Mitglieder

Manfred Baier
Vorsitzender Mitarbeitervertretung
Gebäude Osten 17  |  Raum: O17-301
Karin Heidrich
Stellvertretende Vorsitzende Mitarbeitervertretung
Gebäude Osten 17  |  Raum: O17-301
Gruppenfoto MAV 2021
  • Leonhard Hüttinger
  • Dr. Petra Hemmelmann
  • Michael Matusch
  • Franz-Josef Strobl
  • Ursula Niefnecker (Schriftführerin)
  • Willibald Nimmrichter
  • Christina Gscheidl (ausgeschieden zum 1.10.2022)
  • Werner König
  • Eva-Maria Wecker
  • Anita Liepold
  • Claudia Vogl
  • Ann-Kathrin Bremer

Sprecher der zeitlich befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: derzeit vakant

Ersatzmitglieder: Alexander Koch, Brigitte Hardt

Aufgaben der Mitarbeitervertretung (MAV)

Als MAV sind wir die betrieblichen Interessenvertreter der KU nach kirchlichem Arbeitsrecht. Wir sind gleichermaßen allen wissenschaftlichen, wissenschaftsunterstützenden und studentischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verpflichtet.

Rechtsgrundlage der MAV-Arbeit ist die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) der KU in der aktuellen Fassung vom 31.01.2013. Dort sind die Aufgaben, Rechte und Pflichten der MAV ausführlich niedergeschrieben. Dienstgeber und MAV haben darauf zu achten, dass alle Beschäftigte nach Recht und Billigkeit behandelt werden. Beide sind dabei in besonderer Weise verpflichtet, vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gegenseitig zu unterstützen. Denn Dienstgeber und Mitarbeitende bilden eine Dienstgemeinschaft und tragen gemeinsam zur Erfüllung der Aufgaben der KU (s. Art. 3 StiftVerf) bei. In ihrer Mitverantwortung für die KU tritt auch die MAV bei der Mitarbeiterschaft für eine gute Zusammenarbeit innerhalb der Dienstgemeinschaft ein.

Im folgenden sind die wichtigsten Rechte der MAV aufgeführt und zusammengefasst. Die vollständige Fassung finden Sie in den §§ 24 - 38 der MAVO.

Allgemeine Aufgaben und Informationsrechte (§ §24 - 26 MAVO)

Die MAV hat

  • allgemeine Aufgaben (§24 MAVO): z.B. Anregung von Verbesserungen, Übermittlung von Beschwerden, integrative Aufgaben, Arbeitsschutz, Gesundheitsvorsorge (§ 24 MAVO)
  • Informationsrechte (§ 25 MAVO): z.B. über Stellenausschreibungen, Änderungen des Stellenplans, Bewerbungen Schwerbehinderter
  • Informationsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§ 26 MAVO ): z.B. über den Haushaltsplan und seine Aufstellung, Rationalisierungsvorhaben, wichtige Änderungen der Organisation einer Einrichtung der Stiftung, sonstige wichtige Veränderungen und Vorhaben

Darüber hinaus hat die MAV weitergehende Beteiligungsrechte an den Entscheidungen der KU, die in den §§ 28 bis 38 der MAVO geregelt sind.

Anhörung und Mitberatung (§§ 28 – 31 MAVO)

  • § 28: bei
    • der Eingliederung schwerbehinderter Menschen, Integrationsvereinbarung mit Stiftung und dem Vertrauensmann der Schwerbehinderten
  • § 29: bei
    • Maßnahmen innerbetrieblicher Information und Zusammenarbeit
    • der Regelung der Ordnung in der Dienststelle
    • der Festlegung von Richtlinien zur Durchführung des Stellenplans
    • grundlegenden Änderungen von Arbeitsmethoden
    • Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufes
    • der Festlegung von Grundsätzen für die Gestaltung von Arbeitsplätzen
    • der Überlassung von Wohnungen, die für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter vorgesehen sind
    • der Einführung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen sowie deren Einstellung
    • der Verpflichtung zur Teilnahme oder Auswahl der Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an beruflichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
    • der Durchführung beruflicher Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die die Stiftung für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anbietet
    • der Regelung zur Erstattung dienstlicher Auslagen
    • der Zurückweisung von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen um einen freien Arbeitsplatz, soweit die Beschäftigungspflicht des § 71 Abs. 1 SGB IX noch nicht erfüllt ist
    • der Besetzung der Leitung einer zentralen Einrichtung
    • der Schließung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder Teilen von ihnen
  • § 30 bis 31:  Anhörung und Mitberatung bei ordentlicher Kündigung (§ 30), bei Massenentlassungen (§ 30a) und bei außerordentlicher Kündigung (§ 31)

Vorschlagsrecht (§ 32)

  • bei Maßnahmen innerbetrieblicher Information und Zusammenarbeit (siehe § 29 Abs. 1)
  • bei der Sicherung der Beschäftigung, insbesondere: Flexibilisierung der Arbeitszeit, Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der Arbeitsorganisation, -Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, die Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen.

Mitbestimmungsrechte (Angelegenheiten, die die Zustimmung der MAV erfordern) (§§ 33 – 36)

  • Zustimmung bei Einstellung und Anstellung (§ 34)
    • bei sämtliche Einstellungsvorgängen mit folgenden Ausnahmen: Beamtenverhältnis auf Widerruf, geringfügige Beschäftigung, befristete wiss. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, stud. Hilfskräfte, pastorale Mitarbeiter, die der bischöflichen Sendung bedürfen
    • Ablehnung der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit
    • Verweigerung nur möglich,
      • wenn die Maßnahme gegen ein Gesetz, einen Tarifvertrag, eine Rechtsverordnung, kircheneigene Ordnungen, Satzungen der Stiftung oder sonstiges geltendes Recht verstößt
      • wenn das Verhalten des Bewerbers oder der Bewerberin den Arbeitsfrieden zum Schaden der gesamten KU massiv stören würde (diese Besorgnis muss konkret begründet werden!)
      • bei (gut begründeter!) Besorgnis, dass der/die Betroffene oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist
  • Zustimmung bei sonstigen persönlichen Angelegenheiten (§ 35)
    • bei Eingruppierung, Höhergruppierung, Beförderung, Rückgruppierung von Beschäftigten
    • bei der Übertragung von Dienstaufgaben eines höher oder niedriger dotierten Amtes für mehr als 6 Monate
    • bei dauerhafter Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit
    • bei Versagen oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit
    • bei Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze/Ruhestandsgrenze hinaus
    • bei Anordnungen zur Beschränkung der freien Wohnungswahl (außer bei kraft Amtes vorgeschriebener Dienstwohnung)
    • Verweigerung nur möglich,
      • wenn  die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, eine Satzung der Stiftung, eine Dienstvereinbarung oder sonstiges geltendes Recht verstößt
      • bei (gut begründeter!) Besorgnis, dass die/der Betroffene ohne sachliche Gründe bevorzugt oder benachteiligt werden soll
  • Zustimmung bei Angelegenheiten der Stiftung als Dienstgeberin (§ 36)
    • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und Pausen, Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage (außer bei pastoralen Bediensteten)
    • Richtlinien zu Urlaubsplan und Urlaubsregelung
    • Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Beschäftigten
    • Errichtung, Verwaltung und Auflösung sozialer Einrichtungen
    • Inhalt von Personalfragebögen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
    • Beurteilungsrichtlinien, Richtlinien zur Vergabe von Leistungsbezügen und Stellenbewertungen
    • Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen
    • Durchführung der Ausbildung, soweit nicht durch Rechtsnormen oder durch Ausbildungsvertrag geregelt
    • Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen zur Überwachung von Verhalten oder Leistung der Beschäftigten
    • Unfallverhütung, Arbeits- und Gesundheitsschutz

Antragsrecht (§ 37) und Dienstvereinbarungen (§38)

  • Zu allen Angelegenheiten aus § 36 hat die MAV ein Antragsrecht (§ 37).
  • Gemeinsam mit der Stiftung können zu allen Angelegenheiten aus § 36 Dienstvereinbarungen abgeschlossen werden.
  • Dienstvereinbarungen sind außerdem möglich zu folgenden Themen:
    • Festlegung von Verfahrensgrundsätzen bei Einstellungen
    • Durchführung der Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
    • Errichtung, Verwaltung und Auflösung sozialer Einrichtungen

Gremien-Vertretung

  • Arbeitssicherheitsausschuss: Michael Matusch, Anita Liepold
  • Digitale Zusammenarbeit: Karin Heidrich
  • Gesundheitsmanagement: Karin Heidrich, Eva-Maria Wecker
  • Einigungsstelle: Michael Matusch, Claudia Vogl
  • Erweiterte Hochschulleitung: Dr. Petra Hemmelmann
  • IT-Beirat: Michael Matusch, Anita Liepold
  • Prämien: Manfred Baier, Ursula Niefnecker, Franz-Josef Strobl
  • AG Prävention: Karin Heidrich
  • AG Psychische Belastung: Karin Heidrich, Eva-Maria Wecker
  • Steuerungsgruppe Nachhaltigkeit: Ann-Kathrin Bremer
  • Task-Force Corona: Karin Heidrich