Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die staatlichen Regelungen bzgl. Mutterschutz und Elternzeit. Außerdem haben wir die Leistungen, mit denen die KU Beschäftigte mit Kindern unterstützt, hier für Sie zusammengestellt.
Als schwangere Beschäftigte haben Sie Anspruch auf Mutterschutz. Der Mutterschutz umfasst dabei insbesondere den Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz, einen besonderen Schutz vor Kündigung, ein Beschäftigungsverbot in den Wochen vor und nach der Geburt (i.d. Regel sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bis acht Wochen nach dem (errechneten) Geburtstermin) sowie die Sicherung des Einkommens während des Beschäftigungsverbots.
Ausführliche allgemeine Informationen zum Mutterschutz finden Sie im Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter diesem Link und in dieser Broschüre.
Im Internetangebot des Personalservice finden sie die wichtigsten Informationen für schwangere Mitarbeiterinnen der KU sowie die entsprechenden Formulare. Nähere Informationen finden Sie hier.
Informationen rund um Elternzeit und Elterngeld finden Sie auf den nachfolgenden Internetseiten:
Wichtige Hinweise der Personalabteilung finden Sie im "Merkblatt für werdende Eltern" und in der Broschüre "Beruf und Familie - ein Wegweiser" sowie allgemein im Internetangebot des Personalservices.
Für das wissenschaftsunterstützende Personal wurde eine Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit getroffen, die eine flexible Arbeitszeitgestaltung ermöglicht. Die Rahmenarbeitszeit (zwischen dem frühesten Dienstbeginn und dem spätesten Dienstende) umfasst den Zeitraum von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Weiterführende Informationen finden Sie in der Dienstvereinbarung über gleitende Arbeitzeit.
Für das wissenschaftsunterstützende Personal der KU wurde eine Rahmenvereinbarung über die Einrichtung von Telearbeitsplätzen getroffen, um Beruf und Familienaufgaben besser miteinander vereinbaren zu können. Weiterführende Informationen finden Sie hier.
Um die Vereinbarkeit von Familienaufgaben und Ihrer wissenschaftlichen Qualifikationsarbeit (Promotion oder Habilitation) zu verbessern, sehen bestimmte Regelungen im Wissenschaftszeitvertragsgesetz eine Berücksichtigung von Erziehungszeiten bei der Berechnung der Befristungsdauer vor. Nähere Informationen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung finden Sie hier.
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