Seit dem 1. Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) auch für Studentinnen, soweit Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgegeben sind oder ein
verpflichtend vorgegebenes Praktikum abgeleistet wird. Die Rechte nach dem MuSchG gelten automatisch. Sie sind nicht von einer Meldung der Schwangerschaft abhängig. Viele Rechte können jedoch nur bei einer Meldung gewahrt werden.
Die Studentin soll der KU ihre Schwangerschaft einschließlich des voraussichtlichen Entbindungstermins mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Hierbei handelt es sich um eine Obliegenheit; die Studentin ist dazu nicht verpflichtet. Die Mitteilung der Schwangerschaft ist über Kontaktformular an das Studierendenbüro zu senden, bitte wählen Sie hierfür die Kategorie "Beurlaubung". Hierzu kann das vorliegende Formular genutzt werden. Eine entsprechende Mitteilung gegenüber Dozenten bzw. Dozentinnen hat ebenfalls durch die Studentin zu erfolgen. Geht eine Studentin neben ihrem Studium einer Tätigkeit an der KU nach (z.B. als studentische Hilfskraft), soll sie ihre Schwangerschaft zudem der Personalabteilung melden.
Mit der Mitteilung bei der KU hat die Studentin einen Nachweis über die Schwangerschaft zu erbringen. Dies ist möglich durch ein ärztliches Attest oder das Zeugnis einer Hebamme (Kopie vom Mutterpass). Der voraussichtliche Entbindungstermin ist zu benennen.
Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin. Weicht der tatsächliche Tag der Geburt von diesem Termin ab, so verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist entsprechend. Die Schutzfrist nach der Geburt beträgt acht Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen. Zudem verlängert sich die Schutzfrist bei einer vorzeitigen Geburt um die Zeit, die vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Die Schutzfrist wird nach Mitteilung des voraussichtlichen Entbindungstermins vom Studierendenbüro errechnet und der Studentin mitgeteilt.
Verzichtet die Studentin auf die Schutzfristen, so ist es ihr möglich, während der eigentlichen Mutterschutzzeit ihr Studium fortzuführen, an Prüfungen teilzunehmen und Veranstaltungen nach 20 Uhr bzw. an Sonn- und Feiertagen zu besuchen. Der Verzicht ist dem Prüfungsamt gegenüber zu erklären. Die Verzichtserklärung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für die Zukunft (frühestens ab Eingang des Widerrufs beim Prüfungsamt). Wird keine Verzichtserklärung abgegeben, nimmt eine Studentin aber dennoch an einer Prüfung oder entsprechenden Veranstaltung teil, so ist die Teilnahme als konkludente Verzichtserklärung auszulegen. Die Teilnahme an der Prüfung ist gültig. Die Studentin kann sich im Nachhinein nicht auf ihre Schutzfrist berufen. Dies würde ihr einen unzulässigen Vorteil verschaffen, da sie so einen weiteren Prüfungsversuch erhalten würde.
Die KU ist verpflichtet, gemeinsam mit der Studentin eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Zuständig dafür ist der/die jeweilige Fakultätsmanager/in bzw. der/die Dekanin in Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsbeauftragten der Katholischen Universität Eichstädt-Ingolstadt. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung wird ermittelt, ob durch das Studium ein Zustand entsteht, durch den die schwangere Studentin oder das ungeborene Kind in der Gesundheit gefährdet wird. Sollte dies der Fall sein, müssen wirksame Maßnahmen ergriffen werden, um die Gefährdungssituation zu beseitigen. Sollten keine wirksamen Maßnahmen zur Gefährdungsbeseitigung zur Verfügung stehen, ist ein Verzicht auf die Schutzfristen durch die Studentin nicht möglich. Geht eine Studentin neben ihrem Studium einer Tätigkeit an der KU nach (z.B. als studentische Hilfskraft), so ist hinsichtlich der Gefährdungen, die sich im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsplatz und ihrer Tätigkeit ergeben können, eine separate Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Zuständig hierfür ist der Sicherheitsbeauftragte der KU.
Der Studentin darf durch die Schwangerschaft und in der Elternzeit kein Nachteil entstehen. Beispielsweise besteht Anrecht auf Stillpausen bei Prüfungen oder Veranstaltungen mit Anwesenheitspflicht oder es muss ermöglicht werden, Ersatzleistungen bei Praktika zu erbringen. Die Dozierenden sind rechtzeitig zu informieren, damit eine dementsprechende Planung erfolgen kann.
Sobald eine Studentin der KU mitteilt, dass eine Schwangerschaft besteht, hat die KU dies der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich zu melden. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist das Gewerbeaufsichtsamt in München. Die Meldung wird vom Sicherheitsbeauftragten vorgenommen. Eine Mitteilung an die Aufsichtsbehörde hat auch dann zu erfolgen, wenn eine Studentin mitteilt, dass sie stillt. Diese Mitteilung kann jedoch dann unterbleiben, wenn die KU zuvor bereits die Schwangerschaft der Studentin an die Aufsichtsbehörde gemeldet hatte.
Eine schwangere Studentin ist für Untersuchungen freizustellen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen.
Während der ersten zwölf Monate nach der Geburt besteht das Recht, das Kind mindestens zweimal täglich für eine halbe Stunde zu stillen.
Im Gebäude der Zentralbibliothek befindet sich ein Familienraum. Dort gibt es die Möglichkeit, das Kind zu wickeln und zu stillen oder sich auszuruhen. Weitere Wickelmöglichkeiten sind in der Aula-Bibliothek, der Mensa, im Kollegiengebäude E, im ZFG und im Kapuzinerkloster vorhanden. Am Standort in Ingolstadt steht eine Wickelmöglichkeit im Sanitätsraum zur Verfügung.
Studierende können bei einer bevorstehenden Geburt oder zur anschließenden Pflege von Kindern (Elternzeit) Urlaubssemester in Anspruch nehmen.
Die Beurlaubung ist unter Angabe des Beurlaubungsgrundes und unter Vorlage des Mutterpasses/der Geburtsurkunde (Original) im Studierendenbüro zu beantragen. Eine rückwirkende Beurlaubung für bereits abgelaufene Semester ist nicht zulässig.
Für jedes Semester der Beanspruchung ist ein neuer Antrag erforderlich, die Geburtsurkunde muss nicht erneut vorgelegt werden.
Der Antrag auf Beurlaubung kann frühestens mit der Rückmeldung und spätestens bis Ende des ersten Vorlesungsmonats des betreffenden Semesters gestellt werden.
Der Antrag wird - abweichend von den sonstigen Beurlaubungsregelungen - auch für das erste Fachsemester genehmigt.
Eine Beurlaubung wegen Elternzeit wird nicht mit den Zeiten der Beurlaubung aus anderen wichtigen Gründen verrechnet. Es können also zusätzlich bis zu zwei Urlaubssemester aus anderen Gründen (z.B. Auslandssemester etc.) beantragt werden bzw. bereits durchgeführt worden sein, die nicht auf die Beurlaubung für Erziehungszeiten angerechnet werden. Den Antrag auf Beurlaubung finden Sie auf der Homepage des Studierendenbüros.
Schwangere Studentinnen können eine Beurlaubung beantragen, wenn der Geburtstermin laut Mutterpass voraussichtlich im beantragten Semester liegt.
Ebenso können schwangere Studentinnen, die durch ein ärztliches Attest ihre Studierunfähigkeit nachweisen, ein Urlaubssemester wegen Krankheit beantragen.
Studierende mit Kindern können für die Dauer der gesetzlichen Elternzeit maximal sechs Semester eine Beurlaubung beantragen. Ein wegen Mutterschutz bereits gewährtes Urlaubssemester wird auf diese Maximalzeit angerechnet. Bei jedem weiteren Kind verlängert sich die Frist - je nach Geburtstermin des Kindes - um bis zu drei weitere Jahre. Einen Anspruch auf eine bis zu dreijährige Elternzeit je Kind, haben beide Elternteile. Sie kann auch gleichzeitig von beiden Elternteilen beantragt werden.
Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden.
Während der Beurlaubung erfolgt keine BAföG-Förderung. Es kann aber eine Verlängerung der Höchstförderungsdauer beantragt werden.
Der Semesterbeitrag muss jedoch im Rahmen der fristgerechten Rückmeldung auch während einer Beurlaubung entrichtet werden.
Eine weitere Möglichkeit, Studium und Erziehung von Kindern zu vereinbaren, wäre ein Teilzeitstudium. Dies ist nicht in allen Studiengängen möglich, Auskunft erteilt Ihnen hierzu der zuständige Sachbearbeiter im Prüfungsamt. Wenn ein Teilzeitstudium möglich und beabsichtigt ist, muss dies im Studierendenbüro angezeigt werden. Ein Wechsel von Voll- auf Teilzeit und umgekehrt ist immer nur in der Rückmeldezeit zum Folgesemester möglich.
Neben der Beurlaubung besteht auch die Möglichkeit, sich zu exmatrikulieren. Dies sollte allerdings erst in Betracht gezogen werden, wenn die Möglichkeiten zur Beurlaubung ausgeschöpft sind. Die Wiederzulassung richtet sich nach den dazu geltenden gesetzlichen Vorschriften und die Fortsetzung des Studiums nach der zum Zeitpunkt der Wiederimmatrikulation geltenden Prüfungsordnung. Bei der Exmatrikulation vom Studium mit dem Ziel der späteren, erneuten Immatrikulation können deshalb unvorhersehbare Schwierigkeiten im weiteren Studienverlauf auftreten.
Schwangere Studentinnen und beurlaubte Studierende können während ihrer Beurlaubung Studien- und Prüfungsleistungen erbringen und alle Universitätseinrichtungen nutzen.
Fristen im Prüfungsverfahren und Wiederholungsfristen bei nicht bestandenen Prüfungen müssen trotz einer Beurlaubung eingehalten werden.
Es empfiehlt sich, rechtzeitig beim zuständigen Prüfungsausschuss entsprechende Fristverlängerungen zu beantragen (formloser Antrag). Das gilt auch für Fristverlängerungen bei Überschreiten der Höchststudienzeit wegen Mutterschutz /Elternzeit.
Für bereits angemeldete Prüfungen muss ein wirksamer Rücktritt von der Prüfung erklärt werden (Formblatt siehe Homepage des Prüfungsamtes).
Für jeden Studiengang an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt gibt es einen Prüfungsausschuss, der auf Antrag von Studierenden individuelle Einzelfallentscheidungen treffen kann. Es gilt immer, die aktuelle Notlage umfassend zu schildern und den jeweiligen Antrag gut zu begründen. Man sollte sich rechtzeitig und genauestens erkundigen, was als Prüfungshinderungsgrund anerkannt wird und bis wann entsprechende Anträge gestellt werden müssen (z.B. ein Verlängerungsantrag für die Bachelorarbeit oder Verlängerung der Höchststudiendauer). Ebenso sind die in den Prüfungsordnungen festgelegten Melde- und Bearbeitungsfristen zu beachten. Es kann daher nur empfohlen werden, Prüfungsordnungen im Detail zu lesen.
Weitere Auskünfte erteilen die Sekretariate der zuständigen Fachbereiche, die Prüfungsausschussvorsitzenden und die Mitarbeiter/innen des Prüfungsamtes. Ein Leitfaden für familienfreundliche Regelungen für Studierende ist auf der Seite "Information für Studierende mit Familienverantwortung" zu finden.