Modulrichtlinien
Richtlinien für die Erstellung und Änderung von Modulen an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt (Modulrichtlinien)
Vom 18. Februar 2025
Die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt erlässt nach Senatsbeschluss vom 15. Januar 2025 und nach Präsidiumsbeschluss vom 18. Februar 2025 folgende Richtlinien:
§ 1
Allgemeines
- 1Module sind thematisch, inhaltlich und zeitlich definierte Studieneinheiten in der Regel innerhalb eines Studiengangs, in denen die auf das jeweilige Qualifikationsziel bezogenen Kompetenzen fest- gelegt sind. 2Als übergeordnetes Referenzwerk dient der Qualifikationsrahmen für Deutsche Hochschulabschlüsse (HQR). 3Die in der Modulbeschreibung festgelegten Kompetenzen müssen umfassend, modulspezifisch und niveauangemessen formuliert sein und den wesentlichen Unterschied zu möglichst jedem anderen Modul der KU deutlich machen. 4Module strukturieren den Studienverlauf. 5Die in einem Studiengang zu absolvierenden Module sind in der jeweiligen Prüfungsordnung (PO) oder der Studiengangsbeschreibung geregelt. 6Module schließen mit in der Regel einer Prüfung ab und können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen und verschiedene Fächer beinhalten.
- 1Module stellen das Lehr- und Prüfungsangebot dar, das eine federführende Fakultät, oder das Sprachenzentrum oder das Lehrerbildungszentrum, anbietet. 2Eine Ausnahme bilden interdisziplinäre Module in den Profilen des Interdisziplinären Bachelor- und Masterstudiengangs sowie in den Lehramtsstudiengängen der KU, an denen mehrere Fachgebiete aus unterschiedlichen Fakultäten beteiligt sind. 3Das Lehr- und Prüfungsangebot der Module ist durch die beteiligten Fakultäten beziehungsweise das Sprachenzentrum sicherzustellen gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BayHIG (institutionelle Verankerung).
- 1Für jedes Modul wird vom zuständigen Fakultätsrat eine detaillierte Modulbeschreibung beschlossen, für Module nach Abs. 2 Satz 2 von den Fakultätsräten aller beteiligten Fachgebiete, und durch das Prüfungsamt über KU.Campus hochschulöffentlich bekannt gemacht (Modulerstellung). 2Bei Änderung der Modulbeschreibung (Moduländerung) gilt § 5. 3Die Modulerstellung und Moduländerung von Modulen des Sprachenzentrums oder des Lehrerbildungszentrums werden von der Lei- tung des Sprachenzentrums oder des Lehrerbildungszentrums durchgeführt und veranlasst; die Modulrichtlinien gelten entsprechend. 4Die Zentrale Servicestelle für Module und Prüfungsordnungen im Prüfungsamt der KU am Standort Eichstätt beziehungsweise die Stelle für Studienberatung und -koordination am Standort Ingolstadt (Servicestelle) unterstützt die Erstellung und Änderung von Modulbeschreibungen.
- 1Bei Modulerstellung und Moduländerung eines Pflicht- oder Wahlpflichtmoduls in einem Lehramtsstudiengang sowie der entsprechenden Änderung der PO, in der das Modul enthalten ist, ist das Zentrum für Lehrerbildung (ZLB) miteinzubeziehen.
- 1Module werden in KU.Campus vom Prüfungsamt eingepflegt und verwaltet. 2Beim Einpflegen wird in der Regel die Modulbeschreibung technisch in ein Hauptmodul umgesetzt und Veranstaltungstypen und Prüfungsformen werden als Submodule angelegt. 3Das Prüfungsamt stellt Informationen bereit, die für die Erfüllung der Aufgaben der Modulverantwortlichen gemäß § 3 notwendig sind.
§ 2
Modulbeschreibung
- 1Für ein Modul wird eine kompetenzorientierte Modulbeschreibung erstellt, die alle Angaben gemäß Modulmaske (Anlage) einheitlich enthält. 2Dabei sind, soweit möglich, die in der Modulmaske vor- gegebenen Standardformulierungen zu verwenden.
- Insbesondere sind für Modulbeschreibungen folgende Grundsätze einzuhalten:
- 1Die Modulbezeichnung, die in deutscher und englischer Sprache einzutragen ist, ist wesentliches Suchkriterium für das Modul in KU.Campus. 2Es wird nur und genau diese Modulbezeichnung im Abschlusszeugnis angegeben.
- 1Die Modulbeschreibung ist grundsätzlich in deutscher und in englischer Sprache anzufertigen; für die Schreibweise gilt die einheitliche Vorgabe American English. 2Hinweise zu Schreibweisen und Vokabular sind auf der Website www.ku.de/qm/modulrichtlinien veröffentlicht.
- Die Modulnummer wird vom Prüfungsamt vergeben.
- 1Im Feld „Niveau“ ist für alle Module, außer denen des Sprachenzentrums, anzugeben, ob es sich um ein Bachelormodul oder um ein Mastermodul handelt, um die Qualifikationsstufe des Moduls zu kennzeichnen, die sich aus der Zuordnung zum Geberstudiengang ergibt; für Module, die ohne direkte Bindung an einen Studiengang angeboten werden, ist die Qualifikations- stufe entsprechend anzugeben. 2Für Module des Sprachenzentrums wird das Sprachniveau gemäß Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen angegeben. 3Abweichend von Satz 1 können Module des Studium.Pro, welche keinem Geberstudiengang zugeordnet sind, auch den Niveaustufen Bachelor und Master zugeordnet werden, sofern die Lernergebnisse des Moduls eine Zuordnung zu den Qualifikationszielen von sowohl Bachelor- als auch von Masterstudiengängen rechtfertigen.
- Als Geberstudiengang ist der Titel des Studiengangs anzugeben, dem das Modul ursprünglich zuzuordnen ist.
- 1Im Feld „institutionelle Verankerung“ ist die federführende Fakultät oder das Sprachenzentrum anzugeben, der oder dem die oder der Modulverantwortliche angehört; Mehrfachnennungen sind ausgeschlossen. 2In Modulen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ist die Angabe „überfakultär“ zu machen und im Feld „beteiligte Fachgebiete“ sind die beteiligten Fachgebiete mit jeweiliger Fakultätszugehörigkeit zu nennen.
- 1Es ist genau eine Modulverantwortliche oder ein Modulverantwortlicher anzugeben. 2In Modulen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ist im Zweifel die oder der zuständige Profilsprecherin oder -sprecher modulverantwortlich beziehungsweise, für ein Modul in einem Lehramtsstudiengang, die Leiterin oder der Leiter des ZLB. 3Als Modulverantwortliche oder Modulverantwortlicher muss in der Regel eine hauptamtliche Professorin oder ein hauptamtlicher Professor bzw. eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor namentlich genannt werden. 4Für ein Modul des Sprachenzentrums muss in der Regel ein Mitglied der Leitung des Sprachenzentrums namentlich genannt werden. 5In Ausnahmefällen kann eine andere nach der Hochschulprüferverordnung vom 22. Februar 2000 in der jeweils gültigen Fassung prüfungsberechtigte Person genannt werden; dies gilt nicht für Lehrbeauftragte.
- 1Im Feld „Kompetenzen“ ist eine lernergebnisorientierte Beschreibung der Kompetenzen zu geben, die den Erfordernissen von § 1 Abs. 1 Satz 3 entspricht. 2Wird ein Modul in einer Prüfungsordnung mit der Option Mehrfachwahl ausgewiesen, so ist im Feld Kompetenzen anzugeben, welche zusätzlichen Kompetenzen durch die nochmaligen Absolvierungen des Moduls erworben werden.
- 1Wenn im Feld „Formale Voraussetzungen für die Teilnahme“ Module angegeben werden, die vor Anmeldung auf das betreffende Modul erfolgreich absolviert sein müssen, ist diese Angabe rechtsverbindlich, sofern dies in der entsprechenden PO geregelt ist; sollte es nicht in der PO geregelt sein, so wird die Angabe durch die Servicestelle von Amts wegen in das Feld „Empfohlene Voraussetzungen“ übertragen. 2Die Einhaltung der Teilnahmevoraussetzung muss durch die Modulverantwortlichen erfasst und überprüft werden.
- 1Das Feld „Lehr- und Prüfungssprache“ ist mit einer eindeutigen Angabe zu versehen, welche die Sprache wiedergibt, in der die Veranstaltungs- und Prüfungsanlässe abgehalten werden sollen. 2Der Inhalt dieses Feldes wird bei der Generierung der Lehrveranstaltungs- und Prüfungsanlässe automatisch übernommen. 3Der Inhalt dient dabei als Hinweis für die konkrete und ggf. abändernde Befüllung des jeweiligen Anlasses. 4Auf Ebene der Modulbeschreibung wird dieses Feld in KU.Campus nicht angezeigt.
- 1Bei allen Veranstaltungstypen wird der Umfang in der Regel in Semesterwochenstunden (SWS) angegeben. 2Lehrveranstaltungstyp und Umfang in SWS gemäß Modulbeschreibung bilden die Grundlage für die Ermittlung der Anrechnungshöhe des semesterweise einzubringenden Lehrdeputats. 3Die Veranstaltungsdauer innerhalb eines Moduls erstreckt sich in der Regel über ein Semester. 4Wenn ein Modul über mehrere Semester abgehalten wird, muss das im Feld „Lehr- und Lernformen/Lehrveranstaltungstypen“ zusammen mit dem jeweiligen turnusmäßigen Beginn der jeweiligen Veranstaltung oder des jeweiligen Veranstaltungstyps angegeben werden; in diesem Fall muss auch festgelegt sein, in welchem Semester die Prüfung stattfindet.
- 1Die Voraussetzungen für die Vergabe von ECTS-Punkten werden im Modul klar und eindeutig geregelt. 2In der Regel ist der Satz „mit mindestens ‚ausreichend‘ bzw. ‚bestanden‘ bewerteter Leitungsnachweis“ mitsamt Festlegung der Prüfungsform ausreichend.
- 1Anwesenheitspflicht kann für ein Modul nur gefordert werden, wenn diese in der entsprechenden PO geregelt ist; ein etwaiger Eintrag in der Modulbeschreibung, ohne entsprechende Regelung in der PO, hat keine Gültigkeit und wird in der veröffentlichten Modulbeschreibung durch die Servicestelle von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass die Formulierung „Kontakt-/Selbststudium“ verwendet wird; für Vorlesungen gilt grundsätzlich keine Anwesenheitspflicht. 2Die Begründung der Anwesenheitspflicht muss in die Modulbeschreibung ins Feld „Voraussetzungen für die Vergabe von ECTS-Punkten“ aufgenommen werden. 3Ein Modul darf, wenn Anwesenheitspflicht nicht in der PO geregelt ist, keine Formulierungen enthalten, die Anwesenheitspflicht suggerieren.
- Module werden in der Regel mit höchstens einem Leistungsnachweis abgeschlossen, dessen Ergebnis bei Bachelor- und Masterstudiengängen nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungsordnung in die Abschlussgesamtnote eingeht.
- 1Ein Modul kann ausnahmsweise mit mehr als einer Prüfungsleistung abschließen, sofern dies in der entsprechenden PO geregelt ist. 2Die Begründung für mehr als eine Prüfungsleistung muss in die Modulbeschreibung ins Feld „Voraussetzungen für die Vergabe von ECTS- Punkten“ aufgenommen werden.
- Die in der Modulbeschreibung angegebenen Prüfungsformen müssen mit den in der PO festgelegten Prüfungsformen übereinstimmen; es können maximal drei verschiedene Prüfungsformen als Alternativen angegeben werden.
- Bei Modulen, die nicht benotet werden, ist im Feld „Modulnote“ der Eintrag „bestanden/nicht bestanden“ erforderlich.
- 1Der aufgeschlüsselte Zeitaufwand in Stunden und die entsprechende Verteilung der ECTS- Punkte werden in der Modulbeschreibung nachvollziehbar und eindeutig ausgewiesen. 2Der Arbeitszeitaufwand für einen ECTS-Punkt beträgt in der Regel 30 Stunden. 3Die Summe der ECTS-Punkte, die sich im Feld „Zeitaufwand/Verteilung der ECTS-Punkte innerhalb des Moduls“ ergibt, muss mit der Angabe im Feld „Leistungspunkte (ECTS-Punkte)“ übereinstimmen. 4Aus der Bemessung mit ECTS-Punkten eines Moduls lässt sich nichts über etwaige Anwesenheitspflicht in einer Veranstaltung ableiten.
- Sofern ein Modul Bestandteil eines zulassungsbeschränkten Studiengangs ist, soll darauf in den Hinweisen zur Zugänglichkeit hingewiesen werden.
- Im Feld Bemerkungen können zusätzliche Informationen zum Modul aufgenommen werden, die für die Durchführung hilfreich sein könnten, jedoch keine prüfungsrechtliche Relevanz haben.
§ 3
Aufgaben der oder des Modulverantwortlichen
1Die oder der Modulverantwortliche hat bestimmte Aufgaben, mit denen sie oder er zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Lehr- und Prüfungsbetriebs beiträgt. 2Die erste Gruppe von Aufgaben bezieht sich im Wesentlichen auf die allgemeine Verwaltung eines Moduls und umfasst in der Regel insbesondere die folgenden:
- regelmäßige Überprüfung und Sicherstellung der Korrektheit der Angaben in der in KU.Campus veröffentlichten Modulbeschreibung und gegebenenfalls Änderung gemäß Modulrichtlinien,
- Information aller am Lehr- und Prüfungsangebot des jeweiligen Moduls beteiligten Lehrenden, auch Gastdozierenden und Lehrbeauftragten, über die zu vermittelnden Kompetenzen, die Lehr- und Lernformen und über die gemäß jeweiliger PO, die auf das entsprechende Modul verweist, vorgesehene Prüfungsform sowie der damit verbundenen Formalitäten,
- Sicherstellung der zutreffenden Zuordnung des jeweiligen, gemäß Turnus des Angebots laut Modulbeschreibung vorzuhaltenden Lehrangebots (Veranstaltungsanlässe), zu dem Anmeldemöglichkeit in KU.Campus besteht bzw. bestehen soll,
- regelmäßige Überprüfung und gegebenenfalls Richtigstellung der Polyvalenz(en) auf Modul- ebene und der Polyvalenzen auf Veranstaltungsebene (§ 3 Abs. 2 Modulrichtlinien), gegebenenfalls Veranlassung von Änderungen der Modulbeschreibung gemäß Modulrichtlinien,
- Ansprechpartner für Lehrende, Fachvertreterinnen und Fachvertreter sowie Studierende, wenn Unklarheiten mit Bezug auf die im Modul zu erwerbenden Kompetenzen und die dafür erforderliche Prüfungsleistung bestehen.
3Die zweite Gruppe von Aufgaben bezieht sich auf die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Modulprüfungen und umfasst in der Regel insbesondere die folgenden:
- Bestellung der Prüfenden und Beisitzenden aller Prüfungen des jeweiligen Moduls gemäß § 8 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 APO ,
- regelmäßige Aktualisierung innerhalb der Zeiträume nach § 5 Abs. 4 der Liste der von der oder dem Modulverantwortlichen für ihre oder seine Module bestellten Prüfenden in KU.Campus unter dem Menüpunkt „Meine Module“ im Feld „Prüfende im Modul“,
- Informierung der Prüfenden, welche Voraussetzungen für die Vergabe von ECTS-Punkten erforderlich sind,
- Sicherstellung, dass zu jedem Modul der korrekte Prüfungsanlass befüllt ist bzw. befüllt wird,
- regelmäßige Überprüfung in jedem Semester der Kongruenz der Modulbeschreibungen, der Lehrveranstaltungsankündigungen und der Prüfungsformen, da die Prüfung immer zu einem Modul gehört, nicht zu einer Lehrveranstaltung, auch wenn sie im Rahmen einer Lehrveranstaltung abgenommen wird,
- sofern mehr als eine alternative Prüfungsform vorgesehen ist, die Koordinierung der Einheitlichkeit bei der Festlegung der zutreffenden Prüfungsform für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Moduls im aktuellen Semester spätestens bis zum ersten Veranstaltungstermin, damit die oder der Dozierende in der Lage ist, diese Information für ihre oder seine jeweilige Lehrveranstaltung bis spätestens im ersten
Veranstaltungstermin verbindlich festzulegen und den Studierenden mitzuteilen, - Instruieren der Prüfenden, dafür zu sorgen, dass nur zur Prüfung angemeldete Studierende an der jeweiligen Prüfung teilnehmen,
- Sicherstellung der termingerechten Noteneingabe regelmäßig innerhalb der jeweils aktuell auf der Homepage des Prüfungsamts veröffentlichten Fristen.
§ 4
Polyvalenz
- 1Module können Studieneinheiten in verschiedenen Studiengängen sein (Polyvalenz mit anderen Studiengängen), wodurch in der Regel ein Geberstudiengang im Sinn des § 2 Abs. 2 Nr. 6 und ein anderer Studiengang (Nehmerstudiengang) verknüpft sind. 2Polyvalenz wird in der Modulmaske ausgewiesen und kann sich nur auf eingerichtete Studiengänge beziehen. 3Es wird zwischen „Polyvalenz auf Modulebene“ (Hauptmodul) und „Polyvalenz auf Veranstaltungsebene“ (Submodul) unterschieden.
- 1„Polyvalenz auf Modulebene“ bedeutet die Verwendung eines Moduls aus einem Geberstudiengang in einem Nehmerstudiengang, der in der Modulbeschreibung eindeutig bezeichnet werden muss. 2„Polyvalenz auf Veranstaltungsebene“ bedeutet die Verwendung von Veranstaltungstypen aus einem Modul (Gebermodul) in einem anderen Modul (Nehmermodul). 3Im Nehmermodul muss sich mit der entsprechenden Lehrveranstaltung eine qualitativ andere, thematisch, inhaltlich und zeitlich definierte Studieneinheit ergeben.
- Damit die ordnungsgemäße und technisch funktionierende Verwaltung des betroffenen Studiengangs möglich ist, müssen in der Modulbeschreibung folgende Angaben zur Polyvalenz auf Veranstaltungsebene eindeutig und klar sein:
- In der Modulmaske des Gebermoduls sind im Feld „Polyvalenz mit anderen Studiengängen“ alle Veranstaltungstypen oder Veranstaltungen des Moduls zu benennen, die polyvalent im Nehmermodul, Bezeichnungen wie in KU.Campus, verwendet werden.
- In der Modulmaske des Nehmermoduls sind im Feld „Polyvalenz mit anderen Studiengängen“ alle polyvalent verwendeten Veranstaltungstypen oder Veranstaltungen und die zugehörigen Gebermodule, Bezeichnungen wie in KU.Campus, anzugeben.
§ 5
Moduländerung und -stilllegung
- 1Es wird unterschieden zwischen wesentlichen und nicht wesentlichen Moduländerungen. 2Bei Moduländerungen sind die Fristen nach § 7 einzuhalten.
1Eine wesentliche Moduländerung liegt vor, wenn dadurch mindestens eine PO geändert werden muss und entsprechend mindestens eine der nachfolgenden Angaben in der Modulmaske betroffen ist:
- die Modulbezeichnung,
- der Umfang an ECTS-Punkten,
- die Regelung zu den formalen Teilnahmevoraussetzungen,
- die Regelung zur Anwesenheitspflicht,
- die Regelung zu Form und Umfang der Modulprüfung,
- ein Eintrag zur Polyvalenz auf Modulebene,
2Der Fakultätsrat beschließt die wesentliche Moduländerung und beantragt durch die Dekanin oder den Dekan zugleich die jeweils erforderliche Änderung der PO durch den Senat. 3Die Moduländerung wird erst mit der Prüfungsordnungsänderung verbindlich und wird im Anschluss von der Servicestelle im Prüfungsamt umgesetzt.
- 1Bei den nicht wesentlichen Moduländerungen ist zu unterscheiden, ob Aufgaben der Fakultät betroffen sind oder nicht. 2Moduländerungen, bei denen Aufgaben der Fakultät betroffen sind, bedürfen eines Fakultätsratsbeschlusses; dabei ist in der Regel mindestens eine der nachfolgenden Angaben in der Modulmaske betroffen:
- Angaben zum Umfang in SWS von Lehrveranstaltungen,
- Angaben zum Semesterturnus und zur Dauer des Moduls, sofern dies Änderungsbedarf in einem idealtypischen Studienverlaufsplan bedingt,
- bei Änderung von Modulen, die ausschließlich in einem Wahlpflichtkatalog oder Wahlkatalog als Anhang der Studiengangsbeschreibung geregelt sind:
a) die Modulbezeichnung,
b) der Umfang an ECTS-Punkten,
c) die Regelung zu den formalen Teilnahmevoraussetzungen,
d) die Regelung zu Form und Umfang der Modulprüfung,
e)ein Eintrag zur Polyvalenz auf Modulebene.
In diesen Fällen wird die Änderung des Wahlpflichtkatalogs zusammen mit der Moduländerung vom Fakultätsrat beschlossen.
3Sonstige nicht wesentliche Moduländerungen können von der oder dem Modulverantwortlichen ohne weiteres veranlasst werden und betreffen in der Regel:
- die Kompetenzbeschreibung; eine Veränderung der Kompetenzbeschreibungen in einem Modul, das Pflichtmodul in einem Studiengang ist, setzt gegebenenfalls eine Anpassungsänderung der entsprechenden Studiengangsbeschreibung durch die Fakultät voraus,
- exemplarische Inhaltsbeschreibungen (Inhalte/Themen); hierfür gilt abweichend von § 6 ein eigenes Verfahren nach Abs. 4 mit eigenen Fristen,
- die angezeigte Modulsprache,
- genannte Veranstaltungstitel,
- Art von Lehrveranstaltungen,
- Erläuterungen zu den Voraussetzungen für die Vergabe von ECTS-Punkten,
- Angaben zur Zeitaufteilung,
- Hinweise zur Zugänglichkeit,
- Einträge zur Polyvalenz auf Veranstaltungsebene,
- Angaben zu den beteiligten Fachgebieten,
- die Informationen im Feld Bemerkungen; hierfür gilt abweichend von § 6 ein eigenes Verfahren nach Abs. 4 mit eigenen Fristen.
4Ändert sich die oder der Modulverantwortliche, teilt dies die Fakultät am Standort Eichstätt beziehungsweise die Leitung des Sprachenzentrums an module(at)ku.de für Module in universitären Studienangeboten, an module-fh(at)ku.de für Module in fachhochschulischen Angeboten mit; am Standort Ingolstadt erfolgt die Mitteilung an die Stelle für Studienberatung und -koordination.
5Scheidet eine Modulverantwortliche oder ein Modulverantwortlicher aus dem Dienst an der KU aus, wird der Name aus dem jeweiligen Feld durch das Prüfungsamt aufgrund einer entsprechen- den Information aus der Personalabteilung gelöscht und die Fakultät wird informiert, die Sorge zu tragen hat, dass die oder der neue Modulverantwortliche unverzüglich an die Servicestelle mitgeteilt wird. 6Für Module nach § 1 Abs. 2 Satz teilt die oder der Profilsprecherin oder -sprecher bzw. das Zentrum für Lehrerbildung die Änderung der Modulverantwortung entsprechend mit.
4. 1Änderungen in den Feldern „Prüfende“, „Inhalte/Themen“, und „Bemerkungen“ werden von der oder dem Modulverantwortlichen selbständig in KU.Campus unter dem Menüpunkt Meine Module/Meine Prüfenden durchgeführt. 2Die Eingabe ist in der Regel bis zum Ende der jeweiligen Anmeldemöglichkeit für Studierende auf Lehrveranstaltungen möglich; die genauen Fristen werden jedes Semester per Rundschreiben der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten für Studium und Lehre an die Sekretariate mitgeteilt.
5. Wird ein Modul stillgelegt, das heißt endgültig nicht mehr angeboten, informiert die oder der Modul- verantwortliche beziehungsweise die Fakultät darüber die Servicestelle und diese entfernt es aus dem Modulangebot in KU.Campus.
§ 6
Verfahren
- Für die Modulerstellung ist die Modulmaske unter www.ku.de/qm/modulrichtlinien in der jeweils aktuellen Fassung (wie Anlage) zu verwenden; für Moduländerungen wird der Wortlaut der in KU.Campus/EVENTO veröffentlichten Modulbeschreibung als Grundlage verwendet.
- 1Wenn eine Moduländerung vorgenommen wird, prüft die oder der Modulverantwortliche etwaige Polyvalenzen des Moduls und informiert die beteiligten Studiengangverantwortlichen und ggf. weitere betroffene Modulverantwortliche über das Änderungsvorhaben. 3Wenn eine Moduländerung die Änderung einer PO, eines Wahlpflichtkatalogs oder einer Studiengangsbeschreibung zur Folge hat, ist dies gesondert zu veranlassen. 4Moduländerungen sind durch farbige Markierung nachvollziehbar kenntlich zu machen.
- 1Vor Beschlussfassung im Fakultätsrat beziehungsweise der Änderung durch die oder den Modulverantwortlichen ist die Servicestelle einzubeziehen. 2Die Servicestelle kann Modulbeschreibungen an die oder den Modulverantwortlichen oder an die Fakultät zur Überarbeitung zurückgeben, insbesondere wenn
- die Modulmaske unzutreffend oder unvollständig ausgefüllt worden ist,
- die Moduländerung nicht hinreichend kenntlich gemacht ist,
- Formulierungen fraglich oder mehrdeutig sind.
- 1Die oder der Modulverantwortliche veranlasst entweder einen Fakultätsratsbeschluss oder führt die Moduländerung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 in eigener Zuständigkeit durch und reicht die geänderte Modulmaske selbständig bei der Servicestelle ein. 2Nach der Beschlussfassung im Fakultätsrat reicht das Dekanat die Modulbeschreibung und den Fakultätsratsbeschluss unter Angabe des Datums des Fakultätsratsbeschlusses bei der Servicestelle ein.
- Die Einreichung des Moduls und aller begleitenden Schreiben erfolgt in elektronischer Form, ggf. mit den farbig markierten Änderungen, am Standort Eichstätt an die E-Mail-Adresse module(at)ku.de für Module in universitären Studienangeboten, an module-fh(at)ku.de für Module in fachhochschulischen Angeboten; am Standort Ingolstadt an die Stelle für Studienberatung und -koordination.
- Die Servicestelle oder das Prüfungsamt teilt der oder dem Modulverantwortlichen mit, wenn ein Modul in EVENTO erstellt oder geändert wurde.
§ 7
Fristen
- 1Eine neu erstellte oder geänderte Modulbeschreibung gilt in der Regel mit Beginn des folgenden Semesters. 2Für die Einreichung beim Prüfungsamt gelten folgende Fristen:
- Eine Moduländerung, die zum Beginn des Wintersemesters gelten soll, muss spätestens am 31. Mai des vorangehenden Sommersemesters im Prüfungsamt eingegangen sein.
- Eine Moduländerung, die zum Sommersemester gelten soll, muss spätestens am 30. November des vorangehenden Wintersemesters im Prüfungsamt eingegangen sein.
- Betrifft eine Änderung ein Modul nach § 1 Abs. 2 Satz 2, so ist der fristgemäße Fakultätsratsbeschluss aller betroffenen Fakultäten erforderlich.
- Eine Entscheidung zur Modulerstellung oder Moduländerung als unaufschiebbare Angelegenheit (Eilentscheidung) ist nur möglich, wenn das Prüfungsamt andernfalls die ordnungsgemäße und technisch funktionierende Verwaltung des betroffenen Studiengangs nicht ermöglichen kann, oder die Module durch das Prüfungsamt zur Überarbeitung zurückgegeben wurden; die Eilentscheidung ist entsprechend schriftlich zu begründen.
- 1Für Moduländerung gilt regelmäßig eine Sperrfrist von vier Semestern für erneute Änderungen; dies dient der Transparenz und Rechtssicherheit der Studiengänge. 2Die Sperrfrist gilt nicht, wenn ein Modul vom Prüfungsamt zur Überarbeitung zurückgegeben wurde.
§ 8
Inkrafttreten
- Diese Richtlinien treten am 1. März 2025 in Kraft.
- Die Richtlinien für die Erstellung und Änderung von Modulen an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt (Modulrichtlinien) vom 28. Februar 2023 treten mit Inkrafttreten dieser Richtlinien außer Kraft.