Jede erfolgreiche Anerkennung von Studien- oder Prüfungsleistungen bzw. Anrechnung von außerhochschulischen Kompetenzen hat abhängig von der Anzahl der ECTS-Punkte des jeweiligen Zielmoduls eine Einstufung in ein jeweils höheres Fachsemester zur Folge (Höherstufung). Eine Höherstufung erfolgt auch normalerweise, wenn Studien- oder Prüfungsleistungen oder Kompetenzen während einer Beurlaubung an einer anderen Hochschule absolviert bzw. erworben wurden.
Es wird innerhalb Ihres Studienverlaufs immer die Gesamtsumme der angerechneten ECTS-Punkte berücksichtigt, unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung.
Die Höherstufung kann sich auf die Einhaltung der Regelstudienzeit und den Bezug von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz auswirken.
Die Höherstufung in ein neues Fachsemester wird der oder dem Antragstellenden per E-Mail mitgeteilt.
Die Höherstufung wird folgendermaßen berechnet:
Mutterschafts- oder Erziehungsurlaub: Eine Höherstufung erfolgt in der Regel nicht, wenn während einer Beurlaubung zum Zweck eines Mutterschafts- oder Erziehungsurlaubs Studien- oder Prüfungsleistungen oder Kompetenzen an einer anderen Hochschule absolviert bzw. erworben wurden.
Auslandssemesters ohne Beurlaubung: Eine Höherstufung erfolgt in der Regel nicht, wenn Studien- oder Prüfungsleistungen im Rahmen eines verpflichtenden Auslandssemesters oder eines freiwilligen Auslandssemesters ohne Beurlaubung während des Studiums erworben wurden.