Inklusionsbeauftragte

Seit dem 01.01.2018 heißen die ehemals "Arbeitgeberbeauftragte/r" genannten Beauftragten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber „Inklusionsbeauftragte“ (wörtlich lt. Gesetz § 181 SGB IX: „Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers“).

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine Inklusionsbeauftragte oder einen Inklusionsbeauftragten zu bestellen, die oder der sie in Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen verantwortlich vertritt. Dies gilt für alle Betriebe und Dienststellen, bei denen schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen beschäftigt sind – unabhängig davon, ob eine Schwerbehindertenvertretung vorhanden ist oder nicht.

Die Person hat insbesondere die Aufgabe darauf zu achten, dass die Universität ihre gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz und zur Förderung Schwerbehinderter einhält. Ihr ist wie der Schwerbehindertenvertretung zu jeder Angelegenheit, die Belange schwerbehinderter Beschäftigter berührt oder berühren könnte, vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Kerstin Ollmert
Inklusionsbeauftragte
Gebäude Sommerresidenz  |  Raum: SR-206