AllEvaKU

Allgemeine Evaluationsordnung für den Bereich Studium und Lehre der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt (AllEvaKU)

Vom 6. März 2024

geändert durch Satzung vom 13. März 2024 
geändert durch Satzung vom 28. März 2024

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziel der Evaluation

§ 3 Formen der Evaluation

§ 4 Kohortenstudien

§ 5 Evaluation der Lehrveranstaltungen

§ 6 Workloaderhebung

§ 7 Modulevaluationen

§ 8 Evaluation von Studiengängen

§ 9 Kommission für Studium und Lehre

§ 10 Externe Gutachterinnen und Gutachter

§ 11 Konzeptevaluation

§ 12 Studiengangsevaluation

§ 13 Zwischenevaluation

§ 14 Wesentliche Änderung eines Studiengangs

§ 15 Siegelvergabe und -entzug

§ 16 Digitalisierung und Veröffentlichung

§ 17 Lehrbericht

§ 18 QS-Jahresgespräch

§ 19 Datenschutz

§ 20 Inkrafttreten

§ 1
Geltungsbereich

  1. Die Allgemeine Evaluationsordnung gilt für den Bereich Studium und Lehre in allen Fakultäten der KU.

§ 2
Ziel der Evaluation

  1. 1Ziel der Evaluation ist die regelmäßige und systematische Überprüfung, Sicherung und erforderlichenfalls Verbesserung der Qualität aller Studienangebote der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt (KU). 2Alle Mitglieder der Hochschule sollen an der vorgeschriebenen Evaluation aktiv mitwirken.
  2. Die Allgemeine Evaluationsordnung definiert hochschulweit verbindliche Standards zur Durchführung der Evaluationen und zum Umgang mit deren Ergebnissen.
  3. Die durch eine Befragung gewonnenen Informationen werden dokumentiert und den Mitgliedern der KU in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

§ 3
Formen der Evaluation

  1. 1Im Rahmen der Evaluation werden Lehrveranstaltungen, Module oder ganze Studiengänge beurteilt. 2Prüfungen können im Rahmen der Evaluation der Lehrveranstaltungen bewertet werden.
  2. Zur Evaluation gehören nach Maßgabe der folgenden Vorschriften hochschulweit die folgenden Verfahren:
    1. Kohortenstudien nach § 4,
    2. Evaluation der Lehrveranstaltungen nach § 5,
    3. Workloaderhebungen nach § 6,
    4. Modulevaluationen nach § 7,
    5. Evaluation von Studiengängen nach § 8.
  3. 1Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Fakultät oder des Fachbereichs innerhalb der Fakultät ist für die Evaluationen innerhalb der Fakultät zuständig; bei Evaluationen, die einen Studiengang betreffen, der an mehr als einer Fakultät angesiedelt ist, sind die jeweiligen Studiendekaninnen und Studiendekane in wechselseitiger Absprache entsprechend zuständig. 2Abweichend davon gelten für Modulevaluationen die Regelungen in § 7.
  4. Im Auftrag des Präsidiums führt die Abteilung IV: Studienorganisation regelmäßig Kohortenstudien nach § 4 durch.
  5. 1Weitere Formen der Evaluation sind möglich. 2Näheres können besondere Evaluationsbestimmungen der jeweiligen Fakultät regeln.

§ 4
Kohortenstudien

  1. 1Kohortenstudien sind insbesondere Erstsemester- und Studienverlaufsbefragungen sowie Befragungen von Absolventinnen und Absolventen. 2Ziel dieser Befragungen ist es, den Studiengangs- und Fachsprecherinnen und -sprechern relevante Informationen für die Weiterentwicklung des Studienangebots an der KU bereitzustellen. 3Ein weiteres Ziel ist die Weiterentwicklung der Angebote der Studienberatung sowie des Hochschulmarketings der KU.
  2. 1Die Erstsemesterbefragung erhebt insbesondere Informationen über Vorkenntnisse und Motivation der Studienanfängerinnen und -anfänger; die Erhebungen sollen im Anschluss an die Einschreibungsperiode im Wintersemester durchgeführt werden. 2Die Studienverlaufsbefragung erhebt Informationen zur Studierbarkeit, insbesondere Gründe für einen Studienabbruch oder Studiengangswechsel. 3Die Befragung von Absolventinnen und Absolventen ist eine rückblickende Bewertung des Studiums und der Studierbarkeit der Studienangebote durch Absolventinnen oder Absolventen nach Abschluss des Studiums, sowie die rückblickende Bewertung der im Studium erworbenen Kompetenzen und die Erfassung der beruflichen Situation.
  3. Im Auftrag des Präsidiums werden in Abstimmung mit den Studiendekaninnen und Studiendekanen von der Abteilung IV: Studienorganisation die genaue Spezifikation für Kohortenstudien sowie die Erhebungsinstrumente, in der Regel Fragebögen, entwickelt und weiterentwickelt.

§ 5
Evaluation der Lehrveranstaltungen

  1. Ziel der Evaluation der Lehrveranstaltungen ist es, den Lehrenden als Grundlage für die Weiterentwicklung des Lehr- und Lerngeschehens zu einzelnen Lehrveranstaltungen eine individuelle Rückmeldung aus Studierendensicht zu geben.
  2. 1Jede regelmäßig stattfindende Lehrveranstaltungsart wird in regelmäßigen Intervallen evaluiert. 2Alle Lehrenden lassen in jedem Studienjahr mindestens eine ihrer Lehrveranstaltungen durch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bewerten.
  3. Der Zeitpunkt der Befragung soll nach etwa zwei Dritteln des Veranstaltungszeitraums liegen, damit die Lehrenden die Ergebnisse noch im laufenden Semester den beteiligten Studierenden vorstellen und mit ihnen diskutieren können.
  4. 1Die Studiendekanin oder der Studiendekan kann jederzeit die Durchführung einer Evaluation der Lehrveranstaltungen veranlassen. 2Jede und jeder Lehrende kann jederzeit individuell die Evaluation ihrer oder seiner eigenen Lehrveranstaltungen durchführen. 3Die Studierenden können durch die studentischen Mitglieder des jeweils zuständigen Fakultätsrats die Durchführung der Evaluation einer Lehrveranstaltung vorschlagen.
  5. 1Die Evaluation der Lehrveranstaltungen kann sowohl unter Nutzung von quantitativen Verfahren in Form von Fragebögen als auch durch geeignete qualitative Verfahren erfolgen. ²Mögliche qualitative Verfahren werden auf der Website des Qualitätsmanagements in Studium und Lehre veröffentlicht. 3Die Weiterentwicklung dieser Verfahren erfolgt im Rahmen des QS- Jahresgesprächs. 4Das Präsidium stellt eine Evaluationssoftware zur Verfügung und sorgt für die technische Administration der Evaluationssoftware sowie die technische Unterstützung der Verantwortlichen bei deren Nutzung.
  6. 1Die Fakultäten legen für ihre Evaluationen der Lehrveranstaltungen unter Berücksichtigung der Absätze 2 bis 5 fest,
    1. auf welche Weise Lehrveranstaltungen für die Evaluation ausgewählt werden,
    2. in welchem Umfang Lehraufträge evaluiert werden und
    3. welche Form der Evaluation genutzt wird.

2Die Lehrenden sowie die Studierenden einer Lehrveranstaltung können die Form der Evaluation vorschlagen. ³Ist in einer Lehrveranstaltung aufgrund einer geringen Zahl an Teilnehme- rinnen und Teilnehmern zu erwarten, dass quantitative Befragungen nicht ausgewertet werden können, sollen qualitative Evaluationsverfahren verwendet werden.

§ 6
Workloaderhebung

  1. 1Ziel der Workloaderhebung ist es, den für die einzelnen Module vorgesehenen mit dem tatsächlichen Arbeitsaufwand der Studierenden zu vergleichen und gegebenenfalls eine Weiterentwicklung des jeweiligen Studienangebots zu veranlassen. 2Die Workloaderhebung ermittelt stets, auf welche Arbeitsformen (z.B. Seminar, Bibliotheksstudium, Gruppenlernen, Selbststudium usw.) sich der Workload verteilt.
  2. Die Workloaderhebung muss in eines der anderen, in dieser Ordnung geregelten Evaluationsverfahren integriert oder selbständig durchgeführt werden; sie soll in der Regel im Rahmen der Evaluation der Lehrveranstaltungen nach § 5 durchgeführt werden.

§ 7
Modulevaluationen

  1. 1Modulevaluationen sind konzeptionelle Bewertungen, bei denen keine personenbezogenen Daten hinsichtlich der Lehrenden erhoben werden. 2Modulevaluationen können von den Modulverantwortlichen beziehungsweise den jeweiligen Studiengangs- oder Fachsprecherinnen oder -sprechern in Rücksprache mit den betroffenen Modulverantwortlichen verantwortet, veranlasst und durchgeführt werden.
  2. Modulevaluationen dienen insbesondere der Überprüfung des kompetenzorientierten, modularisierten Veranstaltungs-, Lehr- und Prüfungskonzepts von Studiengängen.

§ 8
Evaluation von Studiengängen

  1. 1Gegenstand der Verfahren der Evaluation von Studiengängen sind Bachelor- und Masterstudiengänge (Studiengänge). 2Ziel der Verfahren der Evaluation von Studiengängen ist eine Begutachtung und Beratung insbesondere aus der Perspektive unabhängiger Fachleute, um erforderlichenfalls eine Weiterentwicklung des jeweiligen Studiengangs herbeizuführen.
  2. 1Für die Verfahren der Evaluation von Studiengängen ist die Verordnung zur Regelung der Studienakkreditierung nach dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag (Bayerische Studienakkreditierungsverordnung – BayStudAkkV) vom 13. April 2018 in der jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen. 2Für die Begutachtung der Studiengänge werden die vom Senat beschlossenen Kriterien für die Beurteilung von Studiengängen herangezogen.
  3. Die Evaluation von Studiengängen erfolgt durch folgende Verfahren:
    1. Konzeptevaluation nach § 11,
    2. Studiengangsevaluation nach § 12,
    3. Zwischenevaluation nach § 13.

                                                                                            § 9
                                                      Kommission für Studium und Lehre

  1. Die beratende Kommission für Studium und Lehre ist insbesondere für die Vorbereitung der Entscheidungen des Senats in Verfahren der Evaluation von Studiengängen zuständig.
  2. 1Der Senat richtet die Kommission für Studium und Lehre ein. 2Die Kommission für Studium und Lehre setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen:
    1. fünf von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten für Studium und Lehre vorgeschlagene hauptberufliche Hochschullehrerinnen oder -lehrern gemäß Art. 19 Abs. 1 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) davon mindestens eine oder einer aus dem Fachhochschulbereich,
    2. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch den Konvent der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vorgeschlagen werden,
    3. zwei studentischen Vertreterinnen oder Vertretern, die durch den studentischen Konvent vorgeschlagen werden.
  3. 1Die Kommission für Studium und Lehre ist beschlussfähig, wenn professorale Mehrheit vorliegt. 2Stimmrechtsübertragungen sind möglich.
  4. Die Amtszeit der Mitglieder ist unbefristet und endet durch Ausscheiden aus der KU, Rücktritt oder Abberufung durch den Senat.
  5. Wird ein Studiengang behandelt, für den eines der Mitglieder Studiengangs- oder Fachsprecherin oder -sprecher ist, Dekanin, Dekan, Prodekanin oder Prodekan der Fakultät oder Studiendekanin oder Studiendekan der Fakultät bzw. des Fachbereichs, welcher der Studiengang zugehört, hat dieses Mitglied bei den entsprechenden Teilen der Sitzung kein Stimmrecht.
  6. An jeder Sitzung der Kommission für Studium und Lehre nimmt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Abteilung IV: Studienorganisation ohne Stimmberechtigung teil.

                                                                                      § 10
                                                   Externe Gutachterinnen und Gutachter

  1. 1In jedem Verfahren der Evaluation von Studiengängen ist eine Gruppe externer Gutachterinnen und Gutachter einzubeziehen. 2Diese erstellt ein Gutachten auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen und in der Regel einer Vor-Ort-Begehung. 3Im Gutachten können Maßgaben und Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Studiengangs vorgeschlagen werden.
  2. 1Die Gruppe der externen Gutachterinnen und Gutachter setzt sich folgendermaßen zusammen:
    1. mindestens zwei hauptberufliche Hochschullehrerinnen oder -lehrer im Sinne des Art. 19 Abs. 1 BayHIGeiner anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit hoher fachlicher Affinität zum Studiengang,
    2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Berufspraxis, die zu den laut Studiengangsbeschreibung durch den Studiengang eröffneten Berufsfeldern gehört,
    3. eine Studierende oder ein Studierender eines vergleichbaren Studiengangs auf in der Regel mindestens gleicher Qualifikationsstufe wie der zu evaluierende Studiengang, einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule.

2Die oder der Vorsitzende der Kommission für Studium und Lehre bestellt die externen Gutachterinnen und Gutachter; die Fakultät, welcher der Studiengang zugeordnet ist, kann dafür Vorschläge vorlegen. 3Zusätzlich kann die oder der Vorsitzende der Kommission für Studium und Lehre beratende Expertinnen und Experten einladen.

3. 1Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für Studium und Lehre informiert die Gruppe der externen Gutachterinnen und Gutachter über das Leitbild für Studium und Lehre und die Kriterien für die Beurteilung von Studiengängen. 2Die externen Gutachterinnen und Gutachter können jederzeit Rückfragen an alle in einem Verfahren der Evaluation von Studiengängen Beteiligten stellen. 3Für die Prüfung der Unbefangenheit wird den designierten externen Gutachterinnen und Gutachtern ein Formblatt zugeleitet, anhand dessen sie ihre Unbefangenheit erklären.

4. 1Die Vor-Ort-Begehung enthält mindestens folgende Gesprächsformate:

1. Gespräch mit mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Präsidiums, in der Regel mit der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten für Studium und Lehre

2. Gespräch mit der Fakultätsleitung,

3. Gespräch mit der oder dem Studiengangsverantwortlichen sowie weiteren Vertreterinnen und Vertretern des Studiengangs,

4. im Falle einer Studiengangsevaluation Gespräch mit den Studierenden.

2Eine Vor-Ort-Begehung kann durch Videokonferenzen ganz oder teilweise ersetzt werden. 3Die unter Nr. 1 bis Nr. 3 genannten Gesprächsformate können zu einer Gesprächsrunde zusammengefasst werden.

§ 11
Konzeptevaluation

  1. 1Eine Konzeptevaluation wird in Verbindung mit der Einrichtung eines Studiengangs durchgeführt. 2Sie dient der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben sowie der Sicherung KU-eigener Qualitätskriterien und der relevanten externen Anforderungen; sie umfasst die Entwicklung, Begutachtung und Prüfung des Studiengangs.
  2. 1Die Fakultät, in welcher ein neu einzurichtender Studiengang verortet sein soll, erstellt ein Studiengangskonzept; im Falle von mehrere Fakultäten übergreifend geplanten Studiengängen ist von den beteiligten Fakultäten die zuständige Fakultät festzulegen. 2Das Studiengangskonzept umfasst mindestens die folgenden Angaben:
    1. Name, Qualifikationsniveau und Abschlussgrad;
    2. beteiligte Fakultäten und voraussichtlicher Ressourcenbedarf;
    3. grundlegende Darlegungen zu Zielen, Zielgruppe und Qualifikationsprofil;
    4. Darlegungen hinsichtlich der Vereinbarkeit des Studiengangskonzepts mit dem Leitbild für Studium und Lehre und dem Fakultätsentwicklungsplan;
    5. Analyse der zu erwartenden Nachfrage.

3Nach Erstellung des ersten Entwurfs des Studiengangskonzepts informiert die Fakultät den Hochschulrat, den Senat und das Präsidium über Studiengangskonzept und Einrichtungsplan; Hochschulrat, Senat und Präsidium können jeweils eine Stellungnahme dazu abgeben.

3. 1Die oder der Studiengangs- beziehungsweise Fachsprecherin oder -sprecher sorgt für die Erstellung des Selbstberichts zum Studiengang. 2Der Selbstbericht besteht aus den folgenden Bestandteilen:

  1. Studiengangsbeschreibung anhand der vom Senat beschlossenen Vorlage,
  2. Modulhandbuch, welches den Modulrichtlinien der KU zu entsprechen hat,
  3. Entwurf der Prüfungsordnung gemäß PO-Richtlinien,
  4. von der Fakultät erstellte Auflistung der personellen und sachlichen Ressourcen für den Studiengang,

4. 1Die Abteilung IV: Studienorganisation erstellt einen formalen Prüfbericht zu Studiengangsbeschreibung, Modulhandbuch und Prüfungsordnung, die Abteilung V: Recht kann zur Prüfung der Prüfungsordnung hinzugezogen werden. 3Der formale Prüfbericht kann Vorschläge für Maßgaben und Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Studiengangs enthalten.

5. 1Die Gruppe der externen Gutachterinnen und Gutachter erstellt das Gutachten auf Grundlage des Selbstberichts und der Vor-Ort-Begehung. 2Das Gutachten enthält eine fachlich-inhaltliche Bewertung des Studiengangs und kann Vorschläge für Maßgaben und Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Studiengangs enthalten. 3Bei Studiengängen mit Lehramtsbezug gehen die externen Gutachterinnen und Gutachter insbesondere auch auf die Umsetzung der Ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung sowie die Standards für die Lehrerbildung: Bildungswissenschaften ein. 4Das Gutachten wird unverzüglich an die Fakultät weitergeleitet. 5DieFakultät kann zu dem Gutachten innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abgeben; diese ist gegebenenfalls bei den Beratungen der Kommission für Studium und Lehre und der Beschlussfassung des Senats zu berücksichtigen.

6. 1Die Kommission für Studium und Lehre formuliert auf der Grundlage des Gutachtens nach Abs. 5 sowie auf Grundlage des formalen Prüfberichts eine Stellungnahme, die eine Beschlussempfehlung für den Senat enthält. 2Abweichungen vom Gutachten der externen Gutachterinnen und Gutachter und vom Prüfbericht sind zu begründen, die Begründungen sind in der Stellungnahme festzuhalten.

7. 1Die Fakultät reicht beim Senat bei Antragstellung auf Vorschlag zur Einrichtung des Studiengangs zusätzlich zu den Antragsunterlagen zur Einrichtung die folgenden Dokumente ein:

  1. gegebenenfalls die Stellungnahmen des Hochschulrats, des Senats beziehungsweise des Präsidiums nach Abs. 2 Satz 3,
  2. den Selbstbericht,
  3. den formalen Prüfbericht,
  4. das Gutachten der externen Gutachterinnen und Gutachter,
  5. die Stellungnahme der Kommission für Studium und Lehre.

8. 1Der Senat begutachtet Inhalt und Aufbau des Studiengangs mit Blick auf die Kriterien für die Beurteilung von Studiengängen und beschließt über die Akkreditierung des Studiengangs. 2Der Senat kann die Akkreditierung mit der Formulierung von Maßgaben und Empfehlungen verbinden, die von der Fakultät umzusetzen sind. 3Maßgaben und Empfehlungen des Gutachtens der externen Gutachterinnen und Gutachter und des Prüfberichts werden dafür in der Regel in die Beschlussfassung übernommen. 4Abweichungen vom Gutachten der externen Gutachterinnen und Gutachter und vom Prüfbericht sind zu begründen, die Begründungen sind im Senatsbeschluss festzuhalten.

§ 12
Studiengangsevaluation

  1. 1Ziel der Studiengangsevaluation ist die Sicherung der Qualität und die systematische Weiterentwicklung eines Studiengangs, der bereits ein befristetes Siegel des Akkreditierungsrats trägt. 2Sie umfasst die formal-rechtliche und fachlich-inhaltliche Prüfung des Studiengangs unter Berücksichtigung seines Entwicklungsverlaufs. 3Zum Ende der Gültigkeitsfrist des Siegels des Akkreditierungsrats muss eine Studiengangsevaluation abgeschlossen sein. 4Kann diese Frist aus von der Fakultät nicht zu vertretenen Gründen nicht eingehalten werden, kann der Senat auf begründeten Antrag die Frist einmalig um bis zu sechs Monate verlängern.
  2. Für die Durchführung einer Studiengangsevaluation können mehrere fachlich affine Studiengänge zu jeweils einem Verfahren gebündelt werden.
  3. 1Die Studierenden eines Studiengangs sollen ein studentisches Gutachten zum Studiengang erstellen. 2Zu diesem Zweck informiert die Abteilung IV: Studienorganisation die Studierenden des Studiengangs, die studentischen Fakultätsratsmitglieder der zuständigen Fakultät, sowie den Studentischen Konvent über Beginn und grundsätzlichen Zeitplan der Studiengangsevaluation. 3Die studentische Stellungnahme wird rechtzeitig zum Beginn eines Verfahrens der Studiengangsevaluation der Abteilung IV: Studienorganisation vorgelegt und von dieser an die oder den Studiengangs- oder Fachsprecherin oder -sprecher weitergeleitet.
  4. 1Die oder der Studiengangs- oder Fachsprecherin oder -sprecher sorgt für die Erstellung des Selbstberichts zum Studiengang. 2Um studiengangbezogene Kennzahlen zu erhalten, kann er oder sie für die Dauer des Verfahrens einen Zugang zum BI-System der KU beantragen. 3Der Selbstbericht besteht aus einer Stellungnahme der Fakultät zum Studiengang und den folgenden Bestandteilen:
    1. Studiengangsbeschreibung anhand der vom Senat beschlossenen Vorlage, wobei die auf der Website der KU zentral veröffentlichte Version zu verwenden ist, sofern diese bereits vorliegt,
    2. Modulhandbuch in der aktuellen Fassung, das in KU.Campus veröffentlicht ist,
    3. Prüfungsordnung in der letzten gültigen Fassung,
    4. Datenblatt mit wesentlichen Kennzahlen zum Studiengang,
    5. Ergebnisse der Kohortenstudien mit Bezug zum Studiengang,
    6. sofern vorliegend das studentische Gutachten,
    7. Akkreditierungsbeschluss aus dem vorangehenden Verfahren,
    8. Ergebnisse der Zwischenevaluation gemäß § 13
    9. von der Fakultät erstellte Auflistung der personellen und sachlichen Ressourcen für den Studiengang,

4Die Fakultät nimmt in ihrer Stellungnahme insbesondere Bezug darauf, wie die Kriterien für die Beurteilung von Studiengängen realisiert sind;

  1. auf die Entwicklung der Kennzahlen gemäß Datenblatt und die Ergebnisse der Kohortenstudien;
  2. gegebenenfalls auf das studentische Gutachten;
  3. darauf, wie gegebenenfalls mit Empfehlungen aus dem vorhergehenden Akkreditierungsbeschluss und Ergebnissen der Zwischenevaluation gemäß § 13 umgegangen wurde;
  4. auf das Konzept der Vermittlung von Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen gemäß dem Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse, erarbeitet im Zusammenwirken von Hochschulrektorenkonferenz und Kultusministerkonferenz und in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und von der Kultusministerkonferenz am 16.02.2017 beschlossen.

5. § 11 Abs. 4 bis 6 gelten für die Studiengangsevaluation entsprechend.

6. 1Die Fakultät beantragt beim Senat die Verlängerung der Akkreditierung für den Studiengang und reicht dabei folgende Dokumente ein:

  1. den Selbstbericht,
  2. den formalen Prüfbericht,
  3. das Gutachten der externen Gutachterinnen und Gutachter,
  4. die Stellungnahme der Kommission für Studium und Lehre.

7. § 11 Abs. 8 gilt entsprechend.

§ 13
Zwischenevaluation

  1. 1Ziel der Zwischenevaluation ist die Überprüfung der Entwicklung eines Studiengangs zwischen zwei Verfahren der Studiengangsevaluation. 2Zwischenevaluationen finden in der Regel nach der Hälfte einer laufenden Akkreditierungsfrist, d.h. nach 4 Jahren statt. 3Wurde ein Studiengang neu eingerichtet und gemäß § 11 akkreditiert, findet die Zwischenevaluation in der Regel nach 2,5 Jahren statt.
  2. Für die Zwischenevaluation eines Studiengangs erhält die Fakultät von der Abteilung IV
    1. ein Datenblatt mit wesentlichen Kennzahlen zum Studiengang,
    2. Ergebnisse der Kohortenstudien mit Bezug zum Studiengang,
    3. den Akkreditierungsbeschluss aus dem vorangehenden Verfahren der Konzept- oder Studiengangsevaluation.
  3. 1Die Studierenden eines Studiengangs sollen ein studentisches Gutachten zum Studiengang erstellen. 2Zu diesem Zweck informiert die Abteilung IV: Studienorganisation die Studierenden des Studiengangs, die studentischen Fakultätsratsmitglieder der zuständigen Fakultät, sowie den Studentischen Konvent über Beginn und grundsätzlichen Zeitplan der Zwischenevaluation. 3Die studentische Stellungnahme wird rechtzeitig zum Beginn eines Verfahrens der Zwischenevaluation der Abteilung IV: Studienorganisation vorgelegt und von dieser an die oder den Studiengangs- oder Fachsprecherin oder -sprecher weitergeleitet.
  4. Die Studiengangssprecherin oder der Studiengangssprecher sorgt für die Erstellung einer Stellungnahme zur Entwicklung des Studiengangs, welche sich insbesondere auf die Unterlagen gemäß § 13 Abs. 2 und 3 bezieht.
  5. Die Stellungnahme zum Studiengang sowie die die Unterlagen gemäß § 13 Abs. 2 und 3 sind Bestandteil des Lehrberichts der Fakultät gemäß § 17.

§ 14
Wesentliche Änderung eines Studiengangs

  1. 1Im Falle einer wesentlichen Änderung des Studiengangs reicht die Fakultät einen Selbstbericht mit den Bestandteilen nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nrn. 1, 2, 3, 8 und 9 mit nachvollziehbaren Änderungen ein, sofern diese von der wesentlichen Änderung betroffen sind. 2In der Stellungnahme wird insbesondere auf die Gründe für die wesentliche Änderung und deren Zwecke Bezug genommen. 3Die Kommission für Studium und Lehre erstellt eine Empfehlung für den Senat und der Senat entscheidet, ob aufgrund der zu beantragenden wesentlichen Änderung ein erneutes Verfahren der Studiengangsevaluation durchlaufen werden muss, oder ob die Gültigkeit des Siegels des Akkreditierungsrats davon unbeschadet ist.
  2. Im Falle einer erneuten Studiengangsevaluation gelten § 12 Abs. 4 bis 7 entsprechend. 2Auf begründeten Antrag der Fakultät kann die Vor-Ort-Begehung gemäß § 10 Abs. 4 durch Umlaufverfahren anstelle der durchzuführenden Gesprächsformate ganz oder teilweise ersetzt werden. 3Über einen entsprechenden Antrag entscheidet der Senat.

§ 15
Siegelvergabe und -entzug

  1. 1Das Präsidium verleiht bei einer Studiengangsevaluation nach Akkreditierungsbeschluss des Senats das Siegel des Akkreditierungsrats. 2Bei einer vorangegangenen Konzeptevaluation wird das Siegel des Akkreditierungsrats für den neu eingerichteten Studiengang nach Akkreditierungsbeschluss des Senats und nach Abschluss des hochschulinternen Einrichtungsprozesses vergeben.
  2. 1Die Gültigkeit des nach Durchlaufen einer Konzeptevaluation verliehenen Siegels des Akkreditierungsrates erstreckt sich in der Regel über fünf Jahre ab Beginn des Semesters, in dem der Studiengang startet. 2Die Gültigkeit des nach Durchlaufen einer Studiengangsevaluation verliehenen Siegels des Akkreditierungsrates erstreckt sich in der Regel über acht Jahre und gilt bis zum Ende des Semesters, in dem das errechnete Fristende liegt. 3Der Senat kann kürzere Laufzeiten für das Siegel des Akkreditierungsrates festlegen.
  3. Wurde die Studiengangsevaluation aufgrund einer wesentlichen Änderung des Studiengangs durchlaufen, bleibt die laufende Gültigkeitsfrist für ein verliehenes Siegel des Akkreditierungsrates bestehen.
  4. 1Sofern für den Studiengang mit Senatsbeschluss zugleich Maßgaben zur Weiterentwicklung des Studiengangs festgelegt wurden, gilt das Siegel des Akkreditierungsrats bis zur Umsetzung der Maßgaben unter Vorbehalt. 2Die Maßgaben müssen innerhalb von einem Jahr ab Vergabe des Siegels des Akkreditierungsrats, spätestens bis zum Ende des Semesters, in welchem die errechnete Frist liegt, umgesetzt werden. 3Der Senat bestätigt nach Vorprüfung durch die Kommission für Studium und Lehre die Umsetzung der Maßgaben. 4Werden die Maßgaben nicht fristgemäß umgesetzt, wird das Siegel des Akkreditierungsrats wieder entzogen und keine weitere Neuimmatrikulation in den Studiengang ermöglicht.
  5. 1Im Falle von Maßgaben, die von der Fakultät als besonders schwerwiegend empfunden wer- den, kann diese vor Ablauf der Frist für die Gültigkeit des Siegels des Akkreditierungsrats beim Senat einen begründeten Antrag auf Verlängerung der Frist für die Umsetzung der Maßgaben um längstens ein halbes Jahr stellen. 2Wird dem Antrag stattgegeben, werden für den Verlängerungszeitraum keine Neuimmatrikulationen in den Studiengang ermöglicht, bis die Maßgaben umgesetzt sind.
  6. Wird ein Verfahren der Zwischenevaluation gemäß § 13 nicht oder zu spät durchgeführt, wird dem Studiengang das Siegel des Akkreditierungsrats entzogen, wenn nicht innerhalb eines Jahres eine vorgezogene Studiengangsevaluation abgeschlossen wird.
  7. Änderungen an einem Studiengang, die durch Auflagen des zuständigen Staatsministeriums erzwungen werden, haben keine Auswirkung auf die Gültigkeit des Siegels des Akkreditierungsrats.
  8. Auf der Grundlage eines Vorschlags der Mehrheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer des QS-Jahresgesprächs gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 kann die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für Studium und Lehre beim Senat beantragen, dass ein Studiengang vorzeitig vor Ablauf der zuletzt festgesetzten Gültigkeitsdauer des Siegels des Akkreditierungsrats einer erneuten Studiengangsevaluation zu unterziehen ist.

§ 15
Digitalisierung und Veröffentlichung

  1. Die Bereitstellung und Weiterleitung der Dokumente erfolgt digital.
  2. Die Akkreditierungsentscheidungen werden zusammen mit den nach BayStudAkkV geforderten Informationen auf der Website der KU und in der Datenbank des Akkreditierungsrats veröffentlicht.

§ 16
Lehrbericht

  1. 1Der Lehrbericht dient der Darstellung der Situation von Studium und Lehre und der Organisation der Lehre in nicht personenbezogener Form; in ihm wird auch über den jeweiligen Stand der Umsetzung von Zielvereinbarungen zwischen Präsidium und Fakultät im Bereich der Lehre berichtet. 2Er enthält Angaben zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung für den Berichtszeitraum auf Fakultäts- und Studiengangebene. 3Die Gliederung des Lehrberichts wird vom Präsidium vorgeschlagen.
  2. Die Studiendekanin oder der Studiendekan erstellt den Lehrbericht.
  3. Der Lehrbericht wird jährlich dem Fakultätsrat vorgestellt und an das Präsidium weitergeleitet.

§ 17
QS-Jahresgespräch

  1. 1Ziel des QS-Jahresgesprächs ist ein intensiver Austausch über qualitätsrelevante Fragen. 2Im Rahmen des Gesprächs soll auch die Anwendung der Evaluationsordnung einschließlich der jeweils gültigen besonderen Evaluationsbestimmungen überprüft werden.
  2. 1Das QS-Jahresgespräch findet mindestens einmal im Kalenderjahr, in der Regel im Wintersemester statt. 2Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für Studium und Lehre lädt dazu die Studiendekaninnen und Studiendekane, zwei vom Studentischen Konvent zu benennende studentische Vertreterinnen oder Vertreter und mindestens 
    eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter aus der Abteilung IV: Studienorganisation ein. 3Es können weitere Gäste eingeladen werden, die sich mit Evaluationen befassen.
  3. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für Studium und Lehre dokumentiert die Gesprächsergebnisse und stellt sie der Hochschulöffentlichkeit zur Verfügung.

§ 18
Datenschutz

  1. Im Rahmen der Evaluation dürfen personenbezogene Daten nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dies für die Durchführung der Evaluationen im Sinne dieser Satzung erforderlich ist.
  2. Personenbezogene Daten von Lehrevaluationen dürfen nur der Studiendekanin oder dem Studiendekan und der Kommission zur Evaluierung der Lehre der Fakultät, der die oder der evaluierte Lehrende oder die evaluierte Lehreinheit angehört sowie der evaluierten Person oder Lehreinheit mitgeteilt werden und für die Bewertung der Lehre verwendet werden.
  3. Alle Personen, die im Rahmen von Evaluationsverfahren mit personenbezogenen Daten umgehen, sind zur Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet
  4. 1Im Rahmen der Evaluation erhobene und gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald sie für die Durchführung und Zweckerreichung der Evaluation nicht mehr benötigt werden. 2Personenbezogene Daten sind maximal sechs Jahre nach dem Ausscheiden des Hochschulmitgliedes bzw. spätestens nach Erstellung des Evaluationsberichts, der dem Aus- scheiden eines Hochschulmitgliedes aus der Hochschule folgt, zu löschen, es sei denn, das konkrete, in den besonderen Evaluationsbestimmungen der Fakultät geregelte Evaluationskonzept ist auf eine langfristige Erkenntnis-, Auswertungs- und Wirkungsanalyse angelegt, die eine entsprechend langfristige Speicherung personenbezogener Daten erfordert.

§ 19
Inkrafttreten

  1. 1Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2019 in Kraft. 2Die §§ 8 bis 15 gelten bis zum Tag der Verleihung des Siegels des Akkreditierungsrats für das Qualitätsmanagementsystem der KU nur für die Studiengänge, die den Testlauf im Rahmen der Antragstellung für die Systemakkreditierung durchlaufen.
  2. Die Allgemeine Evaluationsordnung für den Bereich Studium und Lehre der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt vom 22. Januar 2014 tritt mit Inkrafttreten dieser Ordnung außer Kraft.