Exmatrikulation

Durch die Exmatrikulation enden für den/die Studierende(n) die Rechte und Pflichten als Student/-in und Mitglied der Universität.

Die Exmatrikulation kann jederzeit von dem/der Studierenden zum Ende des laufenden Semesters oder mit sofortiger Wirkung beantragt werden.

Sofern die Exmatrikulation wegen eines Hochschulwechsels oder einer Unterbrechung des Studiums erfolgen soll, ist es empfehlenswert, sich immer zum Ende des laufenden Semesters zu exmatrikulieren, da hierdurch keine Unterbrechungszeiten hinsichtlich des Versicherungsschutzes (Krankenversicherung) entstehen. Zum Ablauf des laufenden Semesters kann die Exmatrikulation jeweils ab Mitte Januar (Wintersemester) bzw. ab Mitte Juni (Sommersemester) beantragt werden. Nach Semesterbeginn ist eine rückwirkende Exmatrikulation zum Ablauf des vorausgegangenen Semesters nicht mehr möglich.

Unterlagen zur Exmatrikulation:

Antrag auf Exmatrikualtion

Beim Vorliegen bestimmter Gründe kann die Exmatrikulation aber auch seitens der Universität im Rahmen des Vollzugs des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes durchgeführt werden.

Die Exmatrikulation wird abschließend durch Artikel 94 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes geregelt, wobei im Folgenden nur die drei häufigsten Gründe angeführt werden:

  • Studierende sind zum Ende des Semesters exmatrikuliert, in dem sie die Abschlussprüfung bestanden haben. Eine Prüfung ist erst dann bestanden, wenn dies von den zuständigen Prüfungsorganen festgestellt wurde. Die Exmatrikulation aufgrund bestandener Prüfung erfolgt damit nicht mit Abgabe der Abschlussarbeit oder der Erbringung einer anderen Prüfungsleistung, sondern zum Ende des Semesters, in dem alle Prüfungen bestanden - und damit auch korrigiert und verbucht - wurden. Eine Exmatrikulation aufgrund bestandener Abschlussprüfung kann daher erst nach Erhalt des Zeugnisses beantragt werden!
  • Die Studierenden sind zu exmatrikulieren, wenn sie eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben oder sie aus Gründen, die sie zu vertreten haben, die Voraussetzungen für die Meldung zu einer dieser Prüfungen endgültig nicht mehr beibringen können, es sei denn, dass ein Wechsel in einen anderen Studiengang erfolgt.
  • Die Studierenden sind zu exmatrikulieren, wenn bei der Rückmeldung die Zahlung fälliger Beiträge nicht nachgewiesen oder eine für die Krankenversicherung vorzulegende Versicherungsbescheinigung aus eigenem Verschulden nicht eingereicht wird.