Rechtliche Rahmenbedingung

Im Folgenden haben wir für Sie einige wichtige Informationen zu rechtlichen Rahmenbdingungen wie Mutterschutz und Elternzeit zusammengestellt. Zudem finden Sie in der folgenden Übersicht wichtige Informationen dazu, wie die KU Sie bei der Vereinbarkeit eines Studiums mit Familienaufgaben unterstützt und welche Maßnahmen Sie in Anspruch nehmen können.

Meldung einer Schwangerschaft und Gefährdungsbeurteilung

Schwangerschaftstest
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Wenn Sie als Studentin der KU schwanger sind, sollten Sie Ihre Schwangerschaft dem Studierendenbüro mitteilen. Diese Mitteilung der Schwangerschaft ist freiwillig, wir raten Ihnen aber dazu, Ihre Schwangerschaft zu melden, da sich daraus für Sie Vorteile ergeben können.

Um die Schwangerschaft mitzuteilen, wenden Sie sich bitte an die Ansprechperson im Studierendenbüro, die für Ihren Nachnamensbereich zuständig ist. Von dieser Person erhalten Sie weitere Informationen für schwangere Studentinnen und studierende Eltern. Außerdem wird Ihre Ansprechperson Sie auf die Gefährdungsbeurteilung aufmerksam machen, die durchgeführt wird, damit Sie und Ihr ungeborenes Baby an Ihrem Studienplatz bestmöglich geschützt sind.

Die Gefährdungsbeurteilung wird vom Beauftragten für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Herrn Herdegen, durchgeführt. Bitte nehmen Sie nach der Meldung der Schwangerschaft im Studierendenbüro hierfür Kontakt zu Herrn Herdegen auf. Herr Herdegen bespricht mit Ihnen ausführlich Ihre Studiensituation, also beispielsweise welche Kurse Sie besuchen und ob Sie Kontakt zu Gefahrstoffen haben. Auf Basis dieser Beurteilung wird dann festgelegt, ob Sie Ihr Studium wie gewohnt weiterführen können oder ob Anpassungen vorgenommen werden müssen.

Im Anschluss an das Gespräch wird der/die zuständige Fakultätsmanager/in über die Schwangerschaft und die Gefährdungsbeurteilung informiert. Sollte sich aus der Gefährdungsbeurteilung ein Handlungsbedarf ergeben, besprechen Sie die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen am besten direkt mit dem/der Fakultätsmanager/in und den betreffenden Dozierenden.

Mutterschutz

Schwangere Frau
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Auch als Studentin haben Sie Anspruch auf Mutterschutz. Ausführliche Informationen zum Mutterschutz sowie zur Schwangerschaft und zur Stillzeit während des Studiums erhalten Sie im Internetangebot des Studierendenbüros.

Ein Merkblatt für Sie als (angehende) studierende Eltern an der KU zu den Themen Urlaubssemester, Antragstellung, Beurlaubung wegen Mutterschutz/Elternzeit, finanzielle Auswirkungen und Prüfungen finden Sie hier.

Teilzeitstudium

Eine gute Möglichkeit, ein Studium mit Familienaufgaben zu vereinbaren, ist ein Teilzeitstudium. Dies ist allerdings nicht in allen Studiengängen an der KU möglich, die folgenden Studiengänge können Sie aber in Teilzeit studieren:

  • Bachelorstudiengänge: Angewandte Musikwissenschaft und Musikpädagogik, Europastudien, Geographie und Mathematik.
  • Masterstudiengänge: Bildung für nachhaltige Entwicklung, Europastudien, Journalistik mit Schwerpunkt Innovation und Management, Umweltprozesse und Naturgefahren.

Nähere Auskunft erteilt Ihnen hierzu der zuständige Sachbearbeiter im Prüfungsamt. Wenn Sie in Teilzeit studieren möchten, müssen Sie dies im Studierendenbüro anzeigen. Ein Wechsel von Voll- auf Teilzeit und umgekehrt ist immer nur in der Rückmeldezeit zum Folgesemester möglich. 

Weiterführende Informationen finden Sie im Internetangebot der Zentralen Studierendenberatung.

Elternzeit - Urlaubssemester

Tafel mit Aufschrift "Elternzeit"
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Als Studierende können Sie bei einer bevorstehenden Geburt oder zur anschließenden Pflege von Kindern Urlaubssemester in Anspruch nehmen. Während eines solchen Urlaubssemesters aufgrund von Mutterschutz oder Elternzeit ist es möglich, Prüfungen abzulegen und Lehrveranstaltungen zu besuchen.

Ausführliche Informationen zur Beurlaubung finden Sie im Internetangebot des Studierendenbüros.

Ein Merkblatt für Sie als (angehende) studierende Eltern an der KU zu den Themen Urlaubssemester, Antragstellung, Beurlaubung wegen Mutterschutz/Elternzeit, finanzielle Auswirkungen und Prüfungen finden Sie hier.

Prüfungen und Prüfungsfristen

Grundsätzlich gilt eine Prüfung als nicht bestanden, wenn Sie aus von Ihnen zu vertretenden Gründen Fristen für die An- oder Abmeldung zur Prüfung oder für die Ablegung der Prüfung überschreiten. Wenn diese Fristen aufgrund familiärer Verpflichtungen überschritten werden, können Sie die Gründe, die das Überschreiten einer Frist rechtfertigen sollen, unverzüglich nach ihrem Auftreten schriftlich geltend und glaubhaft machen und eine Fristverlängerung gemäß § 20 Abs. 4 APO beantragen. Richten Sie bitte den Antrag an den Prüfungsausschuss und reichen ihn beim Prüfungsamt ein, das die Weiterleitung veranlasst. Im Antrag erklären Sie, welche Prüfung betroffen ist und welche familiären Verpflichtungen dazu geführt haben, dass die An- oder Abmeldefrist überschritten wurde oder die Teilnahme an der Prüfung nicht möglich war, beispielsweise wegen Krankheit des Kindes oder Ausfall einer geeigneten Aufsichtsperson. Die Nachweise sind dem Antrag beizufügen.

Nähere Informationen erhalten Sie beim Prüfungsamt.

Verlängerung der Studiendauer

Als Studierende mit familiären Verpflichtungen können Sie eine Verlängerung der Frist für das Bestehen der Bachelor- oder Masterprüfung beantragen. Gemäß § 11 Abs. 2 APO kann auf Antrag die Frist für das erstmalige Nichtbestehen und gemäß § 11 Abs. 4 APO die Frist für das endgültige Nichtbestehen verlängert werden. Der Antrag ist an den Prüfungsausschuss zu richten und beim Prüfungsamt einzureichen, das die Weiterleitung veranlasst. Ihr Antrag muss die beantragte Verlängerungsdauer enthalten und die familiären Verpflichtungen benennen, die diese Verlängerungsdauer rechtfertigen. Die Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Der Antrag ist vor Ablauf der Frist zu stellen.

Nähere Informationen erhalten Sie bei Prüfungsamt.

Verlängerung der Bearbeitungszeit für Abschlussarbeiten

Auf Grund familiärer Verpflichtungen können Sie eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für die Bachelor- oder Masterarbeit um höchstens vier Wochen gemäß § 12 Abs. 5 APO beantragen. Den Antrag stellen Sie unmittelbar an den Prüfungsausschuss. Er muss die beantragte Verlängerungsdauer enthalten und die familiären Verpflichtungen benennen, die diese Verlängerungsdauer rechtfertigen. Die Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Der Antrag ist vor Ablauf der Frist zu stellen.

Nähere Informationen erhalten Sie beim Prüfungsamt.