Als Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte der Theologischen Fakultät unterstützen wir die Fakultät und die Universität in der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern durchzusetzen, jegliche Form der Belästigung und Diskriminierung vorzubeugen bzw. zu überwinden und die Leitprinzipien, die sich die KU diesbezüglich im Leitfaden zum respektvollen Miteinander im universitären Dienstbetrieb selbst vorgegeben hat, zu berücksichtigen.
Wir sind Ansprechpersonen bei Gleichstellungsfragen und in Konfliktsituationen für alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie die Studierenden der Theologischen Fakultät.
Ausführliche Informationen zur Arbeit der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten, etwa zum Gleichstellungskonzept der KU, zu Workshops und Vorträgen oder den rechtlichen Grundlagen der FuGB, finden Sie auf den zentralen Seiten der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt.
1. Persönlicher Anwendungsbereich. Die Vergabe von Mitteln zur Förderung der Gleichstellung an der ThF erfolgt primär zugunsten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in der Promotionsphase. Unter Vorbehalt können auch Fördermittel in der Habilitationsphase gewährt werden. Formale Voraussetzung ist ein Beschäftigungsverhältnis mit der KU.
2. Sachlicher Anwendungsbereich. Die Zuteilung von Fördermitteln erfolgt im Rahmen folgender Kategorien:
(1) Förderung von Forschungsprojekten, die sich inhaltlich dem Thema Gleichstellung widmen. Hierzu zählen beispielsweise die Deckung von Reisekosten im Zusammenhang mit Tagungen, Workshops oder Archivbesuchen, sofern diese nicht oder nicht vollständig von der Universität oder anderen Geldgebern übernommen wurden, sowie Honorare für externe Referentinnen und Referenten, sofern die Kosten nicht vollständig durch andere Förder- oder Regelmitteln der Universität/Fakultät gedeckt wurden. Ebenso werden Hilfskraftstunden zur Umsetzung des Forschungsprojekts gefördert.
(2) Unterstützung im Rahmen der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung in den ersten 24 Monaten nach der Geburt eines Kindes. Dies beinhaltet die Möglichkeit zur Einstellung einer studentischen Hilfskraft sowie die finanzielle Unterstützung qualifizierender Forschungsprojekte, insbesondere solcher, die im Rahmen einer Promotion durchgeführt werden.
3. Förderung. Die Obergrenze der Förderung beträgt 250 Euro oder 14 Arbeitsstunden einer Studentischen Hilfskraft.
4. Antragstellung. Die Antragstellung ist per E-Mail an die Gleichstellungsbeauftragten der ThF zu richten und erfordert: Anschreiben mit Erläuterung des zu fördernden Forschungsprojekts (Beschreibung, Zeitraum), Angabe und Begründung der gewünschten Fördersumme, Nachweis über die Zugehörigkeit zur ThF (gültige Immatrikulation als Doktorand/-in, Bescheid zur Annahme Habilitand/-in, gültiger Arbeitsvertrag o.ä.) sowie ggf. Geburtsurkunde des Kindes.
Weitere Fördermöglichkeiten im Rahmen der universitären Frauen- und Gleichstellung finden Sie hier.
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