Semesterabschließende Prüfungen bzw. Abschlussprüfungen

Definition der semesterabschließenden Prüfung bzw. Abschlussprüfung 

Eine Abschlussprüfung ist eine mündliche Prüfung oder eine Klausur, die ein Modul zu einem bestimmten Prüfungstermin am Ende des Semesters abschließt. 

Hinweise zur Klausurteilnahme

Identitätskontrolle/Kontrolle der Teilnahmeberechtigung

Beginn der Prüfung wird kontrolliert, ob die anwesenden Prüflinge auf der Anmeldeliste für die jeweilige Prüfung verzeichnet sind. Nur Studierende, die ordnungsgemäß zur Prüfung angemeldet sind, dürfen an der Prüfung teilnehmen. Studierende, die nicht zur Prüfung angemeldet sind, dürfen die Klausur nicht mitschreiben. Gasthörer/innen sind nicht berechtigt, an Prüfungen teilzunehmen (Studierendenausweis). Vor Klausurbeginn haben die Studierenden ihre Identität mittels Personalausweis/Studierendenausweis nachzuweisen (Name, Lichtbild und ggf. Matrikelnummer sind zu kontrollieren). Sollte ein/e Studierende/r keinen Studierendenausweis oder Personalausweis vorzeigen können, aber auf der Anmeldeliste eingetragen sein, so wird ihm/ihr die Klausurteilnahme ausnahmsweise gestattet – dies geschieht unter ausdrücklichem Vorbehalt der im Anschluss an die Klausur unverzüglich durchzuführenden Identitätsfeststellung bei der Klausuraufsicht. Die Note der Klausur wird solange zurückgehalten, bis die Identitätsfeststellung abgeschlossen ist.

Klausurbedingungen

Es sind keine Handys, Smartphones, Smartwatches oder sonstigen elektronischen Geräte (sofern nicht ärztlich verordnet) erlaubt. Jacken und Taschen sind nicht am Platz aufzubewahren. Es ist ein dokumentenechtes Schreibgerät (kein Bleistift) zu benutzen.

Erkrankung eines Teilnehmers/einer Teilnehmerin

Ein Rücktritt von der Klausur aus gesundheitlichen Gründen ist vor oder während der Prüfung möglich.

Beim vorzeitigen Verlassen einer bereits angetretenen Prüfung muss der Teilnehmer/die Teilnehmerin bei der Prüfungsaufsicht die Erklärung zu Protokoll geben, dass er/sie die Prüfung wegen einer akuten Erkrankung abbricht. Der/die Studierende ist verpflichtet unverzüglich einen Arzt aufzusuchen, um seinen/ihren Gesundheitszustand attestieren zu lassen. Das Attest sollte Angaben über die voraussichtlichen Dauer der Krankheit, die medizinischen Befundtatsachen, die Art der sich aus der Krankheit ergebenden Beeinträchtigung, den Untersuchungstag sowie Stempel und Unterschrift des Arztes enthalten. Rückwirkende Atteste werden grundsätzlich nicht anerkannt.

Das hierfür erforderliche Formular zum Prüfungsrücktritt kann im Anschluss an das Verlassen der Klausur ggf. direkt im Prüfungsamt (bitte Öffnungszeiten beachten) abgeholt oder auf der Website des Prüfungsamtes heruntergeladen werden. Der/die Studierende hat den Prüfungsausschuss unverzüglich über seinen/ihren Rücktritt zu informieren. Die Rücktrittserklärung und das Attest sind persönlich oder per Post beim Prüfungsamt einzureichen. Die Erklärung eines Prüfungsrücktritts per E-Mail, SMS, Fax, oder in Form einer telefonischen Anzeige ist nicht möglich.

Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob ein Rücktritt aus nicht zu vertretenden Gründen vorliegt.

Täuschung/Täuschungsverdacht (unerlaubte Hilfsmittel, Abschreiben, Gespräche mit anderen Klausurteilnehmern usw.)

Alle im Zusammenhang mit einer vermeintlichen Täuschung stehenden relevanten Beweismittel können durch die Klausuraufsicht eingezogen werden. Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung (z.B. eingefügte Notizen, mit Spicker versehen usw.) beanstandet werden, werden dem/der Prüfungsteilnehmer/in bis zur Klausurabgabe belassen und können anschließend eingezogen werden.

Verhindert der Prüfling die Sicherstellung, verweigert er die Mitwirkung an der Aufklärung oder die Herausgabe der Hilfsmittel oder verändert er die Hilfsmittel nach Beanstandung (z.B. Spicker entfernt, Seiten mit Notizen entfernt, Notizen wegradiert usw.), so wird der Prüfungsausschuss dieses Vorgehen überprüfen und die Prüfungsleistung ggf. mit der Note 5,0 (nicht bestanden) bewerten.

Der Prüfling nimmt unbeschadet eines mutmaßlichen Täuschungsversuchs weiter an der Klausur teil. Ein Ausschluss von der Klausur oder andere Sanktionen sind nicht möglich. Die Entscheidung, ob im Einzelfall ein Täuschungsversuch vorliegt, wird erst später vom Prüfungsausschuss getroffen. Der Prüfungsausschuss wird den Vorwurf des Täuschungsversuchs überprüfen und im Fall der Bestätigung die Klausur mit der Note 5,0 (nicht bestanden) bewerten.

Störende Teilnehmer

Störende Personen werden zunächst verwarnt. Bei erneuter Störung kann die Klausuraufsicht den störenden Prüfling von der Klausur ausschließen. Die Klausur gilt als mit der Note 5,0 (nicht bestanden) bewertet.

Störungen im äußeren Ablauf

Störende Vorkommnisse wie z.B. plötzlich einsetzender dauerhafter Lärm, Hitze, mangelndes Licht usw. sind von den Klausurteilnehmern unverzüglich zu rügen, sodass umgehend Abhilfe geschaffen und die Störung – soweit möglich - beseitigt werden kann.

Toilettengänge

Toilettengänge werden bezüglich Namen des/der Studierenden, Uhrzeit und Dauer protokolliert. Hierfür hat der/die Studierende bei Verlassen des Raumes seinen/ihren Studierenden- bzw. Personalausweis bei der Aufsicht vorzuzeigen. Die Klausurunterlagen sind für die Dauer des Toilettenganges bei der Klausuraufsicht abzugeben. Die Prüflinge dürfen nur einzeln und nacheinander auf die Toilette gehen.

Nach dem Ende der Bearbeitungszeit

Die Klausur ist bei der Aufsicht abzugeben bzw. wird von der Aufsicht eingesammelt. Bei multiple-choice-Klausuren sind auch fehlerhaft ausgefüllte Seiten abzugeben.

Sollte die Klausur vor Ende der Bearbeitungszeit fertig gestellt worden sein, kann der/die Studierende die Klausur bei der Aufsicht abgeben und den Raum leise verlassen, es sei denn die Aufsicht weist darauf hin, dass ein Verlassen wegen der kurzen verbleibenden Bearbeitungszeit nicht mehr erlaubt ist.

Weitere Informationen zu Abschlussprüfungen

Prüfungszeiträume für Abschlussprüfungen

Für Universitätsstudiengänge und Fachhochschulstudiengänge bestehen unterschiedliche Prüfungszeiträume.

Der jeweilige Prüfungszeitraum beginnt grundsätzlich frühestens nach dem im jeweiligen Terminplan veröffentlichten An- und Abmeldeschluss für Abschlussprüfungen. 

Universitätsstudiengänge

In den universitären Studiengängen werden pro Semester in der Regel zwei verschiedene Prüfungszeiträume für semesterabschließende Prüfungen bzw. Abschlussprüfungen angeboten.

Beginn des ersten Prüfungszeitraumes: Ende der Vorlesungszeit bzw. Beginn der vorlesungsfreien Zeit. 

Beginn des zweiten Prüfungszeitraumes: Anfang des Folgesemesters bzw. spätestens Beginn der Vorlesungszeit des Folgesemesters Beide Prüfungszeiträume können sowohl für Erstablegungen als auch für Wiederholungen von Modulabschlussprüfungen genutzt werden. Die konkreten Prüfungstermine werden von den Prüfern und Prüferinnen festgelegt und über die Prüfungsanlässe auf KU.Campus veröffentlicht. 

Fachhochschulstudiengänge 

In den Fachhochschulstudiengängen wird dagegen pro Semester ein Prüfungszeitraum für semesterabschließende Prüfungen bzw. Abschlussprüfungen angeboten.

Der Prüfungszeitraum und die Prüfungstermine werden auf der Fakultäts-Website der jeweiligen FH-Studiengänge (Fakultät für Religionspädagogik und Kirchliche Bildungsarbeit oder Fakultät für Soziale Arbeit) veröffentlicht.

An- und Abmeldefristen für Abschlussprüfungen

Die für die jeweiligen Prüfungszeiträume geltenden An- und Abmeldefristen werden auf der Homepage des Prüfungsamtes unter Termine zur Prüfungsanmeldung und Notenbekanntgabe veröffentlicht. 

Eine Abmeldung von schriftlichen Abschlussprüfungen ist über KU.Campus bis 6 Werktage (Montag bis Samstag) vor Antritt der Prüfungen möglich.

Für mündliche Abschlussprüfungen gelten je nach Art (Einzelprüfungen/Gruppenprüfungen) unterschiedliche Abmelderegelungen

Einzelprüfungen: Nach Ende des Anmeldezeitraumes können sich Studierende noch direkt über KU.Campus bis 6 Werktage vor dem ersten Einzelprüfungstermin (lt. Prüfungsplan) abmelden. Darüber hinaus ist noch eine Abmeldung mit einem formlosen Antrag (schriftlich oder per Mail) unter Angabe der genauen Modulprüfungsnummer über das Prüfungsamt bis zum letzten Werktag vor dem ersten Einzelprüfungstermin (lt. Prüfungsplan) der mündlichen Abschlussprüfung möglich. 

Gruppenprüfungen: Eine Abmeldung von den Gruppenprüfungen ist nur bis zum Ende des jeweiligen Anmeldezeitraumes der Abschlussprüfungen möglich. Zu diesen Abschlussprüfungen zählen mündliche Abschlussprüfungen mit mehreren Prüfungsteilnehmern/innen zum gleichen Termin, die im Tandem oder in Gruppen abgenommen werden und musikpraktische Abschlussprüfungen, die in Kleingruppen abgehalten werden. 

Wiederholung von Abschlussprüfungen

Für FH-Studierende und Studierende der Universitätsstudiengänge gelten unterschiedliche Regelungen zur Wiederholung von Abschlussprüfungen.

Universitätsstudiengänge

Studierende, die eine Abschlussprüfung im ersten Prüfungszeitraum nicht bestanden haben, können diese Prüfung im zweiten Prüfungszeitraum wiederholen. Studierende, die den ersten Zeitraum nicht genutzt haben und die Modulprüfung erstmals im zweiten Prüfungszeitraum ablegen, können die Prüfung erst wiederholen, wenn das Modul erneut angeboten wird.

Bei einem beabsichtigten Wechsel der Hochschule, des Studiengangs oder des Studienfachs wird den Studierenden empfohlen, den ersten Prüfungszeitraum zu nutzen, da der zweite Prüfungszeitraum bereits in das neue Semester fällt und die zugehörigen Prüfungsergebnisse so ggf. nicht zeitgerecht für beabsichtigte Anrechnungen nachgewiesen werden können. Soll trotz beabsichtigtem Hochschulwechsel der zweite Prüfungszeitraum für die Erstablegung einer Prüfung genutzt werden, ist eine Doppelimmatrikulation erforderlich. 

Fachhochschulstudiengänge

Studierende der Fachhochschulstudiengänge können die Abschlussprüfung wiederholen, sobald das zugehörige Modul erneut angeboten wird. Die Wiederholung muss innerhalb der jeweiligen Prüfungsordnung vorgegebenen Frist erfolgen. 

Elektronische Fernprüfungen

Die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt (KU) hat beispielsweise während der Corona-Pandemie elektronische Fernprüfungen angeboten. Wenn elektronische Fernprüfungen angeboten werden, gilt grundsätzlich: Die Teilnahme an diesen Fernprüfungen ist freiwillig. Alternativ zu den Fernprüfungen werden auch Präsenzprüfungen angeboten, so dass Studierende frei entscheiden können, welches Prüfungsformat sie wählen möchten. Hier finden Sie Hinweise zur Datenverarbeitung bei elektronischen Fernprüfungen