Durch die Exmatrikulation enden für den/die Studierende(n) die Rechte und Pflichten als Student/-in und Mitglied der Universität.
Die Exmatrikulation kann jederzeit von dem/der Studierenden zum Ende des laufenden Semesters oder mit sofortiger Wirkung beantragt werden.
Sofern die Exmatrikulation wegen eines Hochschulwechsels oder einer Unterbrechung des Studiums erfolgen soll, ist es empfehlenswert, sich immer zum Ende des laufenden Semesters zu exmatrikulieren, da hierdurch keine Unterbrechungszeiten hinsichtlich des Versicherungsschutzes (Krankenversicherung) entstehen. Zum Ablauf des laufenden Semesters kann die Exmatrikulation jeweils ab Mitte Januar (Wintersemester) bzw. ab Mitte Juni (Sommersemester) beantragt werden. Nach Semesterbeginn ist eine rückwirkende Exmatrikulation zum Ablauf des vorausgegangenen Semesters nicht mehr möglich.
Der Antrag auf Exmatrikulation kann nun auch online im Studienservice gestellt werden.
Beim Vorliegen bestimmter Gründe kann die Exmatrikulation aber auch seitens der Universität im Rahmen des Vollzugs des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes durchgeführt werden.
Die Exmatrikulation wird abschließend durch Artikel 94 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes geregelt, wobei im Folgenden nur die drei häufigsten Gründe angeführt werden: