder sonstige Gründe).
Wichtig: Bei einer Bewerbung für ein Wintersemester ist der 31. Juli ein wichtiger Stichtag. Sofern Sie bis zum 31. Juli nicht im Besitz des Abschlusszeugnisses Ihres Erststudiums sind, werden Sie nicht in der Quote für Zweitstudienbewerber berücksichtigt und bewerben sich ganz normal.
Bitte laden Sie im Bewerbungsportal folgende Nachweise hoch:
Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird.
Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums werden folgende Punktzahlen vergeben:
Ist die Note der Abschlussprüfung des Erststudiums nicht nachgewiesen, wird das Ergebnis der Abschlussprüfung mit 1 Punkt bewertet.
Nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium werden folgende Punktzahlen vergeben:
Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. Wird das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, kann dieser Umstand unabhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner Zuordnung zu einer der vorgenannten Fallgruppen durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden.