Nachteilsausgleich bedeutet weder eine Privilegierung von Studierenden mit Beeinträchtigungen noch eine Vereinfachung von Prüfungsleistungen. Er stellt vielmehr gleichwertige Bedingungen her, um es betroffenen Studierenden zu ermöglichen, die geforderten Studienanforderungen erbringen zu können.
Für Studierende ist es oft nicht einfach, eigene Beeinträchtigungen anzuerkennen und sich Dritten gegenüber zu offenbaren. Häufig verzichten sie aus Angst vor Diskriminierung oder Scham auf ihren Anspruch auf Nachteilsausgleich. Andere riskieren ihren Studienerfolg, indem sie ihre Leistungsfähigkeit und die beeinträchtigungsbedingten Studienerschwernisse falsch einschätzen.
Viele daraus entstehenden Schwierigkeiten könnten vermieden werden, wenn Sie sich als Studierende von Anfang über das Thema Nachteilsausgleich informieren.
Wer aufgrund einer Behinderung oder chronischer Erkrankung Gefahr läuft, Nachteile bei Prüfungsleistung zu erleiden, hat ein Recht darauf, einen Nachteilsausgleich zu erhalten. Der Anspruch auf Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten ist vielfach gesetzlich verankert:
Nachteilsausgleiche für Studierende mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung sollen daher das Absolvieren von Studien- und Prüfungsleistungen unter gleichwertigen Bedingungen ermöglichen. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Menschen mit
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Die Beauftragte für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung, Dr. Renate Hackel-de Latour, steht für Fragen zur Verfügung. Sie ist neben dem/der jeweiligen Prüfungsausschussvorsitzenden Anlaufstelle zur Beantragung.
Ein schriftlicher Antrag (siehe letzter Punkt) mit aussagekräftigen Nachweisen zur Prüfungsbeeinträchtigung muss handschriftlich unterschrieben und im Original an den Prüfungsausschussvorsitzenden geschickt werden. Im Anschluss entscheidet der oder die Vorsitzende, gegebenenfalls nach Beratung mit der Beauftragten für Studierende mit Behinderung und chronischen Erkrankungen, und teilt seine Entscheidung dem Prüfungsteilnehmer bzw. der Prüfungsteilnehmerin schriftlich mit. Eine Kopie dieser Mitteilung geht an das Prüfungsamt. Vor den Prüfungen ist die oder der Studierende dazu verpflichtet, den Dozierenden rechtzeitig die Mitteilung über den Nachteilsausgleich vorzulegen. Eine vorherige Beratung durch die Beauftragte für Studierende mit Behinderungen und chronischer Erkrankung wird empfohlen.
Nachteilsausgleiche können unterschiedliche Formen haben:
Ja, auch für Haus- und Abschlussarbeiten kann ein Nachteilsausgleich beantragt werden. Denkbar ist insbesondere eine Verlängerung der Abgabefrist.
Es gibt die Möglichkeit einen dauerhaften Nachteilsausgleich zu beantragen, wenn eine Behinderung voraussichtlich dauerhaft besteht. Bei vorübergehender Beeinträchtigung, zum Beispiel bei Knochenbrüchen, kann auch ein vorübergehender Nachteilsausgleich für alle oder ausgewählte Prüfungsformen beantragt werden.
Nein, auch während Veranstaltungen besteht die Möglichkeit, den individuellen Einschränkungen angepasst zu arbeiten. So ist es selbstverständlich auch möglich, eigene Hilfsmittel oder grundsätzlich einen Computer zu nutzen, wenn die Behinderung dies erfordert.
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