Nach Art. 31 des BayHSChG ist der Fakultätsrat zuständig in allen Angelegenheiten der Fakultät, für die nicht die Zuständigkeit des Dekans oder der Dekanin oder eines anderen Organs der Fakultät bestimmt ist. Der Fakultätsrat soll seine Beratungen auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beschränken und, soweit dies die Art der Angelegenheit zulässt, diese dem Dekan oder der Dekanin allgemein oder im Einzelfall zur Erledigung zuweisen.
Franziska Rast
*= nach Art. 17 BayHSchG
Die Organisation der Fakultätsratssitzungen ist in einer Geschäftsordnung geregelt. Weitere Informationen zu den Regelungen für den Fakultätsrat und andere Gremien finden Sie im Intranetbereich der WFI.
Sitzungstermine im Sommersemester 2025: