FAQ - praktisches Studiensemester BASA

Vor dem Antritt an der Praxisstelle

Können Leistungen aus der Ausbildung zur/zum ErzieherIn angerechnet werden?

Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen im Bereich von Modul BASA 5.1

  • Voraussetzungen für eine Anrechnung im Bereich der Ausbildung und Tätigkeit als staatlich anerkannte_r Erzieher_in:
    • Abgeschlossene Erzieher_innenausbildung
    • Berufliche Tätigkeit in einem einschlägigen Arbeitsfeld der Sozialen Arbeit. Dauer der Tätigkeit: mind. 2 Jahre in Vollzeit oder ein entsprechendes Volumen in Teilzeit nach Abschluss der Ausbildung
    • Es muss ein Nachweis erbracht werden, dass die Berufstätigkeit an einer Arbeitsstelle erfolgte, in der staatlich anerkannte Sozialpädagog_innen/Sozialarbeiter_innen tätig waren und somit davon ausgegangen werden kann, dass eine sozialpädagogische Anleitung gewährleistet war.
    • Der Nachweis über die bereits erworbenen Fachkompetenzen muss in einem Fachgespräch mit dem/r Beauftragten für die praktischen Studiensemester erbracht werden.
  • Folgen der Anerkennung:
    • Erlass des Praxiseinsatzes von 22 Wochen
    • Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, am Kolloquium in BASA 5.1 und die Anfertigung eines Praxisberichts mit Bezug auf die bisher erbrachte berufliche Tätigkeit ist weiterhin verpflichtend.
  • Vorgehensweise für die Beantragung zur Anrechnung:
    • Sie sammeln alle notwendigen Nachweise (siehe oben) und senden diese per Mail oder in Papierform an den Beauftragten für die praktischen Studiensemester. Bitte geben Sie dabei stets Ihre Kontaktdaten (Telefonnummer und/oder Mailadresse) mit an. Nach Prüfung der Unterlagen nimmt der Beauftragte für die praktischen Studiensemester Kontakt mit Ihnen auf und es wird gemeinsam ein Termin für das Fachgespräch vereinbart. Nach dem Fachgespräch werden Ihre Unterlagen mit der Stellungnahme des Beauftragten an die Prüfungskommission zu endgültigen Entscheidung weitergeleitet. Es muss kein Anrechnungsantrag von Ihnen gestellt werden.
  • Für andere, vergleichbare Ausbildungen und Tätigkeiten, wie z.B. Heilerziehungspflege, einschlägige pädagogische Studiengänge etc., können die vorgenannten Kriterien entsprechend für die Entscheidung im Einzelfall Anwendung finden.
  • Für theoretische Inhalte der Ausbildung zum/r Erzieher_in an der FAKS sieht die Prüfungskommission im Regelfall keine Gleichwertigkeit zu den im Rahmen des hiesigen Studienganges BA Soziale Arbeit vermittelten Kompetenzen. Der Nachweis im Einzelfall bleibt vorbehalten.

Welche Voraussetzungen müssen zum Antritt des praktischen Studiensemesters erfüllt sein?

Laut Prüfungsordnung (StPO in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 9. November 2020 gültig ab WS 2020/21) gemäß § 3 Abs. 3 ist zum Eintritt in das praktische Studiensemester berechtigt, wer mindestens 80 ECTS-Punkte erworben hat.

Wo finde ich Informationen zum Praxissemester?

Alle wichtigen Informationen zum Praxissemester finden Sie auf

  1. ILIAS unter folgendem Pfad: Magazin - Fakultäten - Fakultät für Soziale Arbeit - 04 Praktisches Studiensemester BASA
  2. Auf unserer Homepage: Siehe hier

Bis wann müssen meine Praktikumsverträge in der Universität zur Prüfung vorliegen?

Termine finden Sie links oben auf dem Vertrag. Darüber hinaus erhalten Sie eine E-Mail mit der Abgabefrist für Ihren Vertrag. Sollte die fristgerechte Abgabe in absoluten Ausnahmen nicht möglich sein, ist umgehend ein Antrag auf spätere Abgabe bei der Beauftragten für die praktischen Studiensemester zu stellen.
Die Praktikumsverträge müssen in jedem Fall noch vor Antritt des praktischen Studiensemesters vorliegen!

Wie lange dauert die Bearbeitung des Praktikumsvertrages?

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig davon, welche Angaben für die Bewilligung vorliegen und ob diese ausreichend sind. Die Studierenden können diese Bearbeitungszeit selbst verkürzen, indem Sie vorher selbst die Anforderungen der Hochschule mit den Angaben auf den Arbeitsverträgen vergleichen und überprüfen. Des Weiteren kann es der Fall sein, dass externe Verträge der Praxisstellen von der Rechtsabteilung der Universität zuerst geprüft werden müssen. In diesen Fällen kann die Bearbeitung mehrere Wochen in Anspruch nehmen.

In der Regel erfolgt die Bearbeitung und Zurücksendung der Vertragsunterlagen durch die Verwaltung in Kooperation mit dem Beauftragten für die praktischen Studiensemester innerhalb weniger Tage.

Werden Praktikumszeiten vor dem Vorliegen der Unterschrift von der Universität anerkannt?

Nein! Es gilt das Datum der Unterschrift der Beauftragten für das praktische Studiensemester.

Ich habe ein Kind bzw. betreue Pflegebedürftige (Familienangehörige) bzw. bin Studierende(r) mit Schwerbehinderung. Kann ich mein praktisches Studiensemester auch in Teilzeit absolvieren?

Ja. Allerdings verlängert sich dann die Dauer des praktischen Studiensemesters. Wenn beispielsweise von einer täglichen Stundenanzahl von acht bei Vollzeit ausgegangen wird und Sie vier Stunden am Tag arbeiten können, dann würde sich die Dauer um 20 Wochen (exkl. Blockwochen) erhöhen. Ein schriftlicher Antrag mit genauen Praktikumszeiten muss bei der/dem Beauftragten für das praktische Studiensemester gestellt werden (mit Anhang: Geburtsurkunde bzw. Pflegenachweis).

In welchem Zeitrahmen soll das praktische Studiensemester absolviert werden?

Der Beginn ist generell nach dem Prüfungszeitraum möglich. Eine Erholungspause ist sinnvoll. Die Beendigung sollte innerhalb des entsprechenden Semesters erfolgen.

Welche Informationsdokumente sollte ich meiner Praxisanleitung zukommen lassen?

Die notwendigen Informationsdokumente finden Sie auf unserer Homepage. Hierzu zählen:

  • Bestimmungen zum Vollzug des prakt. Studiensemester
  • Fachliche Standards zur staatlichen Anerkennung
  • Handreichung Teil B – Empfehlungen zur Praxisanleitung

Des Weiteren sind ggf. die Informationsdokumente zur Erstellung des Qualifikationsrahmens relevant.

Wie viele ausgefüllte Vertragsformulare muss ich zur Genehmigung meines Praktikums an der Universität abgeben?

Sie müssen den Vertrag in 4-facher Ausfertigung abgeben. Ein Exemplar muss dabei original ausgefüllt und unterschrieben sein, bei den anderen drei Exemplaren kann es sich um Kopien handeln.

Welche Professionen sind als Anleitung zugelassen?

Die Anleitung erfolgt in der Regel durch die gleiche Profession.
Die Anleitung muss eine der folgenden Professionen vorweisen:

  • Dipl. Sozialpädagog*innen bzw. Dipl. Sozialarbeiter*in
  • Sozialarbeiter*in mit Bachelorabschluss (B.A.)
  • Sozialarbeiter*in mit Masterabschluss (M.A.) und staatlicher Anerkennung als Sozialarbeiter*in
  • Dipl. Pädagog*innen (Univ.) mit Schwerpunkt Sozialarbeit bzw. Sozialpädagogik
  • Pädagog*innen mit Bachelorabschluss (Univ.) mit Schwerpunkt Sozialarbeit bzw. Sozialpädagogik

Bei anderen akademischen Abschlüssen muss frühzeitig ein Antrag bei den Beauftragten für die praktischen Studiensemester gestellt werden (siehe unten). Der Antrag muss unbedingt eine ausführliche und nachvollziehbare Begründung beinhalten, warum die betreffende Person dafür qualifiziert ist. Zu diesen Qualifikationen zählen insbesondere

  • Kenntnisse der relevanten deutschen Rechtsgebiete mit exemplarischer Vertiefung auf Landesebene.
  • Kenntnisse von Verwaltungsstrukturen und Verwaltungsabläufen.
  • Nachweis für Fachlichkeit und Berufsfähigkeit (persönliche Eignung).
  • Fachlichen Fähigkeiten für die Praxisanleitung, wie etwa Fortbildungen für Praxisanleiter, Supervision oder Anleitungserfahrungen etc.

Eine Anleitung durch Personen ohne Studienabschluss (z.B. Erzieher*innen) ist generell nicht möglich.

Kann mein Praktikum auch genehmigt werden, wenn mir von Seiten der Einsatzstelle keine zweite Anleitung genannt wird?

Nein. Die zweite Anleitung muss mit Berufsbezeichnung namentlich im Vertrag genannt werden. Durch diese Vorgabe wird sichergestellt, dass die Studierenden bei Ausfall der ersten Anleitung nicht ohne professionsspezifische Unterstützung sind. Siehe § 2, Abs. 1 Nr. 5 Ausbildungsvertrag: „Die Ausbildungsstelle verpflichtet sich einen Ausbildungsbeauftragten (Praxisanleiter/in) und dessen Stellvertreter/in zu benennen.“

Meine Praktikumsstelle kann mir keine Vergütung bezahlen. Kann ich dennoch mein praktisches Studiensemester dort ableisten?

Ja. Allerdings wird von Seiten der Universität ein solches Arrangement allein aus berufspolitischer Hinsicht sehr kritisch gesehen. Die Studierenden erbringen auch im praktischen Studiensemester eine Leistung, die auch monetär (oder zumindest nicht monetär) honoriert werden sollte.

Meine ausgewählte Praktikumsstelle hat kein Konzept. Was muss ich tun?

Die Studierenden formulieren eigenständig ein Kurzkonzept (ca. 2 Seiten) mit den Gliederungspunkten Zielgruppe, theoretische Grundlagen, Ziele und Methoden. Dieses wird mit dem Praxisanleiter besprochen und zusammen mit dem Vertrag abgegeben.

Schließtage der Einrichtung und Vertragsgestaltung

Bitte beachten Sie, dass die Praxisstelle evtl. über die Weihnachtsfeiertage geschlossen sind und der Vertrag dementsprechend verlängert werden muss. Ihre Praxisstelle muss Ihnen am Ende des prakt. Studiensemesters bestätigen, dass Sie 20 Wochen in Vollzeit (22 Wochen inklusive den Blockwochen an der Hochschule) in der Praxisstelle tätig waren.

Die Dauer des Pflichtpraktikums im Rahmen des praktischen Studiensemesters beträgt 22 Wochen (inklusive zwei Blockwochen an der Hochschule). Fehlzeiten von mehr als fünf Arbeitstagen müssen nachgeholt werden.

Wie stelle ich einen Antrag?

Ein Antrag wird immer gestellt an die Beauftragten für das praktische Studiensemester (Zuständigkeiten siehe Homepage der Fakultät) in schriftlicher Form per E-Mail. In dem Antrag müssen Angaben zum Studium (Studiengang und Semester) und Kontaktdaten (Adresse und Telefonnummer) angegeben werden. Der Antrag enthält zudem eine ausführliche und nachvollziehbare Begründung des Anliegens.  

Während der Zeit an der Praxisstelle

Kann ich mich bei unverschuldetem Fernbleiben vom Praktikum aufgrund von Corona (Schließung der Institution, Quarantäne …) auf den Paragraphen §6 Abs. 2 auf dem Praktikumsvertrag beziehen?

Unverschuldet bedeutet, dass die Person etwas nicht selbst zu vertreten hat. Schließt die Einrichtung oder müssen sich Studierende in Quarantäne begeben, so ist davon auszugehen, dass dies nicht von den Studierenden zu vertreten ist. Am Ende des praktischen Studiensemesters müssen Studierende also die ersten fünf Tage unverschuldeten Fehlens (Schließung der Institution, Krankheit …) nicht nachholen.

Habe ich während meines praktischen Studiensemesters Anspruch auf Urlaub?

Nein. Siehe §6 Abs. 1 des Ausbildungsvertrags. Sollte eine Einsatzstelle allerdings (beispielsweise in den Weihnachtsferien) geschlossen sein, dann verlängert sich das praktische Studiensemester um die Zeit der Schließung. Falls dies bei der Vertragsgestaltung nicht berücksichtigt wurde, müssen Sie einen Änderungsvertrag in 4-facher Ausfertigung beim Beauftragten für die prakt. Studiensemester abgeben.

Meine Institution bietet mir die Möglichkeit an, mehrere Tage in einer anderen Abteilung der Organisation zu hospitieren. Darf ich dies?

Ja. Sie können bis zu zwei Wochen in einer anderen Abteilung hospitieren.

Ich möchte die Einsatzstelle wechseln. Werden mir die bereits abgeleisteten Zeiten angerechnet?

Nein. Sie müssen 20 Wochen in Vollzeit in einer Institution abgeleistet haben.

Was kann ich bei Schwierigkeiten mit Kollegen in der Einsatzstelle des praktischen Studiensemesters tun?

Der erste Ansprechpartner ist hier zunächst die Anleitung. Sollten die Probleme dadurch nicht gelöst werden können, sind die jeweiligen Praxisdozierenden die nächste Ansprechperson.

Kann ich nach Ablauf meiner verpflichtenden Praktikumszeit weiterhin in der Einrichtung tätig sein.

Wenn Sie weiterhin bei dieser Praxisstelle tätig sein wollen, können Sie dies nicht auf der Grundlage des Vertrages über das praktische Studiensemester fortführen. Sie benötigen hierfür eine eigenständigen Vertrag und das Arbeitsverhältnis steht in keinem Zusammenhang mit der KU.

Ich falle während des Praktikums für eine längere Zeit krankheitsbedingt aus. Was muss ich beachten?

Unterbrechungen und Fehlzeiten sind grundsätzlich nachzuholen. Ausgenommen sind lediglich Ausfallzeiten von höchstens 5 Arbeitstagen, welche der/die Studierende nicht zu vertreten hat. In diesem Fall muss dem Praxisanleiter ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Die Ausfallzeiten sind in der Beurteilung über das praktische Studiensemester und auf dem Qualifikationsprofil anzugeben. Bei Ausfallzeiten von mehr als fünf Arbeitstagen muss das Praktikum um die Zeit des krankheitsbedingten Ausfalls verlängert werden, was eine Vertragsänderung nach sich zieht. Müssen zum Zeitpunkt des Kolloquiums noch maximal drei Wochen des Praktikums absolviert werden, können Sie das Kolloquium trotzdem ablegen. Beträgt die Praktikumsdauer zum Zeitpunkt des Kolloquiums noch mehr als drei Wochen, legen Sie das Kolloquium im nächsten Semester ab.

Müssen Feiertage während des Praktikums nachgearbeitet werden?

Nein. Das praktische Studiensemester an der KU Eichstätt-Ingolstadt wird in Wochen abgerechnet und umfasst 22 Wochen (inklusive zwei Blockwochen an der Hochschule). Ihre Praxisstelle muss Ihnen am Ende des prakt. Studiensemesters bestätigen, dass Sie 20 Wochen in Vollzeit in der Praxisstelle tätig waren.

Meine erste Anleitung hat gewechselt. Was muss ich tun?

Jede nachträgliche Vertragsänderung muss schriftlich in vierfacher Ausführung (das Formular finden Sie auf Ilias) der Universität mitgeteilt werden. Mit der Unterschrift des Beauftragten für das praktische Studiensemester ist diese Änderung genehmigt und das Praktikum kann fortgeführt werden. Auch die neue Anleitung muss alle von der Hochschule vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen (siehe Ausbildungsvertrag und das Dokument zu den fachlichen Standards der staatlichen Anerkennung auf unserer Homepage).

Was muss ich tun, wenn sich Änderungen während der Praxiszeit ergeben haben?

Bei allen Änderungen, welche die Angaben im Vertrag betreffen (z. B. neue Anleitung, Praktikumszeitraum, usw.), muss ein Änderungsvertrag ausgefüllt werden (zu finden auf Ilias). Der Änderungsvertrag muss in 4-facher Ausfertigung und frankiertem Rücksendeumschlag an den Beauftragten für die praktischen Studiensemester gesendet werden. Bitte beachten Sie, dass Sie nicht ohne genehmigten Vertrag an Ihrer Praxisstelle tätig sein dürfen.

Fragen zu den Blockwochen

In der Blockwoche wird eine Supervision angeboten. Was hat es damit auf sich?

Hierbei handelt es sich um ein ergänzendes Angebot der Universität aus Studienmitteln. Die Studierenden tauschen sich in diesem Rahmen unter professioneller Anleitung über ihre beruflichen Erfahrungen im praktischen Studiensemester aus. Bei erklärter Teilnahme (Unterschrift im Rahmen der verpflichtenden Veranstaltung „Einführung ins praktische Studiensemester“ am Ende des Semesters vor dem Praktikum) an der Supervision ist diese auch verpflichtend.

Besteht in den Blockwochen Anwesenheitspflicht?

Ja. Die Anwesenheitspflicht ergibt sich aus den Vorgaben der staatlichen Anerkennung. Der Theorie-Praxis-Transfer ist nur im Rahmen des Seminars möglich. Ein Fernbleiben ist deshalb nicht möglich. Fehltage müssen nachgeholt werden. Erst wenn sämtliche Blocktage absolviert sind, werden die 30 CP auf KU-Campus eingetragen. Beträgt die Fehlzeit weniger als ein Tag, muss eine Ersatzleistung erbracht werden, welche den zeitlichen Umfang und den Theorie-Praxis-Transfer in geeigneter Weise kompensiert. Ab dem zweiten Tag der Abwesenheit kann das Kolloquium nur unter Vorbehalt als Bestanden gelten, bis die Fehlzeiten im folgenden Semester (mit Bestätigung des Praxisdozenten) nachgeholt wurden. Erst dann werden die CP auf KU-Campus eingetragen.

Muss ich die Zeit in der Blockwoche in meiner Einrichtung nacharbeiten?

Nein. Die Blockwoche ist „Arbeitszeit“. Die Praxisstellen verpflichten sich gemäß § 2, Abs. 1 Nr. 2 des Ausbildungsvertrags die Studierenden freizustellen. „Die Ausbildungsstelle verpflichtet sich dem/der Studierenden die Teilnahme an den praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen und an Prüfungen zu ermöglichen.“

Prüfungsrecht und Kolloquium

Wo und wann finde ich den Termin meines Kolloquiums zum Abschluss des praktischen Studiensemesters?

Termine und Einteilung werden zum Ende der Vorlesungszeit auf Ilias publiziert.

Pfad: Magazin – Fakultäten – Fakultät für Soziale Arbeit – 04 Praktisches Studiensemester BASA – Praxisblockwochen und Kolloquium

Am Ende des praktischen Studiensemesters findet ein Kolloquium statt. Was muss ich beachten?

Die Anmeldung zur Prüfung muss über KU-Campus zum gegebenen Zeitpunkt erfolgen (Anmeldezeiträume für semesterbegleitende Prüfungen siehe Homepage Prüfungsamt). Eine nachträgliche Anmeldung ist nicht möglich!

Ist das Kolloquium im Modul BASA 5.1 eine Abschlussprüfung oder eine semesterbegleitende Prüfung?

Eine semesterbegleitende Prüfung!

Welche Dokumente muss ich zum Kolloquium mitbringen?

Folgende Dokumente bringen Sie bitte im Original zum Kolloquium mit:

1. Qualifikationsprofil mit individuellem Ausbildungsplan             

2. Praxisbericht als Grundlage für das Kolloquium

3. Beurteilung der Praktikumsstelle    

Falls Sie noch keine Beurteilung der Praktikumsstelle erhalten haben, können Sie trotzdem an dem Kolloquium teilnehmen. Die Eintragung des Ergebnisses des Kolloquiums erfolgt jedoch erst nach Einreichung der Beurteilung der Praktikumsstelle.

Gibt es einen Unterschied zwischen dem Arbeitszeugnis und der Praktikumsbeurteilung?

Das Prüfungsamt der Hochschule benötigt eine kurze Praktikumsbeurteilung über die abgeleistete Praktikumszeit. Diese sollte den Namen der Studentin bzw. des Studenten, die Dauer des Praktikums, die Anzahl der regulären Arbeitstage pro Woche bzw. der Stundenumfang, die Anzahl möglicher Fehltage, sowie eine Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Praktikums enthalten (z. B. „das Praktikum wurde mit Erfolg abgeschlossen“).

Sie können sich von Ihrer Praxisstelle unabhängig davon ein Arbeitszeugnis ausstellen lassen, welches Sie insbesondere für spätere Bewerbungen nutzen können. Das Arbeitszeugnis wird jedoch nicht von der Hochschule benötigt und muss auch nicht dem Prüfungsamt vorgelegt werden.

Müssen Studierende das praktische Studiensemester sofort abbrechen, wenn sie – aufgrund eines Drittversuchs – von der Exmatrikulation erfahren? Können sie ggf. das praktische Studiensemester (22 Wochen) noch absolvieren und die 30 CP erhalten?

Laut § 13 Abs. 4 Satz 2 Immatrikulations-, Rückmelde- und Exmatrikulationssatzung der KU erfolgt die Exmatrikulation bei endgültigem Nichtbestehen des Studiengangs zum Ende des Semesters, in dem der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen erstellt wurde.