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Coronabedingte Sonderregelung für die Ableistung des kaufmännischen Praktikums nach § 84 LPO I

Das kaufmännische Pflichtpraktikum ist entsprechend seiner Zielsetzung auch vor dem Hintergrund der Pandemie weiterhin vollständig zu absolvieren. Im begründeten Ausnahmefall kann vom örtlichen Prüfungsamt eine andere Aufteilung/Umsetzung des kaufmännischen Praktikums anerkannt werden.

Das Studium der Wirtschaftswissenschaften für das Lehramt an Gymnasien erfordert nach § 84 LPO I für die Zulasssung zur Ersten Staatsprüfung den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem kaufmännischen Praktikum von vier Monaten Dauer. Das Praktikum kann in zwei Abschnitte von je zwei Monaten Dauer, einen Abschnitt von drei Monaten und einen Abschnitt von einem Monat Dauer oder einen Abschnitt von zwei Monaten und zwei Abschnitte von je einem Monat Dauer aufgeteilt werden; dabei können auch zwei bzw. drei verschiedenartige Betriebe gewählt werden. Das Praktikum ist in Vollzeit zu absolvieren.

Das kaufmännische Pflichtpraktikum ist entsprechend seiner Zielsetzung auch vor dem Hintergrund der Pandemie weiterhin vollständig zu absolvieren. Nur im begründeten Ausnahmefall kann vom örtlichen Prüfungsamt folgende Aufteilung/Umsetzung des kaufmännischen Praktikums anerkannt werden:

  • Das Praktikum darf nicht mehr als vier Abschnitte umfassen.
  •  2 der 4 Monate des Praktikums müssen in Vollzeit abgeleistet werden.
  • Für die beiden übrigen Monate steht den örtlichen Prüfungsämtern die Möglichkeit offen, entsprechend längere Teilzeitpraktika (mindestens hälftige Arbeitszeit) anzurechnen (Bsp. Anerkennung eines 4-monatigen Praktikums in fünfzigprozentiger Teilzeit).
  • Nur die Abschnitte sind teilzeitfähig, die in den Jahren 2021 und 2022 absolviert werden bzw. worden sind.