Sie haben ein Hochschulstudium in einem der an der Geschichts- und Gesellschaftswissenschaftlichen Fakultät (GFF) der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt (KU) angesiedelten Studiengänge durch eine Diplom-, Magister-, Masterprüfung oder mit dem Abschuss des Ersten Staatsexamens erfolgreich abgeschlossen? Sie haben Freude am wissenschaftlichen Arbeiten? Sie wollen einen Beitrag zum Fortschritt eines wissenschaftlichen Themengebietes leisten? Sie interessieren sich für wissenschaftliche Theorien und Methoden? Sie arbeiten gerne eigenständig und selbstbestimmt? Die GGFbietet Ihnen die Möglichkeit, diese Ziele auf einem hohen Niveau zu erreichen.
Persönliche Grundvoraussetzungen
Neben wissenschaftlicher Kompetenz und Spaß am wissenschaftlichen Arbeiten, sind ein gutes Projekt- und Zeitmanagement, Selbstdisziplin, Durchhaltevermögen und eine eigenständige Arbeitsweise Grundvoraussetzungen für die erfolgreiche Umsetzung eines Promotionsvorhabens.
Formale Voraussetzungen für eine Promotion an der GGF
Die formalen Voraussetzungen für eine Promotion an der GGF regeln die Rahmenpromotionsordnung (RaPromO) der KU (§ 6) und die Fachpromotionsordnung (FPromO) der GGF (§ 5).
Ziel der Promotion ist der Nachweis der Befähigung zu selbstständiger vertiefter und weiterführender wissenschaftlicher Arbeit (RaPromO § 2 Satz 1).
Das Kernstück der Promotion bildet die Dissertation, die an der GGF in Form einer Einzelarbeit (Monographie) oder in den Fächern Politikwissenschaft und Soziologie auch als kumulative Dissertation verfasst werden kann (FPromO § 8 Abs. 1).
Ein gut gewähltes Dissertationsthema ist grundlegend für eine spätere Wissenschaftskarriere. Zugleich ist die Dissertation ein Projekt, das sich über mehrere Jahre erstreckt. Daher ist es wichtig, schon bei der Wahl darauf zu achten, dass Sie das Dissertationsthema begeistert.
Ausgangspunkt der Suche kann die Abschlussarbeit sein, die Sie bereits im Rahmen Ihres Hochschulstudiums geschrieben haben. Versuchen Sie eine Fragestellung zu finden, die Sie interessiert und die in der Forschung noch nicht ausreichend beantwortet ist. Wichtig ist, dass Sie klare Grenzen ziehen. Je konkreter die Fragestellung ist, desto weniger laufen Sie Gefahr, dass ein Projekt entsteht, dessen Bearbeitungszeitraum unüberschaubar wird.
Als Diskussionsgrundlage mit Ihrer Betreuerin / Ihrem Betreuer kann ein Exposé dienen.
Jedes Promotionsvorhaben benötigt wissenschaftliche Betreuung. Wenn Sie die in der Rahmen- und Fachpromotionsordnung angegebenen Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich an der KU eine Betreuerin (Professorin oder Privatdozentin) / einen Betreuer (Professor oder Privatdozent) suchen. Dabei ist es wichtig, dass die Betreuerin / der Betreuer das Fachgebiet vertritt, in dem Sie promovieren möchten, und zugleich auf das Themengebiet spezialisiert ist, in dem Sie Ihre Dissertationsschrift verfassen möchten. Der erste gemeinsame Schritt besteht dann in der Erarbeitung Ihres Dissertationsthemas.
Konnten Sie Ihre Betreuerin / Ihren Betreuer von Ihrem Dissertationsprojekt überzeugen, gilt es im nächsten Schritt eine Betreuungsvereinbarung abzuschließen.
Die Betreuungsvereinbarung unterstützt Sie und Ihre Betreuerin / Ihren Betreuer bei der Durchführung Ihres Projektes. In diesem Dokument werden der Zeit- und Arbeitsplan festgehalten und die gegenseitigen Rechte und Pflichten transparent dargelegt. Selbstverständlich können die hier festgehaltenen Elemente mit dem Fortgang der Arbeit modifiziert werden.
Die Betreuungsvereinbarung unterliegt der Rahmenpromotionsordnung (RaPromO) der KU sowie der Fachpromotionsordnung (FPromO) der GGF in der jeweils gültigen Fassung. Das für die KU gültige Musterformular finden Sie im Anhang der RaPromO, in Anlage 1
die aktuelle Rahmenpromotionsordnung mit Anhang zum Download.
Die formelle Annahme als Promovendin/Promovend regelt die Rahmenpromotionsordnung (RaPromO) § 7 Abs. 1-4.
Wenn Sie die Zulassungsvoraussetzungen nach RaPromO § 5 und FPromO § 5 erfüllen (vgl. Schritt 1), eine Betreuerin / einen Betreuer an der GGF gefunden haben (vgl. Schritt 3), die/der Ihr Fachgebiet vertritt und dazu bereit ist Ihr Dissertationsprojekt zu betreuen, können Sie die Annahme als Promovendin/Promovend beantragen (RaPromO § 7 Abs. 1). Den schriftlichen Antrag (Vorlage zum Download) richten Sie über das Dekanat der GGF an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses.
Welche Nachweise und Dokumente habe ich dem Antrag beizufügen?
a) Nachweise über die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion (RaPromO § 5)
b) Zusätzliche Dokumente zur Annahme als Promovendin/Promovend (RaPromO § 7 Abs. 2)
c) Gemäß Fachpromotionsordnung der GGF
Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion (FPromO § 5):
Wann kann ich den Antrag stellen?
Ein Antrag auf Annahme als Promovendin/Promovend kann prinzipiell jederzeit gestellt werden. Über die Annahme entscheidet der Promotionsausschuss der GGF, der Ihnen die Entscheidung schriftlich mitteilt (RaPromO § 7 Abs. 3). Da der Promotionsausschuss in der Regel vor jeder Fakultätsratssitzung tagt, ist eine Anmeldung jeweils 14 Tage vor den Sitzungsterminen sinnvoll.
Was kann ich tun, wenn ich die Betreuerin/den Betreuer wechseln möchte?
Sollte es im Rahmen Ihrer Promotion zu einem Wechsel der Betreuerin / des Betreuers kommen, so ist dieser unverzüglich schriftlich dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu melden und eine entsprechende Betreuungsvereinbarung vorzulegen. Der Promotionsausschuss entscheidet über die Annahme der neuen Betreuerin / des neuen Betreuers (RaPromO § 7 Abs. 4).
Was kann ich tun, wenn ich die Promotion an einer anderen Fakultät durchführen lassen möchte?
Entschließen Sie sich dazu, das Promotionsverfahren an einer anderen Fakultät oder Universität durchführen zu lassen oder gar abzubrechen, vergessen Sie nicht, den Vorsitzenden des Promotionsausschusses darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Die Immatrikulation regelt die Rahmenpromotionsordnung (RaPromO) § 7 Abs. 5.
Die Immatrikulation für ein Promotionsstudium erfolgt persönlich über das Studierendenbüro der KU und ist sowohl zum Sommersemester (bis längstens 16. Juni) als auch zum Wintersemester (bis längstens 15. Dezember) möglich. Nach dem Bayerischen Hochschulgesetz (Art. 94 Abs. 3 Satz 2 BayHIG) kann eine Einschreibung höchstens für einen Zeitraum von sechs Semestern erfolgen. Der Abschluss der Dissertation ist natürlich noch möglich, wenn die Immatrikulationsdauer von sechs Semestern abgelaufen ist.
Weitere Informationen zur Einschreibung für ein Promotionsstudium finden Sie auf der Webseite des Studierendenbüros.
Sobald Sie Ihre Dissertation fertiggestellt haben, können Sie die Zulassung zum Promotionsverfahren beantragen. Formell geregelt wird der Promotionsantrag in § 8 der Rahmenpromotionsordnung (RaPromO) der KU und in der Fachpromotionsordnung (FPromO) der GGF.
Den schriftlichen Antrag (Vorlage zum Download) richten Sie über das Dekanat der GGF an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses. Dem Antrag sind folgende Nachweise bzw. Dokumente beizufügen:
Allgemeine Unterlagen gemäß RaPromoO § 8 Abs. 3:
Besondere Nachweise gemäß FPromO § 6 oder RaPromO § 6:
Über die Zulassung zum Promotionsverfahren entscheidet der Vorsitzende des Promotionsausschusses (RaPromO § 9 Abs. 1 Satz 1).
Die Begutachtung der Promotion regeln § 11 der Rahmenpromotionsordnung (RaPromO) der KU und der Fachpromotionsordnung (FPromO) der GGF.
Sobald Sie zum Promotionsverfahren zugelassen sind, werden vom Promotionsausschuss zwei Gutachten über Ihre Dissertation eingeholt. In der Regel erstellt Ihre Betreuerin / Ihr Betreuer das Erstgutachten; für das Zweitgutachten wird eine Zweitgutachterin / ein Zweitgutachter bestellt.
Die Beurteilung der Dissertation erfolgt in getrennten schriftlichen Gutachten, die Hinweise für eine ggf. notwendige Überarbeitung in Bezug auf die Veröffentlichung anführen. Die Erstgutachterin / der Erstgutachter und die Zweitgutachterin / der Zweitgutachter beantragen getrennt voneinander die Annahme oder Ablehnung Ihrer Dissertation und schlagen jeweils eine Note vor. In der Regel soll die Begutachtung innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der Dissertation abgeschlossen werden. Lehnen beide Gutachter die Dissertation ab, ist das Promotionsverfahren beendet. Lehnt eine Gutachterin / ein Gutachter Ihre Dissertation ab oder unterscheidet sich die Beurteilung um mehr als 1,7 Notenpunkte, wird ein drittes Gutachten eingeholt.
Nach dem Eingang sämtlicher Gutachten werden diese zusammen mit Ihrer Dissertation für mindestens 14 Tage während der Vorlesungszeit oder 28 Tage während der vorlesungsfreien Zeit im Dekanat zur Einsichtnahme ausgelegt. Die gem. FPromO § 9 Abs. 2 zur Einsichtnahme berechtigten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer dürfen beim Vorsitzenden des Promotionsausschusses innerhalb der Auslagefrist eine schriftliche Stellungnahme zur Dissertation abgeben, in der sie unter Darlegung der Gründe Einwände gegen die Annahme oder Ablehnung der Arbeit vorbringen. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Promotionsausschuss über die endgültige Annahme oder Ablehnung der Arbeit. Der Vorsitzende des Promotionsausschusses teilt Ihnen das Ergebnis im Anschluss schriftlich mit.
Die Disputation regeln §§ 12-17 der Rahmenpromotionsordnung (RaPromO) der KU und die Fachpromotionsordnung (FPromO) der GGF.
Ist Ihre Dissertation angenommen, setzt der Vorsitzende des Promotionsausschusses in Absprache mit der Prüfungskommission den Termin Ihrer mündlichen Prüfung fest. (Die Zusammensetzung der Prüfungskommission regelt FPromO § 7). Die Prüfung soll spätestens drei Monate nach Annahme der Dissertation erfolgen. Der Termin wird schließlich fakultätsöffentlich bekannt gegeben. Ihnen geht spätestens 14 Tage im Voraus vom Vorsitzenden des Promotionsausschusses eine schriftliche Einladung zu.
Die mündliche Prüfung findet in der Regel in Form einer öffentlichen Disputation statt. Eingeleitet wird diese durch einen 30-minütigen Vortrag, in dem Sie die Prüfungskommission über den Gegenstand Ihrer Dissertation informieren. Im Anschluss verteidigen Sie den Inhalt Ihrer Dissertationsschrift und diskutieren über angrenzende Fragestellungen. Die Gesamtdauer der Disputation beträgt etwa 90 Minuten.
Der Verlauf und die Beurteilung Ihrer Prüfung werden in einem Protokoll festgehalten. Der Vorsitzende des Promotionsausschusses stellt nach Abschluss die Gesamtnote der Disputation fest.
Die Notenskala für die Bewertung der Dissertation und der mündlichen Prüfung setzt sich gemäß FPromO § 9 Abs. 1 folgendermaßen zusammen:
• summa cum laude (0,5) = ausgezeichnet
• magna cum laude (0,7; 1,0; 1,3) = sehr gut
• cum laude (1,7; 2,0; 2,3) = gut
• rite (2,7; 3,0; 3,3) = befriedigend
• insuffizienter (3,7; 4,0) = ungenügend
Die Gesamtnote der Promotion ergibt sich gemäß RaPromO § 14 Abs. 1 Satz 2-3 aus dem arithmetischen Mittel der doppelt gewerteten Note der Dissertation und der Note der mündlichenPrüfung. Hierbei werden nur zwei Stellen nach dem Komma berücksichtigt. Die Gesamtnote lautet bei einem Durchschnitt
• bis 0,6 = summa cum laude
• über 0,6 bis 1,5 = magna cum laude
• über 1,5 bis 2,5 = cum laude
• über 2,5 bis 3,5 = rite
• über 3,5 bis 4,0 = insuffizienter
Nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Promotion stellt Ihnen der Vorsitzende des Promotionsausschusses innerhalb von vier Wochen ein Prüfungszeugnis mit dem Datum der letzten Prüfungsleistung aus. Es enthält die Gesamtnote, die Note der Dissertation und die Note der mündlichen Prüfung.
Mit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses ist die Promotion abgeschlossen (RaPromO § 14 Abs. 2 Satz 3). Achtung: Das Prüfungszeugnis berichtigt Sie nicht zur Führung des Doktortitels.
Ein weiterer grundlegender Bestandteil des Promotionsverfahrens ist die Veröffentlichung. Die Veröffentlichung der Dissertation und die Ablieferung der Pflichtexemplare regelt § 18 der Rahmenpromotionsordnung (RaPromO) der KU.
Innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Bestehen der mündlichen Prüfung müssen Sie Ihre Dissertation im Einvernehmen mit Ihrer Betreuerin / Ihrem Betreuer sowie der Zweitgutachterin / dem Zweitgutachter der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich machen. Zudem ist ein Exemplar Ihrer veröffentlichten Dissertation im Dekanat der GGF für die Prüfungsakten der Fakultät abzugeben (RaPromO § 18 Abs. 4 Satz 3).
Folgende Publikationsformen und Pflichtabgaben sind gem. RaPromO § 18 Abs. 2 zulässig:
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang unbedingt die detaillierten Ergänzungen, die in der RaPromO § 18 Abs. 1, 2, 3 und 4 angeführt werden.
Wichtig: Bitte beachten Sie, dass Sie gem. RaPromO § 18 Abs. 4 die Dissertation bei Veröffentlichung als Dissertation der Geschichts- und Gesellschaftswissenschaftlichen Fakultät der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt kennzeichnen und den Namen der Erstgutachterin / des Erstgutachters sowie der Zweitgutachterin / des Zweitgutachters sowie das Datum der mündlichen Prüfung angeben. Weicht der veröffentlichte Titel vom ursprünglichen Titel der Dissertation ab, müssen Sie den ursprünglichen Titel als Vermerk angeben.
Egal für welche Form der Veröffentlichung Sie sich entscheiden, Sie sollten sich genau überlegen, welches Ziel Sie mit Ihrer Dissertation verfolgen. Planen Sie eine Karriere in der Wissenschaft, sollten Sie sich für einen der renommierten Fachverlage entscheiden; streben Sie hingegen eine Tätigkeit außerhalb der Wissenschaft an, so kann die Entscheidung auf eine schnelle und kostengünstige Art der Veröffentlichung fallen.
Beurkundung und Titelführung werden in § 19 der Rahmenpromotionsordnung der KU geregelt.
Sobald Ihre Dissertation der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich ist, wird die Promotion durch Aushändigung einer Urkunde vollzogen. Mit dem Erhalt der Urkunde geht das Recht der Führung des Doktortitels einher.
Auf Antrag kann der Vorsitzende des Promotionsausschusses das Recht zur Titelführung bereits dann befristet erteilen, wenn Sie einen gültigen Verlagsvertrag vorlegen.
Die Rahmenpromotionsordnung sowie die Fachpromotionsordnung der GGF finden Sie
auf der Website Forschung und wissenschaftlicher Nachwuchs der KU
Ordnung zur Sicherung des Standards guter wissenschaftlicher Praxis
Ordnung der Graduiertenakademie
Sie finden sämtliche weitere Ordnungen sowie Hinweise zu Förderrichtlinien auf der KU-Website Forschung und wissenschaftlicher Nachwuchs
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
BayHSchG Art. 57 "Regelstudienzeiten, Studienstruktur" (insb. Abs. 2 Satz 2)
Bayerisches Hoschschulpersonalgesetz (BayHSchPG)
BayHSchPG Art. 2 Abs. 3 Satz 1 "Wissenschaftliches und künstlerisches Personal"
Bereinigte Sammlung des bayerischen Landesrechts
Gesetzesauszug "Gesetz über die Führung akademischer Grade"
Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft
Antrag auf Annahme als Promovendin / Promovend
Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren, RaPromO vom 1. Januar 2024
Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren, RaPromO vom 18. Mai 2020
Erklärung zur Promotion
Vorlage Deckblatt Dissertation
Vorlage Erklärung zur Promotion (an Eides Statt und zu früheren Promotionsverfahren)
Antrag auf Wechsel in die Rahmenpromotionsordnung, Änderungssatzung vom 4.12.2024