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Bitte richten Sie Ihre Anfragen ausschließlich an den für Sie zuständigen Bereich.
Hinsichtlich der sogenannten „Meldefrist“ für die Erste Staatsprüfung nach § 31 Abs. 2 Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) gilt folgender wichtiger Hinweis für alle Lehramtsstudierenden, die ab dem Prüfungstermin Herbst 2025 die Erste Lehramtsprüfung in der Fächerverbindung ablegen wollen:
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Im Vorgriff auf die nächste Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) gilt ab dem Prüfungstermin Herbst 2025 Folgendes:
Die sogenannte „Meldefrist“ für die Erste Staatsprüfung nach § 31 Abs. 2 LPO I, welche bislang indirekt die maximale Studiendauer bei Lehramtsstudiengängen begrenzt, wird ab dem Prüfungstermin Herbst 2025 nicht mehr angewendet.
Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass Begrenzungen der Studienzeit durch die Hochschulen davon unberührt bleiben: Wie bisher steht es den bayerischen Hochschulen frei, in ihren Prüfungsordnungen Regeltermine und Fristen für die Ablegung der Modulprüfungen und deren Wiederholungen dergestalt festzulegen, dass damit im Ergebnis Studienzeiten begrenzt sind.
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Weitere Informationen finden Sie hier.
Hinweis für alle Lehramtsstudierenden, die ab dem Prüfungstermin Herbst 2024 die Erste Lehramtsprüfung in der Fächerverbindung unter Nachweis eines um bis zu 30 Leistungspunkte verringerten Gesamtstudienumfangs (§ 22 Abs. 5 LPO I) ablegen:
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Sofern Lehramtsstudierende die Erste Lehramtsprüfung in der Fächerverbindung unter Nachweis eines um bis zu 30 Leistungspunkte verringerten Gesamtstudienumfangs (§ 22 Abs. 5 Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I)) ablegen, gilt im Vorgriff auf die nächste Änderung der LPO I ab dem Prüfungstermin Herbst 2024 Folgendes:
Der zum Zeitpunkt der Zulassung noch ausstehende Studienumfang ist innerhalb von sechs Wochen nach Beginn desjenigen Semesters, das unmittelbar auf den Beginn der schriftlichen und praktischen Prüfungen folgt, gegenüber dem Prüfungsamt nachzuweisen.
Ist einem Prüfungsteilnehmer oder einer Prüfungsteilnehmerin aus Gründen, die er oder sie nicht zu vertreten hat, der Nachweis innerhalb der Frist nicht möglich oder nicht zuzumuten, so kann das Prüfungsamt auf Antrag eine Verlängerung um bis zu weitere neun Wochen genehmigen. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen und zu begründen.
Gesundheitliche Gründe sind grundsätzlich durch ein Zeugnis eines Gesundheitsamts nachzuweisen.
Das Prüfungsamt kann festlegen, dass gesundheitliche Gründe durch das Zeugnis eines bestimmten Arztes oder einer bestimmten Ärztin nachzuweisen sind.
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Weitere Informationen finden Sie hier.
Vollständige Informationen zum Latinum/Grecum und kleines Latinum
Informationen zum Latinum finden Sie hier
Zulassungsvoraussetzung zum EWS-Examen – alle Schularten
Festlegung der Module zur Zulassung zum EWS-Examen
Zulassungsvoraussetzung zum EWS-Examen – alle Schularten
Festlegung der Module zur Zulassung zum EWS-Examen
Zulassungsvoraussetzung zum EWS-Examen – alle Schularten
Festlegung der Module zur Zulassung zum EWS-Examen
Zulassungsvoraussetzung zum EWS-Examen – alle Schularten
Festlegung der Module zur Zulassung zum EWS-Examen
Zulassungsvoraussetzung zum EWS-Examen – alle Schularten
Festlegung der Module zur Zulassung zum EWS-Examen
Zulassungsvoraussetzung zum EWS-Examen – alle Schularten
Festlegung der Module zur Zulassung zum EWS-Examen
Bekanntmachung über die Organisation des Betriebspraktikums und des Orientierungspraktikums für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I
Die Änderung finden Sie hier
Die konsolidierte Fassung der Bekanntmachung finden Sie hier
Weitere Informationen für die 1. Staatsprüfung finden Sie auf der Website des Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus unter den FAQs zur Ersten Staatsprüfung.
Bekanntmachungen des Bayrischen Staatsminsteriums für Unterricht und Kultus
Terminübersicht - Frühjahr 2026/I und Herbst 2025/II
Terminplan - Frühjahr 2025
Terminplan - Frühjahr 2025
Terminplan für die schriftlichen Prüfungen
Achtung:
Die endgültigen Termine erhalten Sie auch mit dem Zulassungsschreiben.
Die Rechtsnormen inkl. Lehramtsprüfungsordnung finden Sie unter folgendem Link:
Rechtsnormen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Lehrerausbildung
Achtung:
Aus Gründen des Urheberrechts dürfen die Prüfungsaufgaben nicht mehr veröffentlicht werden.
Die Fakultäten erhalten weiterhin die Examensaufgaben vom Prüfungsamt!
Bitte reichen Sie den Anmeldebogen bei Ihrer/Ihrem zuständigen Sachbearbeiter/in ein.
Online-Anmeldung zur 1. Staatsprüfung (Link zum Ministerium)
Eine Anmeldung zur Hausarbeit in der Außenstelle des Prüfungsamtes ist nicht erforderlich.
Sie setzen sich lediglich mit Ihrem Prüfer bzw. Ihrer Prüferin in Verbindung und
besprechen mit ihm bzw. ihr das Thema sowie den Abgabetermin.
Die Hausarbeit muss zur Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung bei der Frühjahrsprüfung
zum 1. Juni des Jahres oder bei der Anmeldung zur Herbstprüfung zum
1. Februar des Jahres abgegeben werden. Mit schriftlicher Zustimmung
des Dozenten wird für die Abgabe der Hausarbeit ein Nachtermin bis
spätestens 01.04. bzw. 01.10. gewährt.
Formular zur Zustimmung eines Nachtermins
Die Arbeit muss in zweifacher Ausfertigung einmal beim zuständigen Dozierenden
und einmal bei der Außenstelle des Prüfungsamtes abgegeben werden.
Mit der Abgabe bei der Außenstelle geben Sie bitte die Empfangsbestätigung
der Hausarbeit des Dozierenden ab. Die Arbeit muss in gebundener Form abgegeben
werden. Am Schluss der Zulassungsarbeit haben Sie mit eigenhändiger Unterschrift
zu versichern, dass Sie die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen Hilfsmittel
als die angegebenen verwendet haben.
Bitte bringen Sie den Aufkleber auf der Vorderseite eines Exemplares mit etwas Klebeband an.
Sollten Sie von der Ersten Staatsprüfung zurücktreten wollen, so füllen Sie bitte das folgende Formular aus und reichen es bei der Außenstelle des Prüfungsamtes für die Lehrämter an öffentlichen Schulen ein:
Bei einer krankheitsbedingten Prüfungsverhinderung bitte zuerst zum Hausarzt gehen und ein aktuelles ärztliches Attest mit Befund ausstellen lassen.
Erst danach einen Termin beim Gesundheitsamt organisieren und dort mit dem Befund vom Hausarzt ein amtsärztliches Attest erstellen lassen. Bitte unbedingt vorher beim Gesundheitsamt anrufen, da nicht immer ein Arzt anwesend ist.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 LPO I ist eine Prüfungsverhinderung unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Falle einer Krankheit ist die Prüfungsverhinderung grundsätzlich durch ein Zeugnis eines Gesundheitsamtes nachzuweisen. Das Zeugnis des Gesundheitsamtes darf in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein.
Ein amtsärztliches Attest, das nicht am Prüfungstag ausgestellt ist, wird in der Regel nicht angenommen. Die Prüfung ist in diesem Fall mit der Note 6 zu bewerten.
Das amtsärztliche Attest ist unverzüglich persönlich im Prüfungsamt oder per Post einzureichen.
Zeitgleich ist das Prüfungsamt und das Sportzentrum über die Prüfungsunfähigkeit zu informieren (telefonisch, per Mail).
Bei einer Prüfungsverhinderung durch Erkrankung, die grundsätzlich durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen ist, muss die Prüfung zum nächstmöglichen Termin wiederholt werden. Die Anmeldung zur Staatsexamensprüfung ist daher fristgerecht erforderlich. Die Anmeldung erfolgt über KU.Campus. Falls die Anmeldung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Anmeldung von Amts wegen vorzunehmen.
Für die Prüfungsverhinderung bei einer Staatsexamensprüfung kann das Formular Prüfungsverhinderung bei Sportstaatsexamensprüfungen abgerufen werden. Zusammen mit dem Formblatt ist das amtsärztliche Attest beizufügen.
Formular Prüfungsverhinderung bei Sportstaatsexamensprüfungen
Alle Anfragen bzgl. des Anmeldeantrags zum Vorbereitungsdienst/Referendariat sind ausschließlich per Mail an referendariat(at)ku.de zu stellen.
Mit Ihrem Zulassungsschreiben zur Ersten Staatsprüfung in Bayern erhalten Sie zusätzlich ein Informationsschreiben zur Anmeldung für den Vorbereitungsdienst.
Unter folgendem Link finden Sie den Anmeldeantrag für den jeweiligen Vorbereitungsdiensttermin, der ab dem 1. Februar online ausgfüllt werden kann: https://www.lehrer-werden.bayern/studium-und-vorbereitungsdienst/grundschule
Die Anmeldung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen ist im Zeitraum vom 15. März 2025 bis zum 15. April 2025 möglich.
Innerhalb dieser Frist muss das ausgedruckte, unterschriebene Formular mit allen erforderlichen Anlagen bei der Außenstelle des Prüfungsamtes Ihrer Universität eingereicht werden. Bitte beachten Sie, dass verspätet eingehende Anmeldungen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können. Bitte beachten Sie, dass eine ordnungsgemäße Anmeldung nur dann erfolgt, wenn das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular fristgerecht eingereicht oder übersandt wird. Die reine Online-Anmeldung genügt nicht – sie wird erst in Verbindung mit dem unterschriebenen Ausdruck und den erforderlichen Anlagen als gültig anerkannt!
Falls Sie den Vorbereitungsdienst nicht direkt im Anschluss an die Erste Staatsprüfung antreten, informieren Sie sich rechtzeitig auf dieser Homepage über den jeweils aktuellen Anmeldezeitraum.
Wir erteilen keine Auskunft zum Eingang Ihrer Unterlagen; sofern Sie eine Bestätigung wünschen, können Sie die Unterlagen per Einschreiben/Rückschein einsenden.
Informationen, Termine und Ansprechpartner zum Vorbereitungsdienst finden Sie hier: https://www.lehrer-werden.bayern/studium-und-vorbereitungsdienst/grundschule
Berücksichtigung der Erweiterungsprüfung bei der Übernahme in den Staatsdienst
Auf der Meldung zum Vorbereitungsdienst ist eine fehlerhafte Postadresse hinterlegt.
Bitte senden Sie die Unterlagen an:
An die Außenstelle des Prüfungsamts für die
Lehrämter an öffentlichen Schulen an der
Kath. Universität Eichstätt
Ostenstraße 28a
85072 Eichstätt