Der Lehrbericht dient der Darstellung der Situation von Studium und Lehre und der Organisation der Lehre in nicht personenbezogener Form; in ihm wird auch über den jeweiligen Stand der Umsetzung von Zielvereinbarungen zwischen Präsidium und Fakultät im Bereich der Lehre berichtet. Der Lehrbericht enthält Angaben zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung für den Berichtszeitraum.
Verantwortlich für die Erstellung der Lehrberichte sind die Studiendekaninnen und Studiendekane der Fakultäten. Der Lehrbericht wird jährlich dem Fakultätsrat vorgestellt und an das Präsidium weitergeleitet. Weiterhin bietet der Lehrbericht Grundlage für das QS-Jahresgespräch.
Die Rechtsgrundlage für Lehrberichte an der KU bildet der §20 Abs. 1 Nr. 4 der Grundordnung: Der Studiendekan oder die Studiendekanin erstattet dem Fakultätsrat jährlich in nicht personenbezogener Form einen Bericht zur Lehre (Lehrbericht), in dem die Situation von Studium und Lehre und die Organisation der Lehre darzustellen sind; in ihm ist auch über den jeweiligen Stand der Umsetzung von Zielvereinbarungen im Bereich der Lehre zu berichten. Der Lehrbericht enthält für den Berichtszeitraum auch Angaben über die Bewertung des Lehrangebots in den einzelnen Studiengängen durch die Studierenden, gegebenenfalls auch über externe Bewertungen; Art. 10 Abs. 3 BayHSchG (Auszug s.u.) ist zu beachten.
Die Regelungen in der Grundordnung nehmen Bezug auf folgende Passagen des Bayerischen Hochschulgesetzes:
Art 30 Abs. 3 BayHSchG: Im Lehrbericht sind die Situation von Lehre und Studium und die Organisation der Lehre darzustellen; in ihm ist auch über den jeweiligen Stand der Umsetzung von Zielvereinbarungen im Bereich der Lehre zu berichten. Der Lehrbericht enthält für den Berichtszeitraum auch Angaben über die Bewertung des Lehrangebots in den einzelnen Studiengängen durch die Studierenden, gegebenenfalls auch über externe Bewertungen.
Art. 10 Abs. 3 BayHSchG: Im Rahmen der Bewertung der Lehre können die Studierenden als Teilnehmer und Teilnehmerinnen von Lehrveranstaltungen anonym über Ablauf sowie Art und Weise der Darbietung des Lehrstoffs befragt und die gewonnenen Daten verarbeitet werden; eine Auskunftspflicht besteht nicht. Die personenbezogenen Daten dürfen nur dem Fakultätsrat, den Studierenden der Fakultät und der Hochschulleitung bekannt gegeben und für die Bewertung der Lehre verwendet werden; die wesentlichen Ergebnisse der studentischen Befragungen werden den Mitgliedern der Hochschule, gegebenenfalls unter Hinzufügung der Stellungnahme der betreffenden Lehrperson (Satz 3), zugänglich gemacht. Den betroffenen Lehrpersonen ist in den Fällen des Satzes 2 Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Bewertungsergebnissen zu geben.
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