Allgemeine Formulare und Informationen

Info
© colourbox.de

Hier finden Sie Formulare und Informationen, die Ihr Studium betreffen.
Sollten Ihnen hier Informationen fehlen, so kontaktieren Sie bitte die Mitarbeiter/innen des Prüfungsamtes.
Bei den Formularen handelt es sich um ausfüllbare PDF-Dateien. Bitte füllen Sie diese auch wenn möglich mit dem PC aus.

Formulare, die speziell auf Ihren Studiengang zugeschnitten sind (z.B. Anmeldung der Abschlussarbeit, Zeugnisantrag, etc.) finden Sie direkt auf der Website Ihres Studienganges.

 

Modulstudium an der KU | ModulprüfungenNachteilsausgleich | Abschlussarbeit

 

Übersichtsliste der Prüfungsausschüsse

Modulstudium an der KU

Formulare

Nachträgliche Prüfungsanmeldung

Eine nachträgliche Prüfungsanmeldung ist möglich, wenn Sie Gründe für die verpasste Anmeldung zur Prüfung nachweisen können, die Sie selbst nicht zu vertreten haben.
Weitere Informationen finden Sie hier.

Formular zur nachträglichen Prüfungsanmeldung

Informationen zum Modulstudium

Basisinformationen

Abgrenzung Modul – Veranstaltung - Prüfung

Jedes Modul besteht i. d. R. aus einer oder mehreren Veranstaltungen/Kursen und einer Prüfung. Studierende melden sich über KU-Campus für den Besuch der Veranstaltung/en (Seminar, Vorlesung, Exkursion, Tutorium usw.) an. Im Rahmen der Veranstaltungsanmeldung können die Studierenden die zugehörige Modulbeschreibung über KU-Campus einsehen, die Auskunft über die im Modul vorgesehenen Veranstaltungsformen (z. B. Vorlesung und Seminar), Prüfungsarten (z. B. Klausur oder/und Hausarbeit), Bewertung der Prüfungsleistungen (Note oder bestanden) und Anzahl der möglichen ECTS-Punkte gibt.
Wenn Studierende zur besuchten Veranstaltung die zugehörige Prüfung ablegen möchten, müssen sie sich auf diese in einer bestimmten Frist auch über KU-Campus anmelden oder registrieren. Das Modul kann später nur als bestanden oder mit einer entsprechenden Note verbucht werden, wenn sich die Studierenden für die zugehörige Prüfung angemeldet oder registriert haben. 
Melden sich Studierende auf anmeldepflichtige Prüfungen an und treten sie diese nicht an, muss die jeweilige Prüfungsleistung mit der Note 5,0 bewertet werden. Ausführliche Informationen Anmeldung und Registrierung von Prüfungen finden sich in den FAQs auf der Homepage des Prüfungsamtes.

Häufig werden zu einem Modul mehrere inhaltlich unterschiedliche Veranstaltungen angeboten, aus denen die Studierenden wählen können. Jedes Modul kann grundsätzlich nur einmal abgelegt werden, es sei denn, dass sich in der jeweiligen Prüfungs- und Studienordnung zu diesem Modul der deutliche Hinweis: „Mehrfachwahl möglich“ findet. Zur Ausnahme der Mehrfachwahl gibt es eine spezielle Information des Prüfungsamtes unter den Studiengangsübergreifenden Formblättern und Informationen.

Mit Bestehen der Prüfungsleistung ist das Modul abgeschlossen. Auch wenn das gleiche Modul mit einer inhaltlich völlig unterschiedlichen Veranstaltung zeitgleich oder erneut angeboten wird, kann das Modul nach dem ersten Bestehen nicht noch einmal für den jeweiligen Studiengang eingebracht werden. Studierende sollten deshalb bei jeder Veranstaltungsanmeldung prüfen, zu welchem Modul die gewünschte Veranstaltung gehört. Manche Veranstaltungen können zu mehreren Modulen gehören

ECTS-Punkte

ECTS-Punkte (i. d. R. 5 oder 10) werden nur für komplett abgelegte Module vergeben, nicht für Veranstaltungen/Kurse. Eine Ausweisung von ECTS-Punkten für einzelne Veranstaltungen/Kurse ist nicht möglich. Im Zeugnis und im Transcript of Records werden nur komplett bestandene Module verbucht.

Zeugnis

Am Ende eines jeden Modulstudiums steht das Zeugnis, das alle Modulleistungen des/der Studierenden beinhaltet. Im Zeugnis werden die lt. Prüfungs- und Studienordnung auszuweisenden Modultitel einschließlich der jeweiligen ECTS-Punkte und Noten dokumentiert. Das Zeugnis enthält keine Veranstaltungstitel und keine Prüfungsbezeichnungen.

Urkunde, Diploma Supplement und Transcript of Records

Zusätzlich zum Zeugnis wird eine Urkunde zum erreichten akademischen Grad (z. B. Bachelor of Arts), ein Diploma Supplement (Beschreibung des Studiengangs) und ein Transcript of Records ausgegeben. Im Transcript of Records werden ergänzend zu den Modultiteln des Zeugnisses auch die Bezeichnungen der Prüfungen zu den Modulen ausgewiesen.

Prüfungsformen

Grundsatz:
In der Regel soll ein Modul nicht mehr als eine Prüfung beinhalten (§ 16 Abs. 1 S. 2 APO).

Besteht eine Modulprüfung aus zwei Prüfungsleistungen, errechnet sich die Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel der beiden Noten (§ 20 Abs. 4 APO).

Die APO sieht in § 17 folgende Prüfungsformen vor:

  1. mündliche Prüfung
  2. Klausur
  3. Hausarbeit
  4. Referat
  5. Hausarbeit mit Referat bzw. Hausarbeit mit Präsentation
  6. Praktikumsbericht
  7. Portfolio
  8. Take-Home-Prüfung
  9. Projektskizze
  10. Praktische Leistung (Handeln in einer konkreten Situation)
  11. Diskussions- oder Teamleistung

Eine Besonderheit stellt die Prüfungsform „Hausarbeit mit Referat“ bzw. „Hausarbeit mit Präsentation“ dar. Hierbei handelt es sich um eine Prüfung; das Referat/die Präsentation ist obligatorisch, wird aber nicht in die Bewertung einbezogen, soweit eine Prüfungsordnung nichts davon Abweichendes regelt. Die Modulnote ist die Note der Hausarbeit. Es handelt sich um einen Sonderfall; darüber hinaus gibt es keine analog konstruierten, „kombinierten Prüfungsformen“.

Steht (abgesehen von dem beschriebenen Sonderfall) in einer Prüfungsordnung eines Studiengangs oder in einer Fachprüfungsordnung „mit“, so ist dies als „und“ zu lesen und hat zur Folge, dass zwei Teilprüfungsleistungen zu erbringen sind. Die Gesamtnote wird dann aus den Bewertungen beider Teilprüfungsleistungen gebildet. 

Die (Fach-)Prüfungsordnungen können eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Prüfungsform vorsehen. Der Dozent/die Dozentin hat die Wahl der Prüfungsform verbindlich festzulegen. Sie wird den Studierenden in der Regel frühzeitig in den Veranstaltungen und über den Prüfungsanmeldeanlass mitgeteilt.

Informationen zum Thema Prüfungsformen (als PDF)

Elektronische Fernprüfungen

Die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt (KU) bietet während der Corona-Pandemie elektronische Fernprüfungen an.
Die Teilnahme an diesen Fernprüfungen ist freiwillig. Alternativ zu den Fernprüfungen werden auch Präsenzprüfungen angeboten, so dass Studierende frei entscheiden können, welches Prüfungsformat sie wählen möchten.

Familie und Studium

Informationen zu Mutterschutz, Schwangerschaft und Stillzeit während des Studiums:

Informationen zu Mutterschutz, Schwangerschaft und Stillzeit während des Studiums finden Sie hier

Leitfaden für familienfreundliche Regelungen für Studierende:

Leitfaden der KU

Hinweise zur Klausurteilnahme

Identitätskontrolle/Kontrolle der Teilnahmeberechtigung

Beginn der Prüfung wird kontrolliert, ob die anwesenden Prüflinge auf der Anmeldeliste für die jeweilige Prüfung verzeichnet sind. Nur Studierende, die ordnungsgemäß zur Prüfung angemeldet sind, dürfen an der Prüfung teilnehmen. Studierende, die nicht zur Prüfung angemeldet sind, dürfen die Klausur nicht mitschreiben. Gasthörer/innen sind nicht berechtigt, an Prüfungen teilzunehmen (Studierendenausweis). Vor Klausurbeginn haben die Studierenden ihre Identität mittels Personalausweis/Studierendenausweis nachzuweisen (Name, Lichtbild und ggf. Matrikelnummer sind zu kontrollieren). Sollte ein/e Studierende/r keinen Studierendenausweis oder Personalausweis vorzeigen können, aber auf der Anmeldeliste eingetragen sein, so wird ihm/ihr die Klausurteilnahme ausnahmsweise gestattet – dies geschieht unter ausdrücklichem Vorbehalt der im Anschluss an die Klausur unverzüglich durchzuführenden Identitätsfeststellung bei der Klausuraufsicht. Die Note der Klausur wird solange zurückgehalten, bis die Identitätsfeststellung abgeschlossen ist.

Klausurbedingungen

Es sind keine Handys, Smartphones, Smartwatches oder sonstigen elektronischen Geräte (sofern nicht ärztlich verordnet) erlaubt. Jacken und Taschen sind nicht am Platz aufzubewahren. Es ist ein dokumentenechtes Schreibgerät (kein Bleistift) zu benutzen.

Erkrankung eines Teilnehmers/einer Teilnehmerin

Ein Rücktritt von der Klausur aus gesundheitlichen Gründen ist vor oder während der Prüfung möglich.

Beim vorzeitigen Verlassen einer bereits angetretenen Prüfung muss der Teilnehmer/die Teilnehmerin bei der Prüfungsaufsicht die Erklärung zu Protokoll geben, dass er/sie die Prüfung wegen einer akuten Erkrankung abbricht. Der/die Studierende ist verpflichtet unverzüglich einen Arzt aufzusuchen, um seinen/ihren Gesundheitszustand attestieren zu lassen. Das Attest sollte Angaben über die voraussichtlichen Dauer der Krankheit, die medizinischen Befundtatsachen, die Art der sich aus der Krankheit ergebenden Beeinträchtigung, den Untersuchungstag sowie Stempel und Unterschrift des Arztes enthalten. Rückwirkende Atteste werden grundsätzlich nicht anerkannt.

Das hierfür erforderliche Formular zum Prüfungsrücktritt kann im Anschluss an das Verlassen der Klausur ggf. direkt im Prüfungsamt (bitte Öffnungszeiten beachten) abgeholt oder auf der Website des Prüfungsamtes heruntergeladen werden. Der/die Studierende hat den Prüfungsausschuss unverzüglich über seinen/ihren Rücktritt zu informieren. Die Rücktrittserklärung und das Attest sind persönlich oder per Post beim Prüfungsamt einzureichen. Die Erklärung eines Prüfungsrücktritts per E-Mail, SMS, Fax, oder in Form einer telefonischen Anzeige ist nicht möglich.

Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob ein Rücktritt aus nicht zu vertretenden Gründen vorliegt.

Täuschung/Täuschungsverdacht (unerlaubte Hilfsmittel, Abschreiben, Gespräche mit anderen Klausurteilnehmern usw.)

Alle im Zusammenhang mit einer vermeintlichen Täuschung stehenden relevanten Beweismittel können durch die Klausuraufsicht eingezogen werden. Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung (z.B. eingefügte Notizen, mit Spicker versehen usw.) beanstandet werden, werden dem/der Prüfungsteilnehmer/in bis zur Klausurabgabe belassen und können anschließend eingezogen werden.

Verhindert der Prüfling die Sicherstellung, verweigert er die Mitwirkung an der Aufklärung oder die Herausgabe der Hilfsmittel oder verändert er die Hilfsmittel nach Beanstandung (z.B. Spicker entfernt, Seiten mit Notizen entfernt, Notizen wegradiert usw.), so wird der Prüfungsausschuss dieses Vorgehen überprüfen und die Prüfungsleistung ggf. mit der Note 5,0 (nicht bestanden) bewerten.

Der Prüfling nimmt unbeschadet eines mutmaßlichen Täuschungsversuchs weiter an der Klausur teil. Ein Ausschluss von der Klausur oder andere Sanktionen sind nicht möglich. Die Entscheidung, ob im Einzelfall ein Täuschungsversuch vorliegt, wird erst später vom Prüfungsausschuss getroffen. Der Prüfungsausschuss wird den Vorwurf des Täuschungsversuchs überprüfen und im Fall der Bestätigung die Klausur mit der Note 5,0 (nicht bestanden) bewerten.

Störende Teilnehmer

Störende Personen werden zunächst verwarnt. Bei erneuter Störung kann die Klausuraufsicht den störenden Prüfling von der Klausur ausschließen. Die Klausur gilt als mit der Note 5,0 (nicht bestanden) bewertet.

Störungen im äußeren Ablauf

Störende Vorkommnisse wie z.B. plötzlich einsetzender dauerhafter Lärm, Hitze, mangelndes Licht usw. sind von den Klausurteilnehmern unverzüglich zu rügen, sodass umgehend Abhilfe geschaffen und die Störung – soweit möglich - beseitigt werden kann.

Toilettengänge

Toilettengänge werden bezüglich Namen des/der Studierenden, Uhrzeit und Dauer protokolliert. Hierfür hat der/die Studierende bei Verlassen des Raumes seinen/ihren Studierenden- bzw. Personalausweis bei der Aufsicht vorzuzeigen. Die Klausurunterlagen sind für die Dauer des Toilettenganges bei der Klausuraufsicht abzugeben. Die Prüflinge dürfen nur einzeln und nacheinander auf die Toilette gehen.

Nach dem Ende der Bearbeitungszeit

Die Klausur ist bei der Aufsicht abzugeben bzw. wird von der Aufsicht eingesammelt. Bei multiple-choice-Klausuren sind auch fehlerhaft ausgefüllte Seiten abzugeben.

Sollte die Klausur vor Ende der Bearbeitungszeit fertig gestellt worden sein, kann der/die Studierende die Klausur bei der Aufsicht abgeben und den Raum leise verlassen, es sei denn die Aufsicht weist darauf hin, dass ein Verlassen wegen der kurzen verbleibenden Bearbeitungszeit nicht mehr erlaubt ist.

Fristvorgaben und Fristverlängerung

Rechtlicher Hinweis

Diese Informationen sind als Hilfestellung zur Erläuterung der Vorgaben der Bachelor- und Masterprüfungsordnungen der KU zu verstehen. Rechtsverbindlich für die Studierenden sind nur die Regelungen der ordnungsgemäß verabschiedeten Prüfungsordnungen zu den jeweiligen Studiengängen. Soweit die Prüfungsordnung des Studiengangs Magister Theologie keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die nachfolgenden Erläuterungen auch für diesen Studiengang.

Höchststudiendauer

  • Die Höchststudiendauer ist im Freistaat Bayern gesetzlich vorgeschrieben. Sämtliche für einen Studiengang erforderliche Prüfungsleistungen sind innerhalb der zulässigen Höchststudiendauer nachzuweisen. Die Höchststudiendauer gibt die Anzahl von Semestern an, in denen ein Studium spätestens abgeschlossen werden muss. In den Bachelorstudiengängen endet die zulässige Höchststudiendauer in der Regel nach sechs bis acht Fachsemestern, in den Masterstudiengängen in der Regel nach vier, vereinzelt auch nach fünf Fachsemestern. Die Höchststudiendauer ist in der jeweiligen Prüfungsordnung festgelegt und gilt nur für den in der Prüfungsordnung genannten Studiengang. Meistens findet sich die Angabe, bis wann die Bachelor- oder Masterprüfung bestanden sein muss (Höchststudiendauer) im jeweiligen Paragrafen zum Bestehen der Bachelor- bzw. Masterprüfung.
  • Nach Ablauf des letzten Fachsemesters der lt. Prüfungsordnung vorgegeben Höchststudiendauer erhalten die Studierenden vom Prüfungsamt zunächst ein Informationsschreiben zum erstmaligen Nichtbestehens, in dem darauf hingewiesen wird, dass die noch fehlenden Leistungen spätestens nach zwei weiteren Fachsemestern vorliegen müssen. Dieses Schreiben hat noch keine unmittelbaren rechtlichen Konsequenzen für die Studierenden. Es ist als Hinweis auf das mögliche Nichtbestehen der Bachelor- oder Masterprüfung wegen endgültiger Überschreitung der maximalen Höchststudiendauer zu verstehen.
  • Nach Ablauf der beiden weiteren Fachsemester ist die Höchststudiendauer endgültig überschritten. Falls bis zu diesem Zeitpunkt nicht alle im Studiengang erforderlichen Prüfungsleistungen bestanden sind, erhalten die Studierenden vom Prüfungsamt einen Bescheid des endgültigen Nichtbestehens.
  • Zeichnet sich ab, dass Studierende die vollständigen, für das Bestehen ihres Studiengangs erforderlichen Leistungen nicht innerhalb der maximalen Höchststudiendauer erbringen können, können sie vor Ablauf des letzten laufenden Fachsemesters einen Antrag auf Verlängerung der Studienzeit bei dem für ihren Studiengang zuständigen Prüfungsausschuss stellen:
    • Voraussetzung für einen solchen Antrag ist, dass seitens der/des Studierenden nachweisbare Gründe für eine Studienzeitverlängerung vorliegen, die der/die Studierende nicht selbst zu vertreten hat.
    • Falls nachweisbare Gründe vorliegen, kann der Prüfungsausschuss die Studienzeit für zunächst für die Dauer eines Fachsemesters verlängern.
    • Weitere Verlängerungen müssen gesondert und vor Ablauf einer bereits genehmigten Verlängerung mit entsprechendem Nachweis beantragt werden. Seite | 2 von 3 Rev. 03; Februar 2023
    • Eine ggf. genehmigte Studienzeitverlängerung wird dem/der Studierenden vom Prüfungsausschuss schriftlich mitgeteilt.
    • Ist keine Fristverlängerung möglich, gilt die Bachelor-/Masterprüfung nach Ablauf des letzten möglichen Fachsemesters als nicht bestanden. Das Studium kann nicht mehr fortgesetzt werden.

Bachelor/Masterarbeit

  • Die Ausgabe und Abgabe der Bachelor/Masterarbeit wird im Prüfungsamt dokumentiert.

    Die Bachelorarbeit/Masterarbeit ist unverzüglich nach Vereinbarung des Themas mit dem Betreuer/der Betreuerin im Prüfungsamt bei dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in anzumelden. Sie ist maschinenschriftlich abzufassen und mit Ablauf der in der Prüfungsordnung festgelegten Bearbeitungszeit in gebundener und unveränderbarer maschinenlesbarer Form (z.B. PDF-Anhang) in der Regel in zweifacher Ausfertigung beim Prüfungsamt einzureichen.
  • Die Abgabefrist wird vom Prüfungsamt überwacht.
  • Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann eine Verlängerung der Abgabe der Arbeit vor Ablauf der Abgabefrist beim zuständigen Prüfungsausschuss (Kopie an das Prüfungsamt) beantragt werden.
  • Eine ggf. genehmigte Verlängerung wird dem/der Studierenden schriftlich mitgeteilt (entweder vom Prüfungsausschuss selbst und in Kopie an das Prüfungsamt oder durch das Prüfungsamt nach vorheriger Beauftragung durch den Prüfungsausschuss).
  • Bei längerfristiger Krankheit besteht die Option, rechtzeitig, d. h. vor Ablauf der Bearbeitungsfrist, von der Prüfung „Bachelorarbeit“ bzw. „Masterarbeit“ zurückzutreten. Der Prüfungsrücktritt kann mit einem auf der Homepage des Prüfungsamtes abrufbaren Formblatt beim Prüfungsausschuss beantragt werden, die Gründe sind nachzuweisen (aussagekräftiges Attest).
  • Wird der Rücktritt genehmigt, wird die/der Studierende so gestellt, als hätte sie/er die Arbeit nicht begonnen. Bei Neuanmeldung beginnt die Frist erneut. Unabhängig davon ist immer die Höchststudiendauer zu beachten. D. h., dass eine Verlängerung der Abgabefrist der Abschlussarbeit nicht automatisch eine Verlängerung der Höchststudiendauer bewirkt. Beide Fristen sind unabhängig voneinander zu betrachten, Verlängerungen sind getrennt voneinander und rechtzeitig vor Ablauf der jeweiligen Frist zu beantragen.

Fristverlängerungen bei semesterbegleitenden Prüfungen (z.B. Hausarbeit/Portfolio)

Die von den Prüfern und Prüferinnen im Rahmen der semesterbegleitenden Prüfungen gesetzten Abgabefristen können bei Vorliegen nicht zu vertretender Gründe auf Antrag der/des Studierenden verlängert werden. Über die Fristverlängerung entscheidet der Prüfungsausschuss. Der begründete Antrag ist vor Ablauf der jeweiligen Abgabefrist zu stellen. Bei der Festsetzung des Verlängerungstermins sind die Korrekturzeiten der Prüferin/des Prüfers einzuplanen, damit der jeweilige für das Semester vorgegebene Noteneingabetermin eingehalten werden kann.

Form der Antragstellung

Sämtliche von Studierenden zu stellende Anträge sind in Schriftform auf dem Postweg oder per E-Mail und unter Beifügung der erforderlichen Nachweise einzureichen. Werden Nachweise als Scananlage einer E-Mail beigefügt sind diese unverzüglich im Original nachzureichen. An den Prüfungsausschuss zu richtende Anträge können direkt, aber auch über das Prüfungsamt eingereicht werden. Eine Liste der Prüfungsausschüsse ist auf der Homepage des Prüfungsamtes abrufbar.

Mehrfachwahl

Informationen zur Mehrfachwahl

Grundsätzlich kann jedes an der KU angebotene Modul nur einmal belegt werden.

Jedes Modul besteht aus einer oder mehreren Veranstaltungen (Vorlesung und/oder Seminar und/oder Übung usw.). Ein Modul wird in der Regel mit einer Prüfungsleistung abgeschlossen.

Auch wenn zu einem Modul mehrere inhaltlich unterschiedliche Veranstaltungen angeboten werden, kann es nur einmal als Pflichtmodul oder Wahlpflichtmodul oder Wahlmodul für den jeweils studierten Studiengang eingebracht werden.
Wenn ein Modul einmal für den Studiengang verbucht wurde, kann es – wenn es noch ein zweites oder drittes Mal belegt wurde – nur noch als freiwillige Zusatzleistung im Transcript of Records, nicht aber im Zeugnis ausgewiesen werden.

Eine Ausnahme von der o. a. Regelung gibt es für Module, zu denen in der jeweiligen Prüfungsordnung ausdrücklich vermerkt ist, dass eine Mehrfachwahl möglich ist.
Nur diese Module können mit inhaltlich unterschiedlichen Veranstaltungen bis zu drei Mal absolviert und entsprechend der Prüfungsordnung in den eigenen Studiengang eingebracht werden.

Die Anmeldung zur Prüfung auf KU.Campus erfolgt entsprechend auf die Erstablegung, Zweitablegung oder Drittablegung.

Hierzu ein Beispiel: Das Modul ÄDL Textanalyse kann laut Prüfungsordnung mehrfach belegt werden. Ansicht auf KU.Campus:

Im Zeugnis erscheint der gleiche Modultitel mehrfach. Ab der Zweitablegung wird der Modultitel um den Zusatz „Verbreiterung/Vertiefung“ ergänzt. Durch die Angabe des jeweiligen Titels der Prüfung kann man im dazugehörigen Transcript of Records erkennen, dass inhaltlich unterschiedliche Veranstaltungen zu einem gleich lautenden Modul besucht wurden.

Ein Studierender hat dieses Modul dreimal mit unterschiedlichen Inhalten abgelegt.

Andruck im Zeugnis:

ÄDL Textanalyse                                                     Note: 1,3
ÄDL Textanalyse (Verbreiterung/Vertiefung)    Note: 1,7
ÄDL Textanalyse (Verbreiterung/Vertiefung 2) Note: 1,0

Andruck im Transcript of Records:

ÄDL Textanalyse                                                     Note:  1,3      5 ECTS
Minnesang                                                               Note:  1,3

ÄDL Textanalyse (Verbreiterung/Vertiefung)    Note: 1,7       5 ECTS
Erec                                                                           Note: 1,7         

ÄDL Textanalyse(Verbreiterung/Vertiefung 2)  Note: 1,0      5 ECTS
Hartmann von Aue                                                 Note: 1,0

Fallkonstellationen

Modulprüfungen an der KU

Grundlegende prüfungsrechtliche Regelungen

Anmeldung zu Modulprüfungen

Anmeldepflichtige Prüfungen und nicht anmeldepflichtige (registrierte) Prüfungen

Die nachfolgenden Ausführungen zur Prüfungsanmeldung und Prüfungsabmeldung beziehen sich im Wesentlichen auf alle anmeldepflichtigen Prüfungen an der KU. Dazu zählen:

  1. Modulabschlussprüfungen an der KU (Klausuren und mündliche Prüfungen am Semesterende)
  2. Modulprüfungen, die aus mehreren Teilen bestehen, wobei mindestens eine Teilprüfung den Abschlussprüfungen zuzuordnen ist (z.B. Klausur und Referat).
    Die Anmeldung für Nr. 1 und Nr. 2 erfolgt in KU.Campus innerhalb einer auf der Homepage des Prüfungsamtes veröffentlichten Anmeldefrist.
  3.  Semesterbegleitende Modulprüfungen, für die von den jeweiligen Prüfenden An- und Abmeldemeldemodalitäten (hier eine Anmeldepflicht) festgelegt wurden.
    Die Anmeldung für Nr. 3 erfolgt nach den Vorgaben der/des Prüfenden (z. B. Anmeldung innerhalb einer von der oder dem Prüfenden kommunizierten Frist durch Eintrag in eine Anmeldeliste der/des Prüfenden). Zusätzlich ist eine Registrierung für die Prüfung in KU.Campus erforderlich.

Nicht anmeldepflichtig sind an der KU die semesterbegleitenden Prüfungen, für die seitens der jeweiligen Prüfenden keine An- und Abmeldemodalitäten (hier keine Anmeldepflicht) festgelegt wurde. Für diese Prüfungen ist eine Registrierung in KU.Campus erforderlich. 

Hinweis: Semesterbegleitende Prüfungen für die keine zusätzlichen An- und Abmeldemodalitäten festgelegt wurden, gelten mit Antritt als angemeldet.

Prüfungsteilnahme

Jede Teilnahme an einer anmeldepflichtigen Modulprüfung ist über KU.Campus im vorgesehenen Anmeldezeitraum anzumelden.

Mit der Anmeldung zur Prüfung beginnt das Prüfungsrechtsverhältnis. Es endet mit der Bekanntgabe der Prüfungsbewertung.
Die Teilnahme an anmeldepflichtigen Prüfungen ist ohne vorherige fristgerechte Anmeldung nicht – auch nicht unter Vorbehalt - möglich.
Die Prüfungsanmeldung kann nur innerhalb des auf der Homepage des Prüfungsamtes veröffentlichten Anmeldezeitraumes vorgenommen werden. Sie wird mit einer systemtechnisch generierten Bestätigungsmail nachgewiesen.

Hinweis: Analog ist bei den nicht anmeldepflichtigen semesterbegleitenden Prüfungen, für die keine Anmeldemodalitäten seitens der Prüfenden festgelegt und kommuniziert wurden, zu verfahren. Vor Antritt dieser Prüfungen ist eine Registrierung über KU.Campus während des auf der Homepage des Prüfungsamtes veröffentlichten Registrierungszeitraumes erforderlich. Auch die Registrierung wird per Mail bestätigt. Diese Prüfungen gelten erst mit ihrem Antritt als angemeldet.

Anmeldepflichtige Prüfungen außerhalb des regulären Anmeldezeitraumes

Finden Prüfungen, die über KU.Campus anzumelden sind, ausnahmsweise bereits vor dem offiziellen Anmeldezeitraum statt, gelten sie mit Antritt faktisch als angemeldet. Die technische Anmeldung muss dann durch die Studierenden im regulären Anmeldezeitraum nachgeholt werden, falls für diese Prüfungen kein gesonderter Anmeldezeitraum eingerichtet wurde.

Für Blockveranstaltungen (z. B. ein durchgehender 2-Wochen-Veranstaltungsblock), die vor Beginn oder erst nach Ende des regulären Anmeldezeitraumes beginnen und anmeldepflichtige Prüfungen vorsehen, gilt folgende Sonderregelung: Der Prüfungsanmelde- und Abmeldezeitraum beginnt 14 Tage vor Beginn der ersten geblockten Veranstaltung und endet ein Tag zwei Tage vor dem (ersten) jeweiligen Prüfungstermin.

Ähnliches gilt, wenn Veranstaltungen regulär über einen längeren Zeitraum verteilt stattfinden und mit einer Abschlussprüfung abschließen, die zeitlich noch vor Beginn des regulären Anmeldezeitraums für Abschlussprüfungen liegt. Hier beginnt der Anmelde- und Abmeldezeitraum in der Regel 14 Tage vor der Abschlussprüfung und endet ein Tag zwei Tage vor der Abschlussprüfung.

Hinweis: Schließen Blockveranstaltungen ausschließlich mit semesterbegleitenden Prüfungen ab, gelten die für die Registrierung festgelegten Regelungen. Die Prüferinnen und Prüfer können zusätzliche An- und Abmeldemodalitäten festlegen. Dann gelten die Regelungen für anmeldepflichtige Prüfungen.

Anmeldeprobleme

Die Studierenden sind verpflichtet, ggf. vorhandene Anmeldeprobleme innerhalb des jeweiligen Anmeldezeitraumes an das Rechenzentrum (Startseite KU.Campus/Allgemeine Hinweise/Ein Problem melden) oder das Prüfungsamt zu melden.
Nicht fristgerecht im Rechenzentrum oder im Prüfungsamt eingehende Meldungen können für eine nachträgliche Prüfungsanmeldung nicht berücksichtigt werden.

Nach Ablauf der Anmeldefrist ist eine Anmeldung auf anmeldepflichtigen Prüfungen nur noch möglich, wenn für das Versäumnis dieser Frist Gründe nachgewiesen werden, die die Studierenden selbst nicht zu vertreten haben. Begründungen wie z. B. Unkenntnis der Anmeldeformalitäten, Computerabsturz, Auslandsaufenthalt während der Anmeldezeit, Falschinformationen durch Mitstudierende werden in der Regel nicht akzeptiert, da diese von dem/der Studierenden selbst zu vertreten sind.

Prüfungsnachmeldung

Die nachträgliche Anmeldung kann mit dem Formblatt Antrag zur nachträglichen Prüfungsanmeldung beim zuständigen Prüfungsausschuss beantragt werden. 

Der Prüfungsausschuss entscheidet über den Antrag und leitet diesen mit den antragsbegründenden Unterlagen an die Sachbearbeiter/innen des Prüfungsamtes weiter, die die Studierenden über die Entscheidung informieren und ggf. – im Falle einer Genehmigung – eine nachträgliche Anmeldung vornehmen.

Kontrolle der Prüfungsanmeldungen

Vor Abnahme der anmeldepflichtigen Prüfung prüft der Dozent/die Dozentin anhand der Anmeldeliste, ob für alle anwesenden Prüflinge eine gültige Prüfungsanmeldung vorliegt. Studierende, die nicht auf der Anmeldeliste verzeichnet sind, dürfen nicht an der Prüfung teilnehmen.
Bestehen Zweifel, ob der/die Studierende zur Prüfung angemeldet ist, kann der Dozent/die Dozentin die Vorlage der Bestätigungsmail zur Prüfungsanmeldung verlangen. Daher ist den Studierenden zu empfehlen, ihre Anmeldebestätigung zur Prüfung mitzunehmen.
Kann der/die Studierende diesen Nachweis nicht vorlegen, ist die Prüfungsteilnahme nicht – auch nicht unter Vorbehalt - möglich.
Eine Nachmeldung zur Prüfung vor Ort bei den Dozierenden ist nicht zulässig.

Wurden für semesterbegleitende Prüfungen seitens der Prüfenden eigenständige An- und Abmeldemodaltäten festgelegt, sind diese für die Prüflinge bindend.

Zugangsvoraussetzungen für eine Prüfung

Wenn die Ablegung einer Prüfung mit vorher zu erfüllenden Zugangsvoraussetzungen verknüpft ist, prüft der Dozent/die Dozentin vor Abnahme der Prüfung, ob diese Zugangsvoraussetzungen vorliegen.
Falls der/die Studierende die Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt hat, darf er/sie nicht – auch nicht unter Vorbehalt - an der Prüfung teilnehmen.

Abmeldung von Prüfungen

Eine Abmeldung von anmeldepflichtigen Prüfungen ist im Rahmen der auf der Homepage des Prüfungsamtes veröffentlichten Fristen (Terminplan) möglich. Nach Anmelde- und Abmeldeschluss ist die Anmeldung zur Prüfung verbindlich.

Prüfungsrücktritt

Unabhängig davon ist ein Rücktritt von einer angemeldeten Prüfung aus wichtigem Grund und mit Vorlage entsprechender Nachweise über das Prüfungsamt beim Prüfungsausschuss möglich.

Informationen zum Prüfungsrücktritt, insbesondere Regelungen zu Krankmeldungen im Zusammenhang mit Prüfungen (Prüfungsunfähigkeit), sind auf der Homepage des Prüfungsamtes abrufbar. 

Folgen versäumter Prüfungsanmeldungen und Prüfungsteilnahmen

Werden Anmeldefristen wiederholt versäumt, können Nachteile für den weiteren Studienverlauf entstehen.
Da Module oft nur im Zwei-Semester-Rhythmus angeboten werden, muss mit einer entsprechenden Studienzeitverlängerung, bei Überschreitung der Studienhöchstfristen ggf. auch mit einem Nichtbestehen des Studiengangs, gerechnet werden.

Wird eine Prüfung trotz Anmeldung nicht angetreten und liegt kein ordnungsgemäßer Rücktritt vor, ist die Prüfung mit der Note 5,0/nicht bestanden zu bewerten. Auch die nicht fristgerechte Abgabe einer angemeldeten Prüfungsleistung (z. B. Semesterarbeit, Portfolio) ist mit der Note 5,0/nicht bestanden zu bewerten.

Prüfungsteilnahme und Anwesenheitspflicht

Ist in der Prüfungsordnung eine Anwesenheitspflicht der Studierenden in einer Veranstaltung eines Moduls festgelegt, teilt der Dozent/die Dozentin den Studierenden i. d. R. zu Beginn der Veranstaltung mit, ob und welche Regeln für den Fall der Abwesenheit von den Studierenden zu beachten sind (ggf. Anwesenheitskontrolle, Verhalten im Krankheitsfall, Art der Entschuldigung/des Nachweises für die Abwesenheit).

Kommt der/die Studierende der in einer Prüfungsordnung vorgeschriebenen Anwesenheitspflicht nicht in dem erforderlichen Umfang nach, kann er/sie zunächst an der Prüfung teilnehmen. Besteht er/sie die Prüfung, kann das Modul insgesamt aber erst als bestanden oder mit einer Note verbucht werden, wenn die erforderliche Anwesenheitspflicht als erfüllt gilt. Der Prüfer/die Prüferin kann von dem/der Studierenden die Vorlage eines entsprechenden Nachweises der nachträglichen Veranstaltungsteilnahme verlangen.

Wiederholung von Prüfungen

Eine Modulprüfung muss im Falle des Nicht-Bestehens – je nach Prüfungsordnung – bei der ersten (einige FH-Studiengänge) bzw. der zweiten (Universitätsstudiengänge) Wiederholung bestanden werden, ansonsten gilt sie als endgültig nicht bestanden.
Gibt es bei Pflichtmodulen und Wahlpflichtmodulen keine Wiederholungsmöglichkeit mehr, kann das Studium nicht fortgesetzt werden. Auch eine Kompensation des nicht bestandenen Moduls durch ein ggf. anrechenbares Modul wäre in diesem Fall nicht mehr möglich.

Falls eine ggf. vorgeschriebene Anwesenheitspflicht in der Veranstaltung eines Moduls bereits erfüllt wurde und nur die Prüfungsleistung zu wiederholen ist, besteht grundsätzlich keine Pflicht zur erneuten Teilnahme an der Veranstaltung des zu wiederholenden Moduls.
Sobald die zu wiederholende Prüfung erneut angeboten wird, können sich die Studierenden innerhalb des jeweils vorgeschriebenen Anmeldezeitraumes für die Wiederholungsprüfung anmelden, bzw. registrieren, falls es sich um eine semesterbegleitende Prüfung ohne Anmeldepflicht handelt.

Soweit eine Wiederholung im gleichen Semester möglich ist (Abschlussprüfung im 2. Prüfungszeitraum), muss die Wiederholungsprüfung grundsätzlich in Art und Umfang der Erstprüfung entsprechen.
Ist die Wiederholung des Moduls erst im Folgesemester möglich, gelten die Prüfungsbedingungen, die für das jeweilige Modul im Folgesemester bekannt gegeben werden. So kann sich z. B. auch die Prüfungsform im Folgesemester ändern.

Dabei sollte bedacht werden, dass das zu wiederholende Modul im Folgesemester eventuell von einer anderen Lehrperson abgehalten wird und die Qualifikationsziele ggf. an anderen Themen/Materialien verdeutlicht werden, was wiederum zu veränderten Prüfungsschwerpunkten führen könnte. In diesem Fall wäre der erneute Besuch der zugehörigen Veranstaltung zu empfehlen. Eine diesbezügliche Verpflichtung besteht jedoch nicht.

Prüfungsergebnisse

Die Prüfungsergebnisse sind während des Studiums aus der Datenabschrift in KU.Campus ersichtlich.

In der jeweiligen Prüfungsordnung und der zugehörigen Modulbeschreibung ist die Art der Bewertung eines Moduls (benotet/unbenotet) geregelt.
Die festgelegte Bewertungsart kann nur für die Zukunft durch Änderung der Modulbeschreibung und ggf. der Prüfungsordnung modifiziert werden. Die Nachbenotung eines ohne Note auszuweisenden Moduls bzw. der Ersatz einer Note durch die Bewertung bestanden ist nicht (auch nicht informell) zulässig.

Die ECTS-Punkte werden erst verbucht, wenn alle zu einem Modul gehörigen Prüfungsleistungen erbracht sind.
Die Termine der Notenbekanntgabe sind dem Terminplan zu entnehmen.

Prüfungsleistungen, die während einer Immatrikulation im gewählten Studiengang zusätzlich zu den laut Prüfungsordnung erforderlichen Leistungen erbracht werden, können in einem Anhang des Transcripts of Records bescheinigt werden.

Regelungen zu Prüfungsarten und Prüfungsformen an der KU

Prüfungsarten und Prüfungsformen

Die in einem Studiengang angebotenen Modul-Prüfungsformen sind in der jeweiligen Prüfungsordnung angegeben.
Weist ein Modul mehrere Prüfungsformen auf (z. B. Klausur, Hausarbeit, Referat, Portfolio usw.), wird die jeweils für das entsprechende Modul von den Dozierenden gewählte Prüfungsform zu Beginn des Semesters bekanntgegeben.
Die Prüfungsformen werden zwei unterschiedlichen Prüfungsarten zugeordnet.
An der KU wird zwischen den Abschlussprüfungen und den semesterbegleitenden Prüfungen unterschieden, für die verschiedene Regularien bezüglich der An- und Abmeldefristen/Registrierungsfristen, der Prüfungszeiträume und der Wiederholung von Prüfungen gelten.

Semesterabschließende Prüfungen (Abschlussprüfungen)

1. Definition

Eine Abschlussprüfung ist eine mündliche Prüfung oder eine Klausur, die ein Modul zu einem bestimmten Termin am Ende des Semesters abschließt.

Vor erstmaliger Klausurteilnahme ist allen Studierenden zu empfehlen, sich über die Regularien, die an der KU für den Ablauf von Klausurprüfungen festgelegt wurden, zu informieren. Ein entsprechendes Info-Blatt - Hinweise zur Klausurteilnahme - findet sich unter den Allgemeinen Informationen und Formularen auf der Homepage des Prüfungsamtes.

2. Prüfungszeiträume

Für Universitätsstudiengänge und Fachhochschulstudiengänge bestehen unterschiedliche Prüfungszeiträume.
Der jeweilige Prüfungszeitraum beginnt grundsätzlich frühestens nach dem im jeweiligen Terminplan veröffentlichten An- und Abmeldeschluss für Abschlussprüfungen.

Universitätsstudiengänge:
Pro Semester werden in der Regel zwei verschiedene Prüfungszeiträume für Modulabschlussprüfungen angeboten.

Beginn des ersten Prüfungszeitraumes:
Ende der Vorlesungszeit bzw. Beginn der vorlesungsfreien Zeit

Beginn des zweiten Prüfungszeitraumes:
Anfang des Folgesemesters bzw. spätestens Beginn der Vorlesungszeit des Folgesemesters Beide Prüfungszeiträume können sowohl für Erstablegungen als auch für Wiederholungen von Modulabschlussprüfungen genutzt werden. Die konkreten Prüfungstermine werden von den Prüfern und Prüferinnen festgelegt und über die Prüfungsanlässe auf KU.Campus veröffentlicht.


Fachhochschulstudiengänge:
Pro Semester wird ein Prüfungszeitraum für Abschlussprüfungen angeboten.
Der Prüfungszeitraum und die Prüfungstermine werden auf der Fakultäts-Website der jeweiligen FH-Studiengänge (Fakultät für Religionspädagogik und Kirchliche Bildungsarbeit oder Fakultät für Soziale Arbeit) veröffentlicht.

3. An- und Abmeldefristen

Die für die jeweiligen Prüfungszeiträume geltenden An- und Abmeldefristen werden auf der Homepage des Prüfungsamtes unter der Rubrik "Termine zur Prüfungsanmeldung und Notenbekanntgabe veröffentlicht.

Abmeldung von Abschlussprüfungen der Universitätsstudiengänge und Fachhochschulstudiengängen:
Eine Abmeldung von schriftlichen Abschlussprüfungen ist über KU.Campus bis 6 Werktage (Montag bis Samstag) vor Antritt der Prüfungen möglich.

Für mündliche Abschlussprüfungen gelten je nach Art (Einzelprüfungen/Gruppenprüfungen) unterschiedliche Abmelderegelungen

Einzelprüfungen:
Nach Ende des Anmeldezeitraumes können sich Studierende noch direkt über KU.Campus bis 6 Werktage vor dem ersten Einzelprüfungstermin (lt. Prüfungsplan) abmelden. Darüber hinaus ist noch eine Abmeldung mit einem formlosen Antrag (schriftlich oder per Mail) unter Angabe der genauen Modulprüfungsnummer über das Prüfungsamt bis zum letzten Werktag vor dem ersten Einzelprüfungstermin (lt. Prüfungsplan) der mündlichen Abschlussprüfung möglich.

Gruppenprüfungen:
Eine Abmeldung von den Gruppenprüfungen ist nur bis zum Ende des jeweiligen Anmeldezeitraumes der Abschlussprüfungen möglich. Zu diesen Abschlussprüfungen zählen mündliche Abschlussprüfungen mit mehreren Prüfungsteilnehmern/innen zum gleichen Termin, die im Tandem oder in Gruppen abgenommen werden und musikpraktische Abschlussprüfungen, die in Kleingruppen abgehalten werden.

4. Wiederholung von Abschlussprüfungen

Für FH-Studierende und Studierende der Universitätsstudiengänge gelten unterschiedliche Regelungen zur Wiederholung von Abschlussprüfungen.

Universitätsstudiengänge:
Studierende, die eine Abschlussprüfung im ersten Prüfungszeitraum nicht bestanden haben, können diese Prüfung im zweiten Prüfungszeitraum wiederholen. Studierende, die den ersten Zeitraum nicht genutzt haben und die Modulprüfung erstmals im zweiten Prüfungszeitraum ablegen, können die Prüfung erst wiederholen, wenn das Modul erneut angeboten wird.
Bei einem beabsichtigten Wechsel der Hochschule, des Studiengangs oder des Studienfachs wird den Studierenden empfohlen, den ersten Prüfungszeitraum zu nutzen, da der zweite Prüfungszeitraum bereits in das neue Semester fällt und die zugehörigen Prüfungsergebnisse so ggf. nicht zeitgerecht für beabsichtigte Anrechnungen nachgewiesen werden können. Soll trotz beabsichtigtem Hochschulwechsel der zweite Prüfungszeitraum für die Erstablegung einer Prüfung genutzt werden, ist eine Doppelimmatrikulation erforderlich.


Fachhochschulstudiengänge:
Studierende der Fachhochschulstudiengänge können die Abschlussprüfung wiederholen, sobald das zugehörige Modul erneut angeboten wird. Die Wiederholung muss innerhalb der jeweiligen Prüfungsordnung vorgegebenen Frist erfolgen.

Semesterbegleitende Prüfungen

1. Definition

Alle Prüfungen, die nicht als einmalige mündliche Prüfung oder Klausur zum Semesterschluss definiert sind, zählen zu den semesterbegleitenden Prüfungen. (z. Bsp. Seminararbeit, Hausarbeit, Referat, Portfolio)

2. Prüfungszeitraum

Semesterbegleitende/veranstaltungsbegleitende Prüfungen werden im Laufe des Semesters erbracht.
Der Prüfungszeitraum erstreckt sich somit über das gesamte Semester.
Wann und in welcher Form diese Prüfungen (z. B. Hausarbeit, Referat, Seminararbeit, Portfolio) im Laufe des Semesters abgelegt werden, legen die Dozenten und Dozentinnen d. R. zu Beginn des Semesters fest und kommunizieren diese Information in ihren Veranstaltungen bzw. über die Prüfungsanmeldeanlässe.

3. Anmeldepflichtige und nicht anmeldepflichtige semesterbegleitende Prüfungen

Bei den semesterbegleitenden Prüfungen entscheiden die Prüfenden selbst, ob ihre Prüfungen anmeldepflichtig sind oder nicht.

Anmeldepflichtig sind alle semesterbegleitenden Prüfungen für die seitens der Prüfenden An- und Abmeldemodalitäten (z. B. Anmeldung über eine Liste des Prüfenden bis ..., Abmeldung bei den Pürfenden bis ...) festgelegt und kommuniziert wurden.

Nicht anmeldepflichtig sind alle semesterbegleitenden Prüfungen, für die seitens der Prüfenden keine An- und Abmeldemodalitäten (hier keine Anmeldepflicht) festgelegt wurden.

Dies gilt gleichermaßen sowohl für die Universitätsstudiengänge als auch für die Fachhochschulstudiengänge an der KU.

Falls die Prüfenden An- oder Abmeldemodalitäten festlegen (z. B. Abgabe der Hausarbeit bis und/oder eine Anmeldung ist über eine Liste der Prüferin/des Prüfers bis XX,XX,XXX erforderlich), werden diese den Studierenden zu Beginn des Semesters kommuniziert. In der Regel werden diese Informationen auch auf dem Prüfungsanlass der jeweiligen Prüfung hinterlegt.
Unabhängig davon, ob eine semesterbegleitende Prüfung anmeldepflichtig ist oder nicht, müssen sich die Studierenden immer für diese Prüfungen über KU. Campus für die Prüfung registrieren, damit ein späterer Noteneintrag möglich ist.

Falls die Prüferinnen oder Prüfer Abgabetermine für semesterbegleitende Prüfungsarbeiten (z. B. Hausarbeit) festlegen, werden diese von ihnen ohne Beteiligung des Prüfungsamtes überwacht. Selbiges gilt für die Festlegung anderer und Kommunikation individuell festgelegter An- und Abmeldemodalitäten.

Die bloße Festlegung einer Abgabefrist für semesterbegleitende Prüfungen begründet noch keine Anmeldepflicht.
Werden seitens der/des Prüfenden keine An- oder Abmeldebedingungen, aber eine Abgabefrist für eine semesterbegleitende Prüfung festgelegt, ist diese Frist für die Abgabe der Leistung verbindlich. Wird die Prüfungsleistung dann nicht fristgerecht eingebracht, gilt die Prüfung als nicht angetreten (kein Fehlversuch). Die/der Studierende muss sich wieder entregistrieren und kann die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt einbringen.

Werden seitens der/des Prüfenden neben einer Abgabefrist auch An- und/oder Abmeldebedingungen für die semesterbegleitende Prüfung festgelegt, führt die Nichteinhaltung der Abgabefrist zu einem Fehlversuch der/des Studierenden.

Von den Prüfenden festgelegte Abgabefristen können diese bei Vorliegen nicht zu vertretender Gründe auf Antrag der/des Studierenden verlängert werden. Der begründete Antrag ist vor Ablauf der jeweiligen Abgabefrist bei dem zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen.

Bei der Festlegung der Abgabetermine (auch Verlängerungstermine) sind die individuellen Korrekturzeiten zu berücksichtigen, sodass die jeweiligen Termine der Noteneingabe eingehalten werden können.

4. Fristen für eine An- und Abmeldung/Registrierung bei semesterbegleitenden Prüfungen

Für alle anmeldepflichtigen und nicht anmeldepflichtigen semesterbegleitenden Prüfungen müssen sich die Studierenden zunächst über KU.Campus registrieren.

Registrierung

Bei der Registrierung handelt es sich technisch um denselben Vorgang wie bei einer Anmeldung über KU.Campus. Aber im Gegensatz zur Anmeldung hat die Registrierung keine rechtliche Auswirkung auf die Prüfung. Sie dient lediglich dazu, dass die spätere Prüfungsbewertung im Campussystem veröffentlicht werden kann.

Für die Registrierung der semsterbegleitenden Prüfungen wird pro Semester ein Registrierungszeitraum angeboten, der sich über einen Großteil des Semesters erstreckt und auf der Homepage des Prüfungsamtes unter der Rubrik Termine zur Prüfungsanmeldung  und Notenbekanntgabe veröffentlicht wird. Die Registrierung sollte vor Antritt jeder semesterbegleitenden Prüfung abgeschlossen sein.

Zusätzliche Anmeldung nach der Registrierung

Ob eine registrierte Prüfung auch anmeldepflichtig ist oder nicht, entscheidet die jeweilige Prüferin bzw. der jeweilige Prüfer.
Hat die Prüferin oder der Prüfer für ihre bzw. seine Prüfung eine Anmeldepflicht kommuniziert, ist dies mit den entsprechenden prüfungsrechtlichen Folgen (z. B. Verbuchung eines Fehlversuchs bei Nichtabgabe einer beim Prüfenden angemeldeten Hausarbeit) verbunden.
Hat die Prüferin oder der Prüfer keine Anmeldepflicht festgelegt, gilt die Prüfung erst mit ihrer Ablegung/Einbringung als angemeldet. Wird keine Prüfungsleistung abgegeben, hat dies keine prüfungsrechtlichen Folgen (z.B. kein Fehlversuch bei Nichtabgabe einer nicht anmeldepflichtigen Hausarbeit).

5. Wiederholung von semesterbegleitenden Prüfungen

Die Wiederholung einer semesterbegleitenden Prüfung im selben Semester ist ausgeschlossen. Sie kann frühestens im Folgesemester wiederholt werden, sobald das Modul erneut angeboten wird. Studierende der Universitätsstudiengänge können, eine nicht bestandene semesterbegleitende Prüfung zum nächstmöglichen Termin oder später wiederholen. Bei den Fachhochschulstudiengängen ergibt sich die Wiederholungsfrist aus der jeweiligen Prüfungsordnung des Studiengangs.

Wiederholung bedeutet bei Hausarbeiten/Seminararbeiten, dass die Studierenden ein neues Thema mit einem neuen Abgabetermin erhalten und sich erneut auf die semesterbegleitende  Prüfung (neuer Prüfungsanlass) anmelden müssen. Verbesserungen bereits vorgelegter und bewerteter Hausarbeiten sind unzulässig.

Nachteilsausgleich

Arzt
© colourbox.de

Studierende mit Behinderungen - nicht nur Rollstuhlfahrer, Geh- und Sehgeschädigte, sondern auch Allergiker, Ernährungskranke sowie Menschen mit Sprach-, Schreib- und Lernschwierigkeiten - können sich zur Beratung zu Fragen rund um Studium und Prüfungen oder bei sonstigen Problemen an den Beauftragten für Behindertenfragen wenden.

Für Fragen bzw. Beratungen zur bedarfsgerechten Gestaltung der jeweiligen Prüfungsbedingungen und Unterstützungsangebote steht den Studierenden und Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse die Beauftragte für Studierende mit Behinderung, chronischen Krankheiten und Beeinträchtigungen an der KU, Frau Dr. Renate Hackel-de Latour, zur Verfügung.

Weitere Informationen, Formulare (zum Beispiel zum Nachteilsausgleich) und die Kontaktdaten von Frau Dr. Hackel-de Latour finden Sie auf der Seite für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung.

Abschlussarbeit

Formulare zur Abschlussarbeit

Verlängerung des Abgabetermins

Sollten Sie Gründe vorweisen können, die Sie selbst nicht zu vertreten haben, so können Sie die Bearbeitungszeit Ihrer Abschlussarbeit verlängern. Bitte füllen Sie hierzu diesen Antrag aus und reichen diesen vor Ablauf der Bearbeitungszeit über das Prüfungsamt beim Prüfungsausschuss ein:

Verlängerung der Bearbeitungszeit der Bachelor-/Masterarbeit bei Vorliegen wichtiger Gründe

Titeländerung

Sollten Sie im Laufe des Entstehungsprozesses Ihrer Abschlussarbeit feststellen, dass der angemeldete Titel der Abschlussarbeit spezifiziert werden muss, so können Sie dies mit folgendem Formular vornehmen:

Änderung des Titels der Abschlussarbeit nach Ausgabe des Themas

Bitte beachten Sie, dass sich das ursprüngliche Thema nicht im Grundsatz ändern darf!

Abgabenachweis zur Abschlussarbeit

Falls Sie an anderer Stelle eine separate Bestätigung für die Abgabe Ihrer Abschlussarbeit benötigen, beantragen Sie diese bitte mit dem folgenden Formular bei Ihrem/Ihrer zuständigen Sachbearbeiter/in im Prüfungsamt. 

Abgabenachweis zur Abschlussarbeit

Anerkennung einer Abschlussarbeit

Anerkennung einer bereits eingereichten Abschlussarbeit als Bachelor-/Masterarbeit

Sollten Sie bereits in einem anderen Studiengang eine Abschlussarbeit geschrieben und eingereicht haben, so können Sie sich diese ggf. auch als Bachelor-/Masterarbeit in Ihrem aktuellen Studiengang anerkennen lassen.

Hierfür füllen Sie bitte folgendes Formular aus und reichen dieses im Prüfungsamt ein:

Formular zur Anerkennung einer Abschlussarbeit

 

Bitte legen Sie dem Formular folgende Anlagen bei:

  • Abschlussarbeit
  • Nachweis über die Benotung der Abschlussarbeit
  • Gutachten zur Abschlussarbeit
Anerkennung der schriftlichen Hausarbeit gem. LPO I als Bachelorarbeit

Lehramtsstudierende können sich ihre schriftliche Hausarbeit gem. LPO I als Bachelor-/Masterarbeit anerkennen lassen.

Für die Anerkennung wird folgendes Formular benötigt:

Anerkennung der schriftlichen Hausarbeit (LPO I) als Bachelorarbeit

 

Als Anlage ist hier die schriftliche Hausarbeit beizufügen.

Informationen zur Abschlussarbeit

Allgemeine Informationen zur Abschlussarbeit

Universitätsstudiengänge:

Informationen zur Abschlussarbeit

Deckblatt der Abschlussarbeit

Informationen zum Deckblatt

Auf dem Deckblatt Ihrer Abschlussarbeit müssen folgende Informationen zwingend angegeben werden:

  • persönliche Daten (Name, Geburtsdatum, Matrikelnummer)
  • Bachelor-/Masterarbeit
  • Studiengang mit Fachsemester
  • Thema der Arbeit in deutscher und englischer Sprache (muss mit der Anmeldung überein stimmen)
  • Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt
  • Gutachter/Gutachterin (inkl. Lehrstuhl)